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tors und Geheimen Kriegs-Raths von Starckloff, 1820 Comandeur des Kurhessischen Löwen - Ordens, sich vereinigt haben.

Art. 1. Seine Majestät der König von Preussen, Welche Sich in Art. 3. des unterm 16. Octbr. 1815 mit des Landgrafen zu Hessen - Rotenburg Durchlaucht abgeschlossenen Vertrags, verbunden haben, Seiner Durchlaucht eine Herrschaft von 20,000 Rthlr. reiner Revenüen unter Allerhöchst Ihrer Landeshoheit zu gewähren, überlassen Ihnen, zu diesem Ende die, im vormaligen Stifte Corvey noch vorhandenen, in einem dem Art. 3. beigefügten Tableau verzeichneten, Domainen, als eine, unter Allerhöchst Ihrer Landeshoheit, als freies Allodium erb- und eigenthümlich zu besitzende Herrschaft.

Art. 2. Seine Durchlaucht der Landgraf nehmen die, durch den Art. 1. geschehene Ueberlassung der, im vormaligen Stifte Corvey noch vorhandenen, in einem, bey dem Art. 3. beigefügten Tableau verzeichneten Domainen, als eine, unter Allerhöchstihrer Landeshoheit als freies Allodium erb- und eigenthümlich zu besitzende Herrschaft hiermit an, und entsagen dagegen, indem Sie hiermit zugleich die im Laufe der Unterhandlungen und insbesondere seit der Anfertigung der quaest. Anschläge von der Behörde geschehenen Zeit- oder Vererbpachtungen einer oder der andern der veranschlagten Realitäten und Nutzungsgegenstände, letztere unter Vorbehalt der, Ihnen zu überweisenden, oder zu verrechnenden Erbstandsgelder, ausdrücklich anerkennen, allen und jeden, aus dem Art. 3. des Vertrags vom 16. Octbr. 1815 Ihnen zustehenden, Ansprüchen an die Krone Preussen auf das feierlichste.

Art. 3. Die erwähnte Herrschaft besteht aus den Schlössern, Gebäuden, Gärten, Pacht- und Erbpachtgütern, Mühlen, Zinsen, Zehnten, Waldungen, Jagden, Fischereyen, Rechten u. s. w. welche das hier angeheftete, von den beiderseitigen Bevollmächtigten mitvollzogene Tableau vom 10. Juny 1817 auf den Grund der Anschläge der Königlichen Regierung zu Minden und in Absicht der Forsten, Jagden und Fischereyen des Königlichen Oberförsters Linnebring in sich begreift, das angeheftete Tableau soll seinem ganzen Inhalte nach dieselbe Kraft haben, als wenn es diesem Vertrage von Wort zu Wort eingerückt wäre.

1820

Art. 4. Die Art. 3. nach ihren Bestandtheilen bezeichnete Herrschaft wird mit der Gerichtsbarkeit erster Instanz und allen den Rechten und Vorzügen verliehen, welchen den berechtigtsten Güterbesitzern der Provinz Westphalen, mit Ausnahme der mediatisirten Standesherrschaften zustehen.

Art. 5. Des Landgrafen Durchlaucht erhalten diese Besitzungen frey von Schulden und als ein Allodium, worüber Sie sowohl unter den Lebendigen, als von Todeswegen, nach Gefallen zu disponiren befugt sind.

Da

Art. 6. Sie werden unverzüglich in den Besitz dieser Herrschaft gesetzt, und beziehen die Revenüen derselben vom 1. July des laufenden Jahres an. sie jedoch, nach dem Vertrag vom 16. Octbr. 1815 binnen Jahresfrist zu dem Genuss des versprochenen jährlichen Einkommens von 20,000 Rthlr. gelangen sollten; so wird Ihnen dieses vom 16. Octbr. 1816 bis zum ersten July des laufenden Jahres entbehrte Einkommen, sofort in barem Gelde vergütet.

Art. 7. Sämmtliche Papiere, welche zur Verwaltung dieser Güter dienen, und sich in den dortigen Registraturen befinden, als Grund- und Hebe- Register, Pacht und Erbpachtbriefe, und sonstige Contracte und Documente u. s. w. werden bei Uebergabe der Güter mit überliefert.

Art. 8. Bei der Uebergabe des Guts zu Brenkhausen ist, aus irgend einem Missverständniss ein Theil des Hauses, worin der Pächter wohnt, nicht mit übergeben worden; da nun dieser, nicht bewohnte Theil des Hauses zur Ruine geworden, und von keinem Werth für den Königlichen Fiscus ist, so wird Königlich Preussischer Seite nachgegeben, dass dieser Theil des Hauses dem gegenwärtigen Eigenthümer des Guts überliefert werde, wogegen sich Letzterer ausdrücklich verpflichtet, falls jetzt oder künftig irgend ein Dritter an diesen Theil des Hauses aus einem rechtsgültigen Titel, Ansprüche erheben sollte, solche allein und ohne Zuthun der Krone Preussen, beseitigen zu wollen.

Art. 9. Seine Majestät der König von Preussen im wohlwollenden Anerkenntnisse der Bereitwilligkeit, mit welcher der Landgraf von Hessen-Rotenburg zu den durch den Tractat zwischen Preussen und Kurhessen, zu Gunsten des Erstern geschehenen Gebietsabtretungen Ihre Zustimmung ertheilt, und den Ihnen

daran zugestandenen Rechten, Besitzungen und Nutzun- 1820 gen entsagt haben, nicht minder zu Bezeigung AllerhöchstIhrer Theilnahme an dem Interesse Sr. Durchlaucht, und um alles was von AllerhöchstIhnen abhängt, beizutragen, um Sr. Durchlaucht für die geschehenen Entsagungen den vollständigsten Ersatz zu erwirken, haben Sich dazu geneigt finden lassen, zu den, in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Bewilligungen noch folgende hinzuzufügen.

Art. 10. Seine Majestät der König von Preussen legen dem Inbegriffe der, Seiner Durchlaucht dem Landgrafen, in Folge eines Vertrags vom heutigen Tage, durch des Kurfürsten von Hessen Königliche Hoheit überwiesen erhaltenen, Rauden- und Ratiborschen Entschädigungsgüter, hiermit den Titel eines Herzogthums mit allen, den schlesischen Standesherrschaften und zwar den am meisten begünstigsten, als Oels und Plesse, zustehenden Rechten und Freiheiten bey. Der Umfang der letztern wird in einer von Seiner Majestät dem Könige Allerhöchstselbst zu vollziehenden Verleihungsurkunde, näher bestimmt werden.

Art. 11. Seine Majestät der König von Preussen versprechen, dass Seiner Durchlaucht dem Landgrafen von Hessen - Rotenburg die jährliche Rente von 12,500 Rthlr., welche dem Fürstlichen Hause als Entschädigung für seinen, am linken Rheinufer gelegenen, jetzt der Krone Preussen gehörigen Antheil an der Niedergrafschaft Katzenelnbogen, durch den Regensburger Reichs - Deputationsschluss vom 25. Feb. 1803 zuerkannt ist, und gegenwärtig an Seine Königliche Hoheit den Kurfürsten von Hessen entrichtet wird, subsidiarisch aber auf der Rheinschifffahrts - Octroikasse haftet, aus dieser Casse vom 1ten Januar 1819 an des Landgrafen Durchlaucht bezahlt, und statt nach dem, im Regensburger Reichs - Deputationsschlusse festgesetzten Fusse von 2 Procent, welches ein Kapital von 500,000 Rthlr. betragen würde, zu 4 Procent mit einem Capital von 312,500 Rthlr. binnen eines Zeitraums von 6 Jahren abgelösst werden soll, so dass das Ablösungskapital 6 Jahre hindurch, jährlich mit 52,083 Rthlr. 8 Ggr. abgetragen wird.

Mit dem jährlichen Abtrage dieser Kapitalsumme, welche zum erstenmal am 1. July 1820 geschieht, vermindert sich die Rente jedesmal um den 6ten Theil,

1820 und es erhält daher der Landgraf im Laufe des Jahres vom 1. July 1820 bis dahin 1821 nur noch eine jährliche Rente von 10,416 Rthlr. 16 Ggr. in dem darauf folgenden Jahre 8333 Rthlr. 8 Ggr. in dem Jahre vom 1. July 1822 bis dahin 1823, 6250 Rthlr. in dem darauf folgenden Jahre 4,166 Rthlr. 16 Ggr. und endlich in dem Jahre vom 1. July 1824 bis dahin 1825 das letzte Sechstel der Rente mit 2,083 Rthlr. 8 Ggr.

Art. 12. Seine Königliche Hoheit der Kurfürst leisten auf jeden Antheil an diesen Ablösungskapital Verzicht und willigen ein, dass solches als freies Allodium, mit der Befugniss, nach Gefallen darüber zu disponiren, an Seine Durchlaucht den Landgrafen übergehe.

Art. 13. Da die Krone Preussen die Ablösung der Rente sowohl, als die jährliche Rente selbst, bis zu ihrer Ablösung garantirt, und für die richtigen Zahlungen der Rheinschifffahrts - Octroi - Casse in beider Hinsicht einsteht, und Sich dafür verbürgt, so hört auch die Verbindlichkeit Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten, Seiner Durchlaucht dem Landgrafen die Rente zu zahlen, mit dem 1. Januar 1819 auf, und leistet letzterer auf alle, deshalb an Seine Königliche Hoheit den Kurfürsten habende Ansprüche Verzicht.

Art. 14. Seine Königliche Hoheit der Kurfürst und Seine Durchlaucht der Landgraf cediren Ihre Rechte, welche Ihnen nach dem Regensburger ReichsDeputations - Schlusse in Hinsicht dieser Rente zustehen, an die Krone Preussen. Seine Durchlaucht der Landgraf behalten Sich jedoch die, Ihnen in dem Vertrage mit der Krone Preussen vom 16. Octbr. 1815 Art. 4. zugesagte Verwendung in Ansehung des Rückstandes, vor.

Art. 15. Die in gegenwärtigem Vertrage vorkommenden Allodificirungen geschehen allein zu Gunsten des Landgrafen von Hessen - Rotenburg Durchlaucht und haben die Seitenverwandten desselben keinen Antheil daran.

Art. 16. Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen treten diesem Vertrage in Hinsicht des für Sie daraus hervorgehenden Interesses, bei.

Gegenwärtiger Vertrag wird von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterschrieben und besiegelt, den

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Allerhöchsten und Höchsten Committenten zur Geneh- 1820 migung vorgelegt, und die Ratificationen werden binnen vier Wochen, oder eher wenn es seyn kann, ausgewechselt.

So geschehen Cassel den 10. Mai 1820.

G. W. V. STARCKLOFF. L. v. HAENLEIN. C. W. GOESSEL.

(L. S.)

(L. S.) (L. S.) (Die Ratifications - Urkunde des Königs von Preussen ist Berlin, den 30. Mai 1820 und die des Kurfürsten von Hessen Cassel, den 13. Mai 1820 datirt.)

93.

Traité de limites entre la France et les Pays-Bas. Signé à Courtray, le 28. Mars 1820.

Extrait.

Le Royaume de France, possédant en entier les eaux de la Lys, au-dessus du territoire d'Armentières, accorde le passage par le dit territoire d'Armentières au nombre de bateaux qui sera jugé nécessaire à l'exploitation des fermes et fabriques dépendantes de l'exploitation rurale, et au transport des objets nécessaires à leur subsistance, pour celles situées sur les bords de la Lys, comprenant un total de huit habitations, et qui font partie des communes de Neuve-Eglise et de Warneton (Royaume des Pays-Bas).

A cet effet les propriétaires ou fermiers desdits fermes des Communes de Neuve-Eglise et Warneton, situées sur la rive gauche de la Lys, et qui auront besoin dudit passage, seront tenus de se pourvoir d'un acte signé par le préfet du département du Nord, et par le Gouverneur de la Flandre occidentale.

Lesdits actes, délivrés par le préfet du département du Nord, et par le Gouverneur de la Province de la Flandre occidentale, indiqueront le temps de la durée de la permission donnée, la quantité et la nature des objets dont les bateaux peuvent faire le transport, et le temps qu'ils pourront séjourner devant lesdites fermes.

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