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1856 Räuber, Mörder und anderes derlei Gesindel zugefügten Schäden betreffen und dabei anwendbar befunden werden könnte, nachdem das Factum richtig befunden und constatirt worden, genau die bestehenden, oder jene Tractate in Anwendung gebracht werden, welche in der Folge mit der meist befreundeten und meist begünstigten Nation abgeschlossen werden könnten.

Artikel XII.

Wenn ein österreichisches Schiff in was immer für einem Hafen von Tunis auf Kanonenschussweite seiner Forts vor Anker sich befinden sollte, so wird es soviel als thunlich geschützt werden, und ebenso, sollte es von einem Fahrzeuge welch' immer Nation oder Regierung verfolgt werden, mit denen Oesterreich im Kriege sein könnte, wird die tunesische Regierung, soviel als es möglich sein wird, es gegen den Feind vertheidigen und mit allen in ihrer Macht liegenden Mitteln verhindern, dass es von diesem gekapert oder beschädigt werde, ohne jedoch, dass die besagte Regierung für ein der geleisteten Vertheidigung entgegengesetztes Resultat verantwortlich gemacht werden könne. Dasselbe wird in Oesterreich stattfinden, wenn ein ähnlicher Fall einem tunesischen Fahrzeuge begegnen sollte.

Artikel XIII.

Die österreichische Regierung wird in allen Orten des tunesischen Gebietes Consuln, Vice-Consuln, Consular-Agenten und Dolmetsche einsetzen können, wo sie es für geeignet hält, und wo Agenten der hohen befreundeten Regierungen eingesetzt sind, um den Handelsleuten, Capitänen und Schiffslenten und allen österreichischen Unterthanen in ihren Nöthen behilflich zu sein, ihre Streitigkeiten anzuhören und sie zu schlichten, ohne dass irgend eine Behörde des Landes sie je daran hindern könne, wohl aber wird ihnen Hilfe oder Beistand unmittelbar bewilligt, so oft die Consuln, Vice-Consuln und Consular-Agenten sie von Seite der Local-Behörden verlangen sollten, um ihre Entscheidungen in Vollzug zu setzen.

Artikel XIV.

Wenn Zwistigkeiten zwischen einem Oesterreicher und einem Tunesen von commercieller oder bürgerlicher (nicht crimineller, noch correctioneller) Natur entstehen, so werden sie von Seiner Hoheit dem Bei in Gegenwart des österreichischen Consuls und mit dessen Mitwirkung entschieden, und es wird sogar auch als vereinbart erklärt, dass jede andere von der seither beachteten verschiedene Verfahrungsweise, welche gegenwärtig üblich wäre, oder in der Folge in der Behandlung bezüglich jeder anderen Nation eingeführt

werden würde, für die österreichischen Unterthanen ohne Ausnahme 1856 wird angenommen werden müssen, sobald die österreichische Regierung es verlangen sollte.

Artikel XV.

Die Erkennung über Verbrechen, welche von österreichischen Unterthanen auf tunesischem Gebiete begangen werden, ebenso wie die Uebertretungen der Polizeigesetze oder anderer Verordnungen werden dem Consul übertragen, und die bezügliche Bestrafung des Schuldigen wird mittelst seines Consuls und in Uebereinstimmung mit Seiner Hoheit dem Bei statthaben, und in dem Falle, dass ein Verbrecher aus dem Consulats- oder einem anderen Kerker entfliehen sollte, wird der Consul in keinerlei Weise dafür verantwortlich sein.

Artikel XVI.

Die Producte der österreichischen Staaten werden in dem ganzen tunesischen Gebiete keinen anderen Zöllen, Auflagen oder herkömmlichen Abgaben unterworfen, als jenen, welche hinsichtlich der Producte der anderen befreundeten Regierungen festgesetzt sind. Und alle Privilegien, Begünstigungen und Rücksichten, die einer anderen befreundeten Regierung an was immer für einem Orte des Regierungsbereiches zum Vortheile ihrer Unterthanen, ihrer Waaren, ihrer Producte, des Handels und der Schifffahrt bewilligt werden sollten, oder alle anderen Erleichterungen werden der hohen österreichischen Regierung selbstverständlich ohne Beschränkung eingeräumt.

Artikel XVII.

Wenn ein österreichischer Unterthan in was immer für einem Orte des tunesischen Gebietes sterben sollte, so sind der österreichische Consul oder dessen Abgeordneten Diejenigen, welche den Nachlass zu Gunsten der Erben desselben oder des dazu Berechtigten in Empfang zu nehmen haben, ohne dass irgend eine andere Behörde sich in die Sache wird einmischen dürfen.

Artikel XVIII.

Wenn irgend ein österreichischer Unterthan Schulden machen, Hypotheken oder andere ähnliche Verpflichtungen eingehen sollte, so wird der Consul dafür nicht verantwortlich sein, ausser er habe sich schriftlich hiezu verpflichtet.

Artikel XIX.

Wenn in Zukunft über die Auslegung eines der Artikel des gegenwärtigen Tractates sich ein Zweifel erheben sollte, so bleibt

1856 festgesetzt, dass in Tunis die Auslegung davon zum Vortheile der österreichischen und in Oesterreich zum Vortheile der tunesischen Unterthanen geschehen müsse.

Artikel XX.

Ferner ist bestimmt, dass, wenn die gegenwärtige unter guter Vorbedeutung abgefasste Convention (und wir bitten den Allmächtigen, dass sie für beide contrahirende Theile zur Erhaltung und im Laufe der Zeiten zur Vergrösserung ihrer Freundschaft sich vortheilhaft bewähren könne) wird festgesetzt worden sein, dieselbe unterzeichnet und dann der hochverehrlichen österreichischen Regierung zugesendet werde, um mit ihrer Ratification und Genehmigung bekleidet zu werden. Möge dieser Tractat entfernt sein, irgend einen Grund zur Befürchtung abzugeben, und für immerwährende Zeiten bei den entferntesten und nächsten Theilen der Erde hohe Achtung geniessen.

Alles, was hier oben geschrieben und ratificirt ist, verbindet sich in Ausführung zu bringen, der Arme dem Allmächtigen Gotte gegenüber, sein Diener der Muscir Muhamed Bascia Bei, Besitzer des Gebietes von Tunis in der Residenz del Bardo am 1. des Giumed el-Euel des Jahres 1272 der Hedschira, entsprechend dem 17. Jänner 1856. (L. S.) G. G. Merlato m. p.

In Gemässheit einer besonderen Ermächtigung Seiner k. k. Apostolischen Majestät bestätigen und ratificiren

Wir Carl Graf von Buol-Schauenstein, Seiner besagten k. k. Majestät wirklicher geheimer Rath, Präsident der MinisterConferenz und Minister des kaiserlichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, die vorstehende am 17. Jänner 1856 (1. Giumed el-Euel 1272 der Hedschira) abgeschlossene Convention, indem wir zugleich die genaue und getreue Ausführung derselben von Seite der Regierung Seiner vorbelobten Majestät versprechen.

Urkund dessen haben Wir die gegenwärtige Erklärung unterzeichnet und mit dem Siegel des kaiserlichen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten versehen lassen.

So geschehen in Wien am 10. März 1857.

Graf Buol-Schauenstein m. p.

7.

2 février 1856.

'Ordonnance du ministère I. R. du commerce concernant le traitement des dépêches échangées avec l'Irlande par la voie de la Haye.

(V. B. H. M. 1856, Nr. 8.)

Behandlung der Depeschen nach Irland bei der Beförderung über Haag.

Zahl 2740-486.

Vom 1. Februar 1856 an haben bei den Depeschen nach Irland, welche ihre Beförderung über Haag erhalten, in allen Beziehungen dieselben Bestimmungen in Anwendung zu kommen, welche für die Behandlung der Depeschen nach England und Schottland bei der Beförderung über Haag schon gegenwärtig gelten.

Von dem gedachten Termine fallen somit die besonderen Bestimmungen für die telegraphische Correspondenz nach den Stationen Irlands (Tarif XVII der Zusammenstellung der ausländischen Ge. bührentarife) hinweg.

Die Gebühr für eine einfache telegraphische Depesche von 1-25 Worten nach allen Stationen Irlands mit Ausnahme von Dublin beträgt von Haag ab 6 f. 15 kr. C. M.

8.

7 février 1856. Ordonnance du ministère I. R. du commerce concernant l'application de la troisième convention supplémentaire de l'union télégraphique austro - allemande et de ses annexes aux correspondances échangées avec les États du Saint-Siége.

(V. B. H. M. 1856, Nr. 10.) Anwendung des dritten Nachtragsvertrages des deutsch-österreichischen Telegraphenvereines und der Zusatzbestimmungen im Verkehre mit dem Kirchenstaate.

Zahl 3190-566.

Die Bestimmungen des dritten Nachtragsvertrages des deutschösterreichischen Telegraphenvereines, sowie die beiden Zusatzbestimmungen haben im telegraphischen Verkehre mit dem Kirchenstaate sogleich in Anwendung zu kommen.

I. Recueil

2

1856

1856

9.

11 février 1856.

Conférences de Constantinople entre les Plénipotentiaires de l'Autriche, de la France, de la Grande-Bretagne et de la Turquie. Protocole. Dispositions arrêtées au sujet des Principautés.

(Arch. dipl. 1866, II, pag. 15.)

Ouverture le 9 janvier 1856, sous la présidence du grand Vizir Aali-Pacha.

Plénipotentiaires:

Autriche le baron de Prokesch.

France: M. Thouvenel.

Grande-Bretagne: lord Stratford de Redcliffe.

Turquie: Aali-Pacha; Fuad-Pacha; le prince Gallimachi. Clôture le 11 février 1856.

Protocole de la séance du 11 février 1856.

Dispositions arrêtées au sujet des Principautés.

Art. 1er. Les traités conclus entre la Sublime-Porte et la Russie, relativement à la Moldavie et à la Valachie, ayant cessé d'être en vigueur par suite de la guerre, leurs Règlements organiques qui en découlaient, ne seront plus la loi fondamentale des deux pays.

Dans cet état de choses, la Porte confirme de nouveau les priviléges et immunités dont lesdites Principautés ont joui sous sa suzeraineté, depuis les capitulations qui leur ont été accordées par les Sultans Bajazet Ier et Mahmoud II. Elle veut leur en assurer la jouissance d'une manière équitable et solide, en les mettant complétement en harmonie avec les progrès du temps, les besoins et les vœux de toutes les classes de la population, et les rapports établis dans un intérêt commun avec l'Empire Ottoman.

Art. 2. La Valachie et la Moldavie, dont les territoires respectifs font partie intégrante de l'Empire Ottoman, auront chacune, comme par le passé, une administration séparée et indépendante, sous la suzeraineté de Sa Majesté Impériale le Sultan. Les Hospodars seront nommés à vie parmi les familles les plus distinguées du pays. Leur pouvoir sera entouré d'institutions propres à maintenir le bon ordre dans les Principautés, et à fixer sur des bases convenables le bien-être de toutes les classes.

Art. 3. Les Principautés seront indépendantes de tout protectorat étranger, et, dans leurs relations avec les puissances étrangères, elles ne seront représentées que par la Sublime-Porte.

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