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77.

27 janvier 1858. Ordonnance du ministère I. R. de la justice concernant la correspondance directe entre les tribunaux autrichiens en Galicie et les tribunaux du Royaume de Pologne.

(Archives du ministère I. et R. des affaires étrangères.)

Erlass des Justizministeriums, betreffend die nachträgliche Zustimmung der russischen Regierung zur unmittelbaren Correspondenz zwischen den galizischen Gerichtsbehörden und jenen in Polen.

An die k.k. Oberlandesgerichte zu Lemberg und Krakau. Ad 1. Im Nachlange zu dem Justizministerial - Erlasse vom 21. Juni 1857, Z. 13375, wird dem Oberlandesgerichte bekanntgegeben, dass die kaiserl. russische Regierung nachträglich ihre Zustimmung dazu ertheilt habe.

Ad 2. In Folge einer mit der kaiserl. russischen Regierung gepflogenen Verhandlung hat dieselbe ihre Zustimmung ertheilt, dass die österreichischen Gerichtsbeamten in Galizien mit den betreffenden Gerichten I. Instanz des Königreiches Polen in Fällen, welche Erbschaftssachen, Schulden-Eintreibungen und Eigenthums-Streitigkeiten betreffen, unmittelbare Correspondenz (in polnischer Sprache) pflegen, mit dem Vorbehalte jedoch, zu dem alten Systeme wieder zurückzukehren, wenn dieser Versuch Unzukömmlichkeiten nach sich ziehen sollte.

Das Oberlandesgericht wird daher beauftragt, den unterstehenden Gerichten die Weisung zu ertheilen, sich in Zukunft in allen die obgedachten Angelegenheiten betreffenden Fällen unmittelbar an die zuständigen Gerichte I. Instanz des Königreiches Polen, mittelst in polnischer Sprache auszufertigender Zuschriften zu wenden und hiebei Alles zu vermeiden, was irgend Unzukömmlichkeiten mit sich führen könnte.

Hiebei versteht es sich von selbst, dass die Vorschrift des Justizministerial-Erlasses vom 14. October 1850, Z. 393 R. G. Bl., bezüglich des Schriftenwechsels mit den unteren Gerichtsbehörden des Königreiches Polen, da sich dieser Erlass nur auf die Gerichte 'ener Staaten bezieht, mit welchen der Schriftenwechsel lediglich im diplomatischen Wege stattzufinden hat, in den gedachten Fällen keine

II. Recueil.

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1858 Anwendung zu finden habe, dass aber in allen übrigen Angelegenheiten und dort, wo besondere Verhältnisse eine Vermittlung im diplomatischen Wege, wie namentlich in den durch Staatsverträge und besondere Vorschriften bezeichneten Fällen, nothwendig erscheinen lassen, dieser Weg einzuschlagen sein wird.

Rücksichtlich der Correspondenz mit den übrigen Provinzen des Kaiserthums Russland hat es bei den bisher bestandenen:

ad 1 dem Oberlandesgerichte in dem obgedachten Erlasse angedeuteten, alinea ad 1 und 2 gesetzlichen Bestimmungen und Gepflogenheiten zu verbleiben.

78.

27 janvier 1858. Ordonnance du ministère I. R. du commerce concernant le traitement des correspondances à destination ou de provenance de Retimo, Candie, Jaffa, Caifa, Tripoli et Cavalla.

(V. B. H. M. 1858, Nr. 6.)

Behandlung der Correspondenzen, Kreuzband- und Mustersendungen nach und aus Retimo, Candia, Jaffa, Caifa, Tripoli und Cavalla.

Mit 1. Februar 1858 werden zu Candia und Retimo auf der türkischen Insel Candia, dann Jaffa, Caifa und Tripoli in Palästina und Syrien (asiatische Türkei) und zu Cavalla in Rumelien (europäische Türkei) k. k. Postexpeditionen errichtet, welche ihre Verbindungen durch die Lloyd-Dampfschiffe erhalten, und sich mit frankirten, unfrankirten und recommandirten Correspondenzen befassen werden.

Die Taxen für die Correspondenzen zwischen Oesterreich und den vorgenannten Postexpeditionsorten sind folgende:

1. Bei Briefen:

a) das interne, österreichische Porto, welches für alle k. k. Kronländer, mit Ausnahme von Dalmatien, nach der Entfernung bis und beziehungsweise von Triest zu berechnen ist;

b) das Lloyd - Seeporto, welches ohne Rücksicht auf die verschiedenen Kronländer mit zwölf (12) Kreuzern für den einfachen Brief entfällt.

Die dalmatinischen Postämter erhalten von ihrer vorgesetzten Postdirection hinsichtlich der Berechnung des internen Portos (Punkt a) die besondere Weisung.

2. Für Kreuzbandsendungen sind an internem Porto Ein 1858 (1), an Lloydporto Ein (1), zusammen also Zwei (2) Kreuzer für jedes Loth, ohne Rücksicht auf die Entfernung und auf die verschiedenen Kronländer, einzuheben.

3. Für Mustersendungen entfallen für je zwei (2) Loth die oben unter 1. angeführten Gebühren für den einfachen Brief.

Bei den Correspondenzen zwischen den genannten Orten und den Staaten des österreichisch-deutschen und italienischen Postvereines, sowie mit anderen fremden Staaten haben in Absicht auf die Gebührenentrichtung und sonstige Behandlung die Bestimmungen der bezüglichen Verträge in Anwendung zu kommen.

79.

28 janvier 1858. Déclaration ministérielle publiant une convention entre l'Autriche et le Duché de Nassau relative aux frais des réquisitions en matière de justice civile et criminelle.

(R. G. B. 1858, Nr. 27.)

Ministerial-Erklärung vom 28. Jänner 1858, womit die zwischen Oesterreich und Nassau getroffene Uebereinkunft, wegen Tragung der durch Requisitionen ihrer beiderseitigen Behörden im Gebiete des anderen Staates erwachsenden Kosten in Straf- und in bürgerlichen Rechtssachen, kundgemacht wird.

Die kaiserlich österreichische und die herzoglich nassau'sche Regierung haben wegen Tragung der durch Requisitionen ihrer beiderseitigen Behörden im Gebiete des anderen Staates erwachsenden Kosten in Straf- und in bürgerlichen Rechtssachen nachstehende Uebereinkunft getroffen:

§. 1.

Requisitionen in Strafsachen, sowie der dadurch kerbeigeführte Schriftenwechsel sollen von den beiderseitigen Gerichts-, Administrativ- und Polizeibehörden frei von allen Sporteln, Gebühren, Stempeln und allen anderen Kosten behandelt werden, dergestalt, dass selbst die nothwendigen baren Auslagen von der requirirten. Behörde nicht nur vorgeschossen, sondern, dafern sie nicht von einer dazu verpflichteten Privatperson einzubringen sind, auch getragen werden sollen.

§. 2.

Ebenso sollen auch Requisitionen, welche von den beiderseitigen. Gerichtsbehörden in bürgerlichen Rechtssachen unvermögender Personen sowohl in streitigen, als in nicht streitigen Angelegenheiten

1858 an Gerichtsbehörden des mitcontrahirenden Staates ergehen, von dem letzteren, sobald die Sache als Armensache bezeichnet oder sonst von der requirirenden Behörde das Unvermögen der zahlungspflichtigen Betheiligten bezeugt ist, völlig kostenfrei erledigt werden. §. 3.

Die dergleichen Requisitionen (§§. 1 und 2) betreffenden Correspondenzen der Behörden sollen, wenn sie mit entsprechender Aufschrift versehen und mit dem vorschriftsmässigen Dienstsiegel verschlossen sind, als Officialsachen im Sinne des Artikels 28 des revidirten Postvereins-Vertrages vom 5. December 1851 behandelt werden.

§. 4.

Gegenwärtige Uebereinkunft soll vom 1. April 1858 an dergestalt in Vollzug gesetzt werden, dass sie auf alle Requisitionen Anwendung findet, bei denen bis zu diesem Tage der Kostenpunkt noch nicht durch Zahlung oder Abschreibung zur Erledigung gebracht ist, insoferne diese Requisitionen den in §§. 1 bis 3 ausgedrückten Voraussetzungen entsprechen. Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf zwölf Jahre, von obgedachtem Tage an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor Ablauf derselben keine Kündigung, so ist sie stillschweigend als auf weitere zwölf Jahre verlängert anzusehen.

Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Erklärung von Seiner kaiserlich-königlichen Apostolischen Majestät Minister des kaiserlichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten ausgestellt und unterfertigt worden, um gegen eine entsprechende Erklärung der herzoglich nassau'schen Regierung ausgewechselt zu werden.

Graf Buol-Schauenstein m. p.

80.

29 janvier 1858. Ordonnance du ministère I. R. du commerce concernant l'exécution de l'acte de navigation du Danube, conclu entre l'Autriche, la Bavière, la Turquie et le Wurtemberg.

(R. G. B. 1858, Nr. 21.)

Verordnung des Handelsministeriums vom 29. Jänner 1858, giltig
für sämmtliche Kronländer, ausser der Militärgrenze, über den
Vollzug der zwischen Oesterreich, Bayern, der Türkei und
Württemberg abgeschlossenen Donauschifffahrts-Acte.

am

Nachdem die zwischen den einzelnen Uferstaaten der Donau 7. November 1857 abgeschlossene Donauschifffahrts Acte,

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