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1858 versehen sein. Die diesen Vorweis ausstellende kaiserliche Behörde hat in demselben noch anzugeben, auf wie viele Verpflegs- und Fourageportionen, dann Vorspannspferde und Wagen die Truppe Anspruch habe.

Artikel 6.

Jede Truppenabtheilung wird von Etape zu Etape Quartiermacher voraussenden. Diese müssen am Abende vor dem Tage des Eintreffens der Truppen in der Etape ankommen und über den Stand und den Bedarf derselben genaue Auskunft geben können.

Artikel 7.

Bei gleichzeitigen Märschen von grösseren Truppenkörpern bleibt den königlichen Kreisregierungen, als Obermarschcommissariaten, vorbehalten, einen Theil derselben auf anderen, der conventionsmässigen parallel laufenden Etapenrouten, jedoch so zu instradiren, dass der Stab oder der Commandant der marschirenden Truppen auf der conventionsmässigen Hauptroute bleiben. Von dieser Massnahme sind die treffenden kaiserlichen Militärcommandos durch die einschlägigen königlichen Kreisregierungen rechtzeitig in Kenntniss zu setzen.

Die Bestimmung der Etapenstationen auf solchen Parallelrouten steht gleichfalls den königlichen Kreisregierungen zu, mit der Beschränkung, dass, wo die Etapenmärsche zu Fuss zurückzulegen sind, die einzelnen Nachtstationen nicht über 3 Meilen Entfernung vom letzten Nachtstationsorte festzusetzen sind, und dass immer nach 3 solchen Marschtagen ein Rasttag folge.

Artikel 8.

Den Districts-Polizeibehörden als, Untermarschcommissariaten, bleibt vorbehalten, einzelnen kaiserlichen Truppenabtheilungen auf eine halbe bis eine Stunde Entfernung vor- oder rückwärts der Etapenstation die Quartiere in benachbarten Orten anzuweisen, wenn dies zur Schonung der Quartierträger der Etapenstation nothwendig erscheint.

Artikel 9.

Die Handhabung der Ordnung, sowie die sonst erforderlichen Vorkehrungen und Massnahmen werden durch die Districts-Polizeibehörden verfügt. Bei Durchmärschen grösserer kaiserlichen Truppenkörper werden erforderlichen Falles die königlichen Kreisregierungen besondere Civilcommissäre abordnen.

Die Ernennung kaiserlicher Platzcommandanten an bayerischen Etapenorten findet nicht statt.

Artikel 10.

Einquartierung und Verpflegung, Fourage und Vorspann.

Die Verpflegung eines einquartierten kaiserlichen Unterofficiers

oder Soldaten hat zu bestehen:

a) zum Frühstück aus einer nahrhaften Suppe;

b) zum Mittagsessen aus einer nahrhaften Suppe, Gemüse, 1/2 Pfund
Fleisch, oder, in Ermanglung des letzteren, einer ergiebigen
Mehlspeise, dann 1, Mass (1/2 Liter) Bier;

c) zum Abendessen aus Suppe und 1/4 Pfund Fleisch oder statt des
letzteren 1/2 Mass (2 Liter) Bier; statt der 1/2 Mass (2 Liter)
Bier kann je nach den Verhältnissen des Ortes / Mass (1/4
Liter) Wein, oder 1/16 Mass (1/16 Liter) Branntwein gereicht
werden. Die tägliche Brotportion beträgt 11, Pfund oder für
jede der drei Mahlzeiten
1/2
Pfund.

Artikel 11.

2

Für diese volle Verköstigung werden per Mann und Tag von der kaiserlichen Regierung 24 kr. vergiitet.

Ist die Verköstigung auf mehrere Stationen vertheilt, so werden
für die Mittagskost 15 kr.,

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Wenn statt der Mittags- und Abendkost das Essen nur Einmal genommen werden kann, so werden für dieses zu verstärkende Essen 21 kr. vergütet.

Artikel 12.

Für das Quartier eines kaiserlichen Unterofficiers und Gemeinen mit Liegerstatt, Holz und Licht wird, wenn die Einquartierung über Nacht stattfindet, eine Vergütung von 4 kr. geleistet.

Artikel 13.

Jeder einquartierte Officiersdiener wird für einen weiteren Mann gezählt.

Werden Soldatenfrauen und Kinder einquartiert, so wird sowohl für die Frau als für je zwei Kinder die Vergütung wie für einen Mann geleistet.

Artikel 14.

Die kaiserlichen Officiere und mit diesen in gleicher Achtung stehenden Militärbeamten werden in der Regel nur auf Dach und Fach mit Liegerstatt, Beheizung und Beleuchtung einquartiert.

Die hiefür zu leistende Vergütung wird in der Weise bemessen, dass

1858

1858

1. ein Officier bis zum Oberlieutenant einschliesslich für 2 Mann
2. ein Hauptmann, Major und Oberstlieutenant für 3 Mann;
3. ein Oberst für 4 Mann;

4. ein Generalmajor für 6 Mann;

5.

ein Generallieutenant oder höherer Generalofficier für 8 Mann, ein Militärbeamter aber nach seinem Range berechnet wird.

Artikel 15.

Die kaiserlichen Officiere und Militärbeamten können von ihren Quartierträgern auch die Verpflegung ansprechen. Diese Verpflegung und die Vergütung hiefür wird nach dem vorstehenden Artikel bemessen.

Artikel 16.

Die kaiserlichen Militärs, welche auf dem Marsche erkranken, werden womöglich in königliche Militärspitäler zur Verpflegung und Heilung nach den für die königlich bayerischen Truppen diesfalls bestehenden Vorschriften verbracht werden.

Auch erkrankte kaiserliche Officiere und Militärbeamte, welche ihre Verköstigung und Pflege ausser dem Militärspitale auf eigene Kosten sich nicht verschaffen können, sollen zur Pflege und Heilung in diesen Militärspitälern standesgemäss untergebracht werden.

Artikel 17.

Als Vergütung dieser Pflege, Beköstigung und Heilung in den königlichen Militärspitälern ist für kaiserliche Unterofficiere und Gemeine der Betrag von täglich 40 kr. per Kopf, und für einen kranken Officier oder Militärbeamten von 1 fl. 20 kr. zu entrichten.

Artikel 18.

Müssen wegen Entlegenheit eines königlichen Militärspitales. oder aus sonstigen Gründen kaiserliche Militärs in Civil-Krankenhäusern untergebracht werden, so haben diese Anstalten für Pflege, Beköstigung und Heilung etc. etc. jene Vergütung zu empfangen, welche sie von dem ausländischen Kranken des Civilstandes stiftungs- oder satzungsgemäss anzusprechen befugt sind.

Artikel 19.

Sind bei Einquartierungen kaiserlicher Truppenabtheilungen Räumlichkeiten für Militärkanzleien, für Wachen und Arreste nothwendig, so ist die Vergütung hiefür nach den diesfallsigen ortsüblichen Miethpreisen zu bemessen und zu entrichten.

Artikel 20.

1

Die schwere Ration für das Zugpferd hesteht aus Schäffel

Hafer, 10 Pfund Heu und 3 Pfund Stroh.

20

Die Ration für die schwere Cavallerie aus 124 Schäffel Hafer, 1858 10 Pfund Heu und 3 Pfund Stroh.

Die leichte Ration aus 1,30 Schäffel Hafer, 9 Pfund Heu und 3 Pfund Stroh.

Die schwere Ration ist mit 25 kr., die Ration der schweren Reiterei mit 22 kr. und die leichte Ration mit 18 kr. zu vergüten.

Artikel 21.

Findet nur eine theilweise oder ungleiche Abgabe von Fourage statt, so we rden

a) bei der schweren Ration für die Zugpferde

für 120 Schäffel Hafer 18 kr.,

für 10 Pfund Heu 7 kr.;

b) bei der Ration für die schwere Cavallerie für 124 Schäffel Hafer 15 kr.,

für 10 Pfund Heu 7 kr.;

c) bei der leichten Ration

für 1/30 Schäffel Hafer 12 kr.,

für 9 Pfund Heu 6 kr. vergütet.

Für das Streustroh und für die Unterbringung der Pferde überhaupt wird keine Vergütung geleistet, wogegen der Pferdedünger dem Quartierträger überlassen bleibt.

Artikel 22.

Für die gewöhnliche Vorspann wird für das Pferd 30 kr., für den Wagen 15 kr. und für die Verpflegung des Fuhrmannes 10 kr. für die Meile, ohne besondere Verrechnung der Rückfahrt, vergütet.

Artikel 23.

Die Ladung eines zweispännigen Vorspannwagens darf 12 Centner Gewicht nicht übersteigen. Munitionswagen und Fuhrwesentrains sind auf den Lagerplätzen aufzustellen, welche die Ortspolizeibehörde hiefür anweisen wird.

Bei Pulvertransporten insbesondere sind die Vorschriften der königlich bayerischen Allerhöchsten Verordnung vom 1. Mai 1841, die Aufsicht auf die Schiesspulver-Transporte betreffend (Regierungsblatt vom Jahre 1841, XVI. Stück, Seite 309), zu beobachten.

Artikel 24.

Für alle in gegenwärtiger Uebereinkunft vorkommenden Bestimmungen nach Mass und Gewicht hat das bayerische Mass und Gewicht zu gelten.

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Bestätigung der empfangenen Leistungen, ihre Vergütung und die Quittirung dieser Zahlungen.

Für die empfangene Bequartierung und Verköstigung, für die erhaltenen Fouragerationen, dann für die gebrauchten Vorspanne haben die Commandanten der marschirenden kaiserlichen Truppen den einquartierenden bayerischen Behörden förmliche Quittungen auszustellen.

Sollten in einzelnen Fällen die von den Commandanten der marschirenden Abtheilungen ausgefertigten Quittungen nicht alle wirklich empfangenen Leistungen umfassen, so soll es zum Nachweise des Betrages solcher nicht quittirter Leistungen genügen, dass die Vorsteher der Etapenorte auf ihre Amtspflicht die wirklich stattgehabten Leistungen bestätigen.

Artikel 26.

Die Vergütung für sämmtliche empfangene Leistungen an die einquartierende Behörde hat von den kaiserlichen TruppenabtheilungsCommandanten sofort an Ort und Stelle noch vor dem Weitermarsche der Truppen zu geschehen.

Diese Zahlungen werden den kaiserlichen Truppencommandanten von der genannten Behörde sogleich gehörig quittirt.

Artikel 27.

Bezüglich der für die Verpflegung der Kranken beizubringenden Bestätigung reicht es hin, wenn ein Vorweis des kaiserlichen Truppenabtheilungs - Commandos, dass es den Kranken an das Militärspital oder das Civil-Krankenhaus abgegeben, und eine Urkunde der dieser Anstalt vorgesetzten Behörde über die Dauer und über die Kosten der Pflege, Beköstigung und Cur, beziehungsweise Beerdigung etc. etc., vorgelegt wird.

Die Vergütung der Spitalhilfe geschieht auf erfolgte, unmittelbare Zusendung des vorstehend bezeichneten Nachweises durch das kaiserliche Regiments- oder Bataillonscommando, dem die verpfleg ten Kranken angehören, an die Spitalbehörde, welche ihrerseits den Empfang sofort gehörig zu bescheinigen hat.

Artikel 28.
Reciprocität.

Die Bestimmungen vorstehender Uebereinkunft finden eine reciproke Anwendung in dem Falle, wenn königlich bayerische Truppen durch kaiserlich österreichisches Gebiet marschiren sollten.

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