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Gegenwärtige Convention tritt sofort nach erfolgter Genehmi- 1858 gung beider contrahirenden Allerhöchsten Höfe in Wirksamkeit.

So geschehen zu Wien, den 1. Februar 1858.

(L. S. Graf Buol-Schauenstein m. p.
(L. S.) Graf von Lerchenfeld m. p.

Etapenrouten für die kaiserlich österreichischen Truppenmärsche aus Böhmen nach den Bundesfestungen Mainz und Rastatt und zurück.

A. Von Böhmen nach Mainz.

1. Tag von Eger

a) nach Asch oder

b) nach Thiersheim.

2. Tag ad a) von Asch nach Schwarzenbach,

adb) von Thiersheim nach Markt Schorgast oder Münchberg. 3.. Tag von Schwarzenbach oder Markt Schorgast oder Münchberg nach Bamberg.

4. Tag von Bamberg nach Aschaffenburg.

5. Tag von Aschaffenburg nach Mainz.

B. Von Mainz nach Böhmen.

1. Tag von Mainz nach Aschaffenburg.

2. Tag von Aschaffenburg nach Schweinfurt.
3. Tag von Schweinfurt nach Hof.

4. Tag von Hof nach Asch.

C. Von Böhmen nach Rastatt.

1. mit 4. Tag wie auf der Route A.
5. Tag von Aschaffenburg nach Dieburg

D. Von Rastatt nach Böhmen.
1. Tag von Dieburg nach Aschaffenburg.
2. Tag von Aschaffenburg nach Schweinfurt.
3. Tag von Schweinfurt nach Hof.

4. Tag von Hof nach Asch.

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13 février 1858. Ordonnance circulaire du ministère I. R. de l'intérieur à l'égard de l'arrangement pris avec le Grand-Duché de Bade pour la reconnaissance réciproque des passe-ports délivrés pour le transport des dépouilles mortelles *).

(Archives du ministère I. et R. des affaires étrangères.)

Mit Beziehung auf die hierortigen Erlässe vom 29. April, 4. Juni und 11. August 1856. Zahlen 8690, 13149 und 19488, wird der k. k. Landesstelle eröffnet, dass ein gleiches Uebereinkommen wegen Anerkennung der Giltigkeit der gegenseitig ausgestellten Leichentransportpässe, wie ein solches mit den Regierungen von Bayern, Sachsen, Preussen, Hannover, Braunschweig, dann AnhaltBernburg und Anhalt-Dessau vereinbart worden ist, nunmehr auch zwischen der grossherzoglich badischen und der kaiserlich österreichischen Regierung getroffen wurde, wesshalb vom 1. März dieses Jahres anfangend auch die von den grossherzoglich badischen competenten Behörden ausgestellten Leichenpässe im Inlande als giltig anzuerkennen sind, und sich bezüglich der österreichischen Leichenpässe gegenüber dem Grossherzogthume Baden gleichfalls nach den Bestimmungen des ersterwähnten hierortigen Erlasses vom 29. April 1856, Zahl 8690, zu benehmen ist.

Dabei wird der k. k. Landesstelle im Anbuge eine Abschrift der Verordnung des grossherzoglich badischen Ministeriums des Innern vom 30. December 1851 für den Transport von Leichen, worin auch das Formulare der dortigen Leichenpässe enthalten ist, mit dem Beifügen mitgetheilt, dass zur Ausstellung von Leichenpässen im gedachten Grossherzogthume nebst dem grossherzoglichen Ministerium des Innern selbst und den vier Kreisregierungen sämmtliche betreffenden Bezirksämter (Stadt-, Land- und Oberämter) competent sind.

*) Cet arrangement a été publié par le Ministère de l'intérieur de Bade par l'ordonnance du 4 novembre 1857.

84.

14 février 1858.

Ordonnance du ministère I. R. du commerce concernant la rectification de plusieurs points du règlement pour la mise à exécution de la convention postale austrofrançaise.

(V. B. H. M. 1858, Nr. 9.)

Berichtigung einiger Punkte der Vollzugsvorschrift zur österreichisch-französischen Postconvention.

Die Anmerkung 5 zum §. 7 der Vorschrift über den Vollzug der österreichisch-französischen Postconvention ist dahin zu berichtigen, dass recommandirte Briefe nur nach den in der Tabelle unter 1, 2, 3, 4 und 11 (nicht auch 12) aufgeführten Staaten angenommen werden dürfen.

Den im §. 7 in der Tabelle unter 4 angeführten französischen Colonien Martinique, Guadeloupe u. s. w. kommen noch beizufügen:

Insel Réunion, Mayotte und dazu gehöriges Gebiet und SainteMarie de Madagascar."

Im §. 4 der Instruction sind auf Seite 812 des Verordnungsblattes im 9. Absatze die Worte: nach Spanien 20 Kreuzer“ zu streichen.

85.

19 février 1858.

Publication du ministère des finances concernant le commerce de transit entre l'Autriche et le Duché de Modène sur le Pô.

(R. G. B. 1858, Nr. 30.) Erlass des Finanzministeriums vom 19. Februar 1858, betreffend die für den Zwischenverkehr zwischen Oesterreich und Modena über den Po zu leistende Sicherstellung.

Mit Beziehung auf die Artikel XV und XXV des Vertrages vom 15. October 1857 (Nr. 222 des Reichs-Gesetz - Blattes, Stück XLVI) wird bekannt gemacht, dass in Folge einer mit dem herzoglichen Ministerium von Modena getroffenen Vereinbarung der Schlusssatz des §. 72 der Beilage F (und hiermit übereinstimmend der Schlusssatz des §. 14 der mit Verordnung vom

1858

28

1858 27.

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November 1857, Nr. 223 des Reichs- Gesetz - Blattes, Stück XLVII, Seite 857, kundgemachten Instruction) zu lauten hat, wie folgt:

resta stabilito che per tutte le merci, le quali, per arrivare all' altro Stato, devono attraversare il Pò, sarà da richiedersi anche per i detti assegnamenti la cauzione sulla base del dazio d'uscita dello Stato mittente o del dazio d'entrata dello Stato destinatorio, secondo che l'uno o l'altro è il maggiore.

86.

11 mars 1858. Ordonnance du ministère I. R. du commerce concernant le traitement des correspondances insuffisamment timbrées et échangées entre les États de l'union postale austro - allemande - italienne et la Suisse, la GrandeBretagne, le Danemark, la Suède et la Norvége.

(V. B. H. M. 1858, Nr. 13.) Behandlung der mit Marken unvollständig frankirten Briefe im Verkehre der Staaten des deutsch-österreichisch-italienischen Postvereines mit der Schweiz, Grossbritannien, Dänemark, Schweden und Norwegen.

Die mit Marken unvollständig frankirten Briefe aus Modena, Parma, Toscana und dem Kirchenstaate nach der Schweiz, nach Dänemark, Grossbritannien, Schweden und Norwegen und umgekehrt sind von nun an in derselben Weise zu behandeln, wie die mit Marken unvollständig frankirten Briefe zwischen den genannten Staaten Italiens und den nicht österreichischen Staaten des deutsch-österreichischen Postvereines.

87.

13 mars 1858. Ordonnance du ministère I. R. du commerce concernant l'exécution de la convention révisée de l'union austroallemande des lignes télégraphiques.

(V. B. H. M. 1858, Nr. 15.) Durchfahrung des revidirten deutsch-üsterreichischen Telegraphen

vereins-Vertrages.

Das Verordnungsblatt Nr. 14 enthält den am 16. November 1857 in Stuttgart abgeschlossenen revidirten deutsch-österreichischen

Telegraphenvereins-Vertrag und das einen integrirenden Bestandtheil 1858 dieses Vertrages bildende Reglement für die telegraphische Correspondenz auf den Linien des genannten Telegraphenvereines.

Die Bestimmungen dieses Vertrages, des Reglements und der den k. k. Telegraphenstationen gleichzeitig im Wege der k. k. Telegrapheninspectorate zukommenden neuen Dienstanweisung treten mit 1. April 1858, und zwar sowohl im Verkehre der Vereinsstaaten untereinander, als auch im internen Verkehre in Wirksamkeit.

Die telegraphische Correspondenz nach den zum deutsch-österreichischen Telegraphenvereine nicht gehörigen fremden Staaten ist mit Rücksicht auf die mit diesen Staaten abgeschlossenen und derzeit noch bestehenden Verträge vorläufig auch bezüglich der Beförderungsstrecke vom Aufgabsorte bis zur Vereinsgrenze nach den bisherigen Bestimmungen zu behandeln.

Nachstehend werden jene Bestimmungen des Reglements und der neuen Dienstanweisung hervorgehoben, welche eine wesentliche Abweichung von den Vorschriften der bisherigen Dienstanweisung enthalten.

Zu Artikel 15 des Vertrages, §. 14 des Reglements und §. 33 der neuen Dienstanweisung.

Unter Beibehaltung der gegenwärig als Basis der Gebührenberechnung dienenden Zonenkreise, ist die Wortzahl einer einfachen Depesche auf ein Maximum von 20 Worten (statt 25) festgesetzt.

Für jede einfache Depesche ist innerhalb der 1. Zone eine Gebühr von 36 Kreuzern C. M. einzuheben.

Für jede folgenden zehn Worte ist die Hälfte der Einheitsgebühr einzuheben, so dass Depeschen mit 21 bis 30 Worten 54 Kreuzer, mit 31 bis 40 Worten 1 Gulden 12 Kreuzer u. s. w. kosten.

Die nach Massgabe der Wortzahl für die 1. Zone ermittelte Gebühr steigt wie bisher um denselben Betrag für jede folgende Zone.

Zu §. 15 des Reglements und §. 36 der neuen Dienst

anweisung.

Die Bestimmung des Absatzes 1 des §. 50 der bisherigen Dienstanweisung, dass für jede Adresse 1 bis 5 Worte von der Taxbemessung frei bleiben, ist aufgehoben, und es wird die Wortzahl der Depesche durch den Gesammtinhalt dessen bestimmt, was vom Absender zum Zwecke der Telegraphirung in das Original der Depesche geschrieben worden ist, daher auch die Angabe der Absender über bezahlte Rückantworten, über die Weiterbeförderung der Depesche von der letzten Telegraphenstation aus, und die nach der Unterschrift etwa folgende Beglaubigung mitgezählt werden,

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