a; das österreichische Porto vom Aufgabeorte bis zur österreichi. 1858 schen Austrittsgrenze, dann b) das bayerische Porto von der bayerischen Eingangs- bis zur württembergischen Eingangsgrenze, ferner c) das württembergische Porto von der württembergischen bis zur badischen Eingangsgrenze, endlich d) das badische Porto von der badischen Eingangsgrenze bis zum Bestimmungsorte besonders bemessen werden. Künftig wird dieselbe Fahrpostsendung nur nach der directen Entfernung zwischen dem österreichischen Aufgabe- und dem badischen Bestimmungsorte zu taxiren sein. Hierbei macht die Instradirung keinen Unterschied, daher die Taxe dieselbe bleibt, wenn in obigem Beispiele die Versendung nicht durch Bayern und Württemberg, sondern durch Preussen, Sachsen und den fürstlich Thurnund Taxis'schen Postbezirk erfolgt. Die Postämter haben sich daher bei der Taxirung einer nach einem Postorte des deutsch - österreichischen Postvereins - Gebietes bestimmten Fahrpostsendung nicht mehr zu kümmern, über welchen österreichischen Grenzpunkt dieselbe austreten, und auf welchem Wege sie ihre weitere Beförderung erhalten wird, da bei Vereinssendungen kein österreichisches, bayerisches, sächsisches u. s. w. Porto, sondern nur mehr Vereins porto bestehen wird, wel. ches eine gemeinschaftliche Einnahme der zum deutschösterreichischen Postvereine gehörigen Staaten bildet. $ 3. Tarif. Die Grundlagen des neuen Vereins-Fahrposttarifes, welcher mit 1. Juli 1858 an die Stelle des bisherigen tritt, sind in den Artikeln 5 bis 7 des zweiten Nachtrages zum revidirten deutsch-österreichischen Postvereins - Vertrage enthalten. Die k. k. Postämter werden im Wege ihrer vorgesetzten Postdirectionen den vollständig ausgerechneten Gewichts- und Werthporto-Tarif erhalten, welcher bei Vereins - Fahrpostsendungen in Anwendung zu bringen ist, und zwar a) der Gewichtsporto-Tarif bei allen Vereins-Fahr postsendungen; bei jenen Vereinssendungen, bei welchen ein Werth an- S. 4. |