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In dem Masse, als die privilegirte österreichische Nationalbank die auf österreichische Währung lautenden Noten hinausgibt, hat sie die gegenwärtig noch umlaufenden, auf Conventions-Münze lautenden Noten einzuziehen.

Bis dahin sind diese, nach den Bestimmungen der §§. 10 und 13 Meines Patentes vom 27. April 1858, Nr. 63 des Reichs-GesetzBlattes, in Zahlung anzunehmen.

6.

Für die Einberufung und für das Aufhören des Umlaufes der auf Conventions-Münze lautenden Noten

zu 1000 fl. wird der 30. Juni,

zu 100 und 50 fl. der 31. August,

zu 10 fl. der 31. October 1859

festgesetzt.

7.

Die auf Conventions-Münze lautenden Noten zu 5, 2 und 1 fl. sind von nun an mit thunlichster Beschleunigung auf den Betrag von höchstens 100. Millionen Gulden herabzumindern.

Der Zeitpunkt, in welchem sie einzuberufen und gänzlich aus dem Umlaufe zu ziehen sind, wird nachträglich festgestellt werden.

8.

Ein aus der Mitte der Bankdirection von dieser bestelltes Comité von 3 Mitgliedern hat unter Mitwirkung des landesfürstlichen Commissärs die strenge Befolgung der in den §§. 3, 5 und 7 ausgesprochenen Bestimmungen zu überwachen.

9.

Mit Ende eines jeden Monates ist der Stand sämmtlicher im Umlaufe befindlichen Noten der privilegirten österreichischen Nationalbank und ihrer im §. 3 angeordneten Bedeckung zu ver öffentlichen.

Wien, den 30. August 1858.

Franz Joseph m. p.

Graf Buol-Schauenstein m. p.
Freiherr v. Bruck m. p.

105.

20 septembre 1858.

Convention entre l'Autriche et la Bavière concernant la jonction des chemins de fer sur la frontière bohémobavaroise.

(R. G. B. 1858, Nr. 236.) Vebereinkunft zwis hen der kaiserlich-königlich österreichischen und königlich bayerischen Regierung vom 20. September 1858, betreffend den Anschluss der Eisenbahnen an der böhmischbayerischen Grenze. Geschlossen zu Wien am 20. September 1858; die Auswechslung der beiderseitigen Ratificirungen hat in Wien am 15. Norember 1858 stattgefunden.

Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Ungarn und Böhmen etc. etc.

Nachdem zwischen Unserem Bevollmächtigten und jenem Seiner Majestät des Königs von Bayern in Austihrung der Artikel 12 und 13 des zu München am 21. April 1856 über die Verbindungen der beiderseitigen Eisenbahnen abgeschlossenen Staatsvertrages, in Wien am 20. September 1858 speciell wegen des Anschlusses an der böhmisch-bayerischen Grenze eine, auf zwei derselben beigefügten Pläne gegründete Uebereinkunft in 4 Artikeln abgeschlossen und unterzeichnet worden ist, welche von Wort zu Wort lautet, wie folgt:

Uebereinkunft zwischen der kais. königl. österreichischen und königl. bayerischen Regierung, betreffend den Anschluss der Eisenbahnen an der böhmisch-bayerischen Grenze.

Nachdem gemäss Artikel 13 des Staatsvertrages zwischen Oesterreich und Bayern vom 21. April 1856, die Verbindung der beiderseitigen Eisenbahnen betreffend, rücksichtlich der in dem Artikel 12 ebendesselben Staatsvertrages erwähnten beiderseitigen Eisenbahnen zwischen Prag und Nürnberg der eigentliche Anschluss an der böhmisch - bayerischen Grenze und der Termin zur Bauvollendung der respectiven Bahnstrecken durch besondere Commissäre vertragsmässig festgesetzt werden soll; so haben die beiderseitigen Regierungen zu diesem Behufe als ihre Commissäre bestellt:

die kaiserl. österreichische Regierung den k. k. Sectionsrath im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, Vincenz Maly, Doctor der Rechte, Ritter des Verdienstordens der bayerischen Krone etc. etc.,

die königl. bayerische Regierung den königl. Ministerialrath im Staatsministerium des königl. Hauses und des Aeussern, Dr. Franz

1858

1858 Sebastian von Daxenberger, Ritter des königl. bayer. Verdienstordens der Krone und vom heil. Michael, Ritter des königl. bayer. Maximilian-Ordens, Comthur des kaiserl. österr. Franz Joseph-Ordens, Comthur I. Classe des königl. spanischen Ordens Karls III., Ritter des königl. preuss. rothen Adler - Ordens IV. Classe, Officier des königl. griechischen Erlöser-Ordens etc. etc.,

welche Commissäre dahier zu Wien zusammengetreten und nach Austausch ihrer, in guter und gehöriger Ordnung befundenen Vollmachten über nachstehende Artikel, vorbehaltlich der Ratification ihrer höchsten Regierungen, am heutigen Tage übereingekommen sind:

Artikel I.

Als Anschlusspunkt der in den Artikeln 12 und 13 des Staatsvertrages zwischen Oesterreich und Bayern vom 21. April 1856 besagten, von Böhmen nach Bayern führenden Eisenbahn wird die bayerische Stadt Furth bestimmt, und es soll der Uebergang der Bahn über die Grenze der beiderseitigen Staaten bei dem österreichischen Orte Plassendorf statthaben und dabei die Anschlusslinie im Ganzen, sowie in ihren einzelnen Theilen und in allen Modalitäten, namentlich auch was die Steigungsverhältnisse betrifft, so eingehalten werden. wie sie in den der gegenwärtigen Uebereinkunft angehefteten zwei Plänen verzeichnet ist.

Artikel II.

Als gemeinsame Wechselstation wird die bayerische Stadt Furth bestimmt. Der k. k. österreichischen Regierung und bezüglich der von derselben concessionirten Gesellschaft für die Erbauung der Prag Pilsener Eisenbahn wird die Mitbenützung des in der genannten Stadt Furth zu errichtenden Bahnhofes eingeräumt und der Betrieb der Bahnstrecke von Furth bis zur österreichisch-bayerischen Grenze gegen die Verpflichtung überlassen, die Bahnstrecke in gutem Stande zu erhalten und das gesammte, auf die zur ausschliesslichen Benützung der österreichischen Regierung und bezüglich österreichischen concessionirten Eisenbahngesellschaft überlassenen Objecte verwendete Baucapital mit 12% zu verzinsen.

Dieselbe Verzinsung ist von einem Dritttheile derjenigen Capitalssumme zu leisten, welche für die Herstellung des zur gemeinschaftlichen Benützung der beiden Bahnverwaltungen bestimmten Theiles der Wechselstation erforderlich sein wird.

Die derart verabredete Höhe dieser Verzinsung wird vorläufig vom Zeitpunkte des Eintretens derselben auf fünf Jahre festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor Ablauf dieser Periode keine weitere Verständigung, so soll die bisherige Verzinsung auch fernerhin auf unbestimmte

Zeit bis sechs Monate nach der von der einen oder anderen Seite 1858 erfolgten Kündigung fortbestehen.

Es versteht sich hiebei, dass, wenn die Betriebseröffnung von Furth ab gegen Pilsen über die im Artikel III besagte Vollendungsfrist hinaus sich verzögern sollte, nach Ablauf dieser Frist die bayerische Bahnstrecke von Furth bis zur Grenze, sobald sie vertragsmässig ausgebaut ist, übernommen werden müsse, und dass die Capitalsverzinsung und Unterhaltungsverbindlichkeit vom Tage der Uebernahme an laufen.

Im Uebrigen soll hinsichtlich der Bedingungen, unter welchen die Mitbenützung des Bahnhofes und der oben berührte Bahnbetrieb bis zur Grenze stattfinden soll, analog nach jenen Bestimmungen verfahren werden, welche in dem zwischen Oesterreich und Bayern bestehenden Staatsvertrage vom 21. Juni 1851, den Anschluss der auf den beiderseitigen Gebieten zu erbauenden Eisenbahnen betreffend, und zwar speciell in den Artikeln 13 bis einschliesslich 21, und 23 bis einschliesslich 40 enthalten sind.

Artikel III.

Als Endtermin für die Bauvollendung der genannten beiderseitigen Bahnen wird das Jahr 1862 festgesetzt, und die beiderseitigen Regierungen werden dafür Sorge tragen, dass die beiden. Bahnen von Prag bis Nürnberg längstens bis Ende Juni 1862 dem allgemeinen Verkehre übergeben werden.

Zur Sicherung des Vollzuges dieser Bestimmung wollen dieselben sich vom Jahre 1859 an jährlich summarische Nachweisungen über die Fortschritte der Bauten an den beiderseitigen Bahnabtheilungen wechselweise mittheilen.

Jeder der beiderseitigen Regierungen wird vorbehalten, für die im eigenen Reiche zu erbauende Bahnstrecke zu bestimmen, an welchem Zeitpunkte ein zweites Geleise herzustellen ist, sowie ob und welche Objecte schon im voraus auf zwei Geleise vorzubereiten sind.

Artikel IV.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll einen integrirenden Bestandtheil des eingangs erwähnten Staatsvertrages vom 21. April 1856 bilden, und so angesehen werden, als ob die vorstehenden Artikel I, II und III in dem genannten Hauptvertrage selbst enthalten wären.

Dieses Uebereinkommen soll ferner auch für die in den beiderseitigen Gebieten concessionirten bezüglichen Eisenbahngesellschaften verbindlich sein.

Zur Urkunde dessen haben die beiderseitig bevollmächtigten Ministerial-Commissäre den gegenwärtigen Vertrag in zwei gleichII. Recueil.

8

1858 lautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Insiegel unter

zeichnet.

So geschehen zu

Wien, am 20. September 1858.

von Daxenberger m. p.
Maly m. p.

So haben Wir nach Prüfung sämmtlicher Bestimmungen dieser Uebereinkunft dieselbe gut geheissen und genehmigt; versprechen auch mit Unserem kaiserlichen Worte für Uns und Unsere Nachfolger solche ihrem ganzen Inhalte nach getreu zu beobachten und beobachten zu lassen. Zu deren Bestätigung haben Wir gegenwärtige Urkunde eigenhändig unterzeichnet und selber Unser kaiserliches Insiegel beidrucken lassen.

So geschehen in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am 1. October im Jahre des Heils 1858, Unserer Reiche im Zehnten.

Franz Joseph m. p. (LS

Graf Buol-Schauenstein m. p.

106.

22 september 1858. Ordonnance des ministères des affaires étrangères, de l'intérieur, de la justice et des finances sur l'abolition du droit d'aubaine et sur le droit de détraction.

(R. G. B. 1858, Nr. 154.)

Verordnung der Ministerien des Aeussern, des Innern, der Justiz und der Finanzen vom 22. September 1858, wirksam für Ungarn. die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat, Siebenbürgen, Kroatien und Slavonien, über die Vermögensfreizügigkeit und die Abnahme des Abfahrtsgeldes.

Aus Anlass einer speciellen, bezüglich der Abnahme des Abfahrtsgeldes von den ins Ausland abziehenden Vermögenschaften aus Ungarn vorgekommenen Anfrage, finden sich die Ministerien des Aeussern, des Innern, der Justiz und der Finanzen bestimmt, zur Darnachachtung Folgendes vorzuzeichnen:

Was das Communal - Abfahrtsgeld anbelangt, so kann, wie es bereits in dem an den damaligen interrimistischen Chef der k. k. ungarischen Statthalterei erlassenen, und durch das Landesgesetz

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