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1858 nehmenden Bauten in das zu verfassende und gemeinschaftlich zu fertigende Protokoll aufzunehmen, welches den bezüglichen vorgesetzten Behörden vorzulegen ist.

Jeder schon errichtete, jedoch der Ausführung des Rectificationssystemes offenbar im Wege stehende Bau ist auf Verlangen des einen Theiles von dem anderen unschädlich zu machen.

Ueber die absolute Nothwendigkeit, ein schon bestehendes Werk zu verändern oder wegzuräumen, haben sich ausser den beiderseitigen Local- Baubehörden die technischen Oberbehörden. beider Staaten zu äussern.

Auch in diesen Fällen hat das gegenseitige Benehmen zwischen den beiden Staaten auf demjenigen Wege und mit denjenigen Bestimmungen einzutreten, wie Artikel 7, Absatz 1, festgesetzt worden ist.

Artikel 9.

Entstehen im Laufe des Jahres durch Hochwässer, sonstige Elementar-Ereignisse oder aus was immer für Ursachen starke und gefährliche Uferabbrüche, so steht deren Beseitigung mittelst Uferschutzbauten dem bedrohten Theile stets frei. Doch dürfen diese Schutzbauten, im Falle dieselben der Rectificationslinie sich nähern, bloss aus Werken bestehen, welche mit jener Linie so viel als möglich parallel gehalten werden, und muss der Baubeamte des anderen Uferstaates hievon zeitig genug benachrichtigt werden, damit er vor dem Anfange der Arbeiten von ihrer Unschädlichkeit für den gemeinschaftlichen Zweck sich überzeugen könne.

Artikel 10.

Obwohl Durchstiche kaum zur Ausführung kommen dürften, so wird doch für den Fall, als der eine oder der andere Staat sich hiezu bemüssigt finden sollte, in dieser Hinsicht Folgendes festgesetzt:

1. Kein Uferstaat soll ohne gegenseitiges Einverständniss (Artikel 7, Absatz 1) Durchstiche unternehmen.

2. Die Leitcanäle müssen eine der Materialbeschaffenheit und Oertlichkeit entsprechende Breite erhalten.

Artikel 11.

Sollte durch Erweiterung einer bestehenden Rinne oder Durchschrottung einer Ries- oder Schotterbank der Strom in die Rectificationslinien gelegt oder denselben auch nur näher gebracht werden können, so steht eine solche Operation jedem Theile zu jeder Zeit frei, insofern die Durchschneidung in die Richtung des bezeichneten neuen Rinnsales fällt oder sich den Rectificationslinien in paralleler Richtung nähert, die Ausmiindung des neuen Canals nicht nachtheilig auf die Fortsetzung der Rectification wirkt, und diese

Arbeit dem jenseitigen Baubeamten drei Wochen vorher notificirt 1858 worden ist.

Artikel 12.

Gänzlich unverwehrt ist jedem Theile die Wiedereröffnung eines früher ausgeführten und wieder verlegten oder versandeten Durchstiches, indem diese Arbeiten als eine Fortsetzung der früheren Anlagen zu betrachten sind, vorausgesetzt, dass die Wiedereröffnung eines solchen Durchschnittes in die Richtung des neuen Rinnsales fällt oder sich derselben nähert.

Artikel 13.

Die durch die Ausführung der Durchstiche sich ergebenden Kosten hat derjenige Uferstaat zu tragen, der zu seinem Schutze und zur Ausführung der Rectification diese Arbeit vornimmt. Wird ein Durchstich auf dem Territorium des Nachbarstaates geführt, so sind für die hiezu erforderliche Grundabtretung die in demselben geltenden Expropriationsgesetze massgebend.

Artikel 14.

Da zur Erreichung des neuen Flussbettes vor Allem der Vertheilung der Wassermasse in mehrere Rinnsale entgegengearbeitet werden muss, so kann jeder Theil die ausserhalb der Rectificationslinie des Flusses befindlichen oder sich künftig ergebenden Nebenarme und Rinnen nach Belieben stets verschliessen; nur dürfen die Abschlussbauten die normale Uferhöhe nicht überschreiten; auch müssen auf beiden Seiten diejenigen Arme und Vertiefungen offengehalten werden, welche zwischen dem jeweiligen Thalwege und der Rectificationslinie liegen.

Artikel 15.

Alle Hochwasserdämme dürfen sich den Rectificationslinien nur auf 300 Fuss österreichisches oder 325 Fuss bayerisches Mass nähern. Auf den Strecken, wo auf der rechten oder linken Seite die Entfernung des vorhandenen Hochufers von der Rectificationslinie weniger als dieses Mass beträgt, muss nach Zulässigkeit der Ortsverhältnisse auf der entgegengesetzten Seite das Fehlende an der Hochwasserbreite oder dem Fluthraume zugegeben werden.

Artikel 16.

Das zur Beschwerung der Bauten erforderliche Schottermateriale kann von jedem Theile auch jenseits des jeweiligen Hauptrinnsales bis zur Mitte des genehmigten Normalbettes genommen werden, jedoch nicht ohne vorher eingeholte Einwilligung des jenseitigen Baubeamten, welche aber ohne erhebliche und in der Antwort auszudrückende Beweggründe nicht verweigert werden soll.

II. Recueil.

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Beide Uferstaaten verbinden sich gegenseitig, die bei dem Innflusse bestehende Verordnung nach welcher Niemand ohne Kenntniss und Genehmigung der einschlägigen Behörden Wasserbauten anlegen oder ausführen darf, sowie alle übrigen bestehenden Flusspolizei- und Schifffahrtsbeförderungs-Vorschriften strenge zu handhaben.

Artikel 18.

Der Schifffahrtsvertrag zwischen Bayern und Oesterreich, ab geschlossen zu Wien am 2. December 1851, und daselbst in den Ratificationen ausgewechselt am 14. Mai 1852, bleibt mit Ausnahme der in dem Artikel 8 der gegenwärtigen technischen Bestimmungen enthaltenen Anordnung einer jährlich, anstatt der nach dem Vertrage in jedem dritten Jahre vorzunehmenden gemeinschaftlichen Flussbereisung, dann mit Ausnahme der im nachfolgenden Artikel 21 enthaltenen Bestimmungen über die Theilung der Reinigungsarbeiten des Flussbettes, in allen seinen übrigen Punkten, insoferne sich dieselben auf den Innfluss und dessen Rectification beziehen, aufrecht.

Artikel 19.

Die Ziehwege oder Hufschläge, wie dieselben dermal bestehen. und wie ihre Verlegung von einem Ufer auf das andere entweder durch den künftigen Wechsel des Thalweges oder durch andere Ursachen bleibend oder vorübergehend nöthig werden sollten, sind stets auf Kosten desjenigen Uferstaates, auf dessen Territorium sich dieselben befinden, oder auf welches sie verlegt werden, ausschliessend zu unterhalten. Hiermit ist zur Verminderung der der Schifffahrt drohenden Gefahr und der Reinigungskosten die nachstehende gegenseitige Verpflichtung verbunden.

Artikel 20.

Dass nämlich alle von der Ausmündung der Salzach in den Inn bis zur Donau bei Passau auf den abbrüchigen Ufern stehenden Bäume und Stöcke auf 12 Fuss, beziehungsweise 13 Fuss (vom Uferrande abgemessen) stets auszugraben und zu entfernen sind.

Artikel 21.

Die Reinigung des Flussbettes von Stöcken, Wurzeln und Felsen, sowie die Beseitigung der Untiefen durch einfache Kiesscharrung obliegt von der Einmündung der Salzach bis zur Einmündung des Achbaches nächst Mühlheim, dann von der Scheerdinger Brücke bis Wernstein, jedoch mit Ausnahme der Felsenpartie nächst Fahrnbach (Artikel 23) dem Kaiserthume Oesterreich, von Mühlheim bis zur Scheerdinger Brücke und von Wernstein bis zur Donau dem Königreiche Bayern, und zwar jedem Staate innerhalb der ebenbezeich

neten Flussabtheilungen ausschliesslich und ohne alle und jede 1858 Gegenrechnungsbefugniss, doch steht

Artikel 22

jedem der beiden gegenseitigen Baubeamten das Befugniss zu, den anderen auf die Nothwendigkeit der für die Schifffahrt erforderlichen Sicherungsarbeiten und auf die hierbei allenfalls eingetretenen Nachtheile für die Uferlände aufmerksam zu machen und sich dem Artikel 8 analog zu benehmen, im Falle die Flussbettreinigung mit dem für die Behandlung des Flussbettes ausgesprochenen Systeme nicht in den möglichsten Einklang gesetzt werden sollte.

Artikel 23.

Ueber die Regulirung des Fahrwassers bei Fahrnbach soll auf Grund näherer technischer Erhebungen ein specielles Project im gemeinschaftlichen Einvernehmen der beiderseitigen Techniker aus. gearbeitet und dieses nach erfolgter competenter Genehmigung unter möglichst gleichseitiger Theilung der Arbeiten von beiden Uferstaaten ausgeführt werden. Jeder Staat verpflichtet sich, für seine Hälfte mindestens 500 fl. in W. W. Conventions-Münze oder 6121⁄2 fl. süddeutsche Währung jährlich bis zur vollkommenen Durchführung aufzuwenden. Ein gleiches Verfahren hat dann einzutreten, wenn sich in Folge der Correction des Inns durch das Hervortreten geschlossener, die ganze Fahrbreite einnehmender Felsen Schifffahrtshindernisse von gleichem Umfange wie die bei Fahrnbach ergeben sollten.

Artikel 24.

Die Brücken bei Braunau und Scheerding sind, wie dieselben dermalen nach der Mitte ihrer Länge zwischen den beiden Widerlagern abgetheilt sind, in der bisherigen Weise von jedem Staate ohne alle Gegenrechnungsbefugniss gefahrfrei zu unterhalten, ohne beiderseitiges Einverständniss nicht zu verkürzen, und bei vorkommenden Hauptreparaturen, sowie bei Neubauten soll dahin getrachtet werden, die zu nahe und zu enge aneinander stehenden Brückenjoche möglichst zu beseitigen und Brücken mit so weiten Oeffnungen als möglich, sowie in der erforderlichen Höhe nach und nach einzuführen.

Die technische Regel, dass die Joche dieser Brücken bei einem Neubau derselben eine mit künftigem Stromstriche parallele Richtung zu erhalten haben werden, soll übrigens für die Zeit vor erfolgter Herstellung der Correctionsbauten zunächst oberhalb der Brücken nur dann massgebend sein, wenn die zeitliche Stromlage deren Erfüllung nicht geradezu hemmend entgegensteht.

Artikel 25.

Die zwischen beiden Staaten durch vorgehende Artikel getroffene Uebereinkunft soll an den aus dem Privateigenthume der Adjacenten

1858 fliessenden Rechten und Verbindlichkeiten nichts ändern, insoferne durch die Ausübung solcher Eigenthums- oder anderer Privatrechte der Zweck dieser Uebereinkunft nicht beirrt wird, in welchem Falle nach allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen besagte Rechte, soweit es die Staatsrücksichten erfordern, beschränkt werden müssen.

Artikel 26.

Das Staatseigenthum, welches durch die Verlegung oder Annäherung des Thalweges in oder an die Rectificationslinien von seinem bisherigen Verbande abgeschnitten wird, klebt der Landeshoheit an und geht mit derselben nach Artikel 2, 3 und 4 an den einen oder anderen Staat über.

Artikel 27.

Wenn der eine oder der andere Staat in Folge der getroffenen Uebereinkunft auf dem Gebiete des anderen Arbeiten vornehmen will, so können dieselben, insoweit nicht Privatrechtsverhältnisse in Frage stehen, weder von einer Gerichts-, noch von einer Verwaltungsoder Polizeibehörde unter irgend einem Vorwande gehindert werden, wenn die Arbeiten, insoferne sie nach den Artikeln 10, 11 und 12 von dem gegenseitigen Baubeamten nicht zu verweigern sind, die Zustimmung des letzteren erhalten hatten.

Ebenso steht auch den Baubeamten oder Baupächtern frei, die Arbeiter in der Nähe des Baues, jedoch unbeschadet der bestehenden Mauthgesetze und Privatrechte über den Fluss auf die Baustelle führen zu lassen.

Artikel 28.

Die Reihenfolge der vorzunehmenden Bauten wird dem Ermessen eines jeden Uferstaates überlassen und hiebei der Grad der Nothwendigkeit massgebend sein, hiebei aber ein beiderseitiges Einverständniss zu dem Zwecke zu beobachten sein, um durch das gemeinschaftliche Vorgehen mehrfällige Vortheile, insbesondere Kostenersparnisse zu erreichen.

Insbesondere sollen jene Flussstrecken auf Grundlage der Rectificationslinien bald verbessert werden, welche in der Nähe der zwei Brücken von Braunau und Scheerding liegen, insoweit die Durchfahrt dermalen gefährdet ist.

Artikel 29.

Ebenso wird auch die Baumodalität und Wahl des Materials jedem einzelnen Staate freigelassen, je nachdem er es in seinem Interesse gelegen finden wird, entweder Faschinen oder Bruchsteine in Anwendung zu bringen.

Zur Urkunde dessen wird die gegenwärtige Ministerial-Erklärung von dem unterzeichneten königlichen Staatsministerium des könig

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