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lichen Hauses und des Aeussern mit dem Bemerken ausgestellt, und 1858 gegen eine gleichlautende kaiserlich österreichische ausgewechselt,

dass deren Bestimmungen vom 1. Jänner 1859 in Kraft treten. München, am 19. August 1858.

Königlich bayerisches Staatsministerium des königlichen Hauses und des Aeussern:

Freiherr von der Pfordten m. p.

114.

10 décembre 1858.

Ordonnance du ministère I. R. du commerce concernant l'interprétation du § 36 point 5 alinéa 2 de la nouvelle instruction pour le service sur les lignes de l'union télégraphique austro-allemande.

(V. B. H. M. 1858, Nr. 74.) Auslegung des §. 36, Punkt 5, Absatz 2, der neuen Dienstanweisung für die telegraphische Correspondenz auf den Linien

des deutsch-österreichischen Telegraphenvereines.

Nachdem über die richtige Anwendung der Bestimmung des §. 36, Punkt 5, Absatz 2, der neuen Dienstanweisung für die telegraphische Correspondenz auf den Linien des deutsch-österreichischen Telegraphenvereines, betreffend die Zählung der Interpunctionszeichen zwischen Ziffern und Zahlen, Zweifel entstanden sind, haben sich sämmtliche Verwaltungen des deutsch-österreichischen Telegraphenvereines dahin geeinigt, dem bezeichneten Absatze folgende Fassung zu geben:

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Befinden sich innerhalb selbständiger Zahlengrössen (Zahlengruppen) Commata oder Bruchstriche, so werden diese mitgezählt, und der Zeichenzahl der betreffenden Gruppe zugerechnet. Die zwischen den einzelnen Zahlengruppen als Trennungsmerkmale erscheinenden Zeichen wozu nur Commata oder Punkte verwendet werden dürfen werden nicht mitgezählt."

Die gleiche Fassung hat auch der zweite Satz des Punktes 4 des §. 15 des Reglements zu erhalten.

1858

115.

16 décembre 1858.

Ordonnance du ministère I. R. des finances concernant plusieurs dispositions sur le traitement douanier du tabac étranger brut ou fabriqué.

(R. G. B. 1858, Nr. 240.)

Verordnung des Finanzministeriums vom 16. December 1858, giltig für sämmtliche Kronländer des allgemeinen Zollgebietes. betreffend einige Bestimmungen über die zollämtliche Behandlung von ausländischem rohen oder fabricirten Tabak, dann über die Giltigkeitsdauer und Form der hierüber auszustellenden ämtlichen Ausfertigungen.

Zur Lösung erhobener Zweifel über die Tragweite der Bestimmungen der Zoll- und Staatsmonopols - Ordnung vom 11. Juli 1835, §. 428 (Tabakmonopols - Ordnung für Ungarn, Kroatien. Slavonien, Siebenbürgen, Wojwodschaft Serbien, das Temeser Banat und für die Militärgrenz- und Küstengebiete vom 29. November 1850, §. 64, Nr. 462 R. G. Bl.), wonach der Handel mit auslän dischem rohen oder fabricirten Tabak verboten ist; dann über den Sinn, in welchem die mit Einem Jahre festgesetzte Giltigkeitsfrist der auf ausländischen Tabak und Tabakfabricate lautenden Deckungsurkunden aufgefasst werden soll, wird Folgendes erklärt:

1. Die Gestattung der Zollvorschriften, eine ausländische Waare an der Grenze bloss zur Anweisung an ein mit Niederlagen versehenes Zollamt zum Behufe der ämtlichen Einlagerung zu erklären, ohne zugleich anzugeben, ob die Waare für den inländischen Verbrauch oder zur Durchfuhr bestimmt sei, findet keine Anwendung auf ausländischen rohen oder fabricirten Tabak, da dieser als eine ausser Handel gesetzte Waare nur gegen vorläufige, speciell entweder auf die Einfuhr oder auf die Durchführ lautende Bewilligung über die Zolllinie eingelassen werden darf.

In Gemässheit des Finanzministerial-Erlasses vom 3. November 1853, Z. 19517-844, demzufolge es als ein durch die Monopolsvorschriften verbotener Handel anzusehen ist, wenn ausländischer roher oder fabricirter Tabak zwar als Durchfuhrgut erklärt, gleichwohl aber in zollämtlichen Niederlagen eingelagert, und sohin daraus ein sogenanntes Transitolager gebildet wird, um den Tabak im Monopolsgebiete an Parteien, welche sich die Bezugsbewilligung gegen Entrichtung der Zoll- und Licenzgebühren erwirken, veräussern zu können, wird daher neuerlich erinnert, dass ausländischer roher oder fabricirter Tabak auch im Ansagescheinverfahren auf Eisenbahnen ohne vorläufig erwirkte Bezugsbewilligung

nicht an ein Zollamt im Monopolsgebiete gesendet und bei dem 1858 selben mit dem Vorbehalte der weiteren Verfügung nicht eingelagert, vielmehr ein solcher Tabak ohne die erwähnte Bewilligung über die Zolllinie gar nicht eingeführt werden darf.

Die Bestimmung, beziehungsweise die Verpflichtung der Partei, sich über die erwirkte Bewilligung zur Ein- oder Durchfuhr von ausländischem rohen oder fabricirten Tabak schon bei dem zur Vornahme des Ansagescheinverfahrens berufenen Grenzamte auszuweisen, ist durch die Verfügung des §. 16 der Vorschrift vom 18. September 1857 (Reichs-Gesetz-Blatt, XXXIV. Stück, Nr. 175) nicht aufgehoben worden, demzufolge im Eisenbahnverkehre in jenen Fällen, wo zur Vornahme des Zollverfahrens (der Ein-, Durchoder Ausfuhrverzollung) eine besondere Bewilligung erforderlich ist, dieselbe bei jenem Amte eingebracht werden soll, welches diese Amtshandlung vollzieht.

2. Der Zeitraum von Einem Jahre, welcher durch die bestehenden Vorschriften (Hofkammer - Präsidialdecret vom 5. März 1836, politische Gesetzsammlung, Band 64, Seite 447, und Finanzministerial - Erlass vem 22. Juli 1853, Reichs - Gesetz - Blatt, XLVI. Stück, Nr. 150) bestimmt wurde, hat nur als Maximum der Giltigkeitsdauer der über Monopolsgegenstände ausgestellten ämtlichen Urkunden für die gesetzliche Bezugsnachweisung zu gelten.

Durch den nicht nur auf die behördliche Bewilligung, sondern auch auf die zollämtliche Ausfertigung zu beziehenden Beisatz in den erwähnten Vorschriften: „wenn in derselben nicht eine andere Frist ausgedrückt ist, wurde vielmehr für jeden eigenen Fall die Erwägung der Beurtheilung den Behörden ausdrücklich vorbehalten, ob nicht mit Rücksicht auf die obwaltenden Umstände auch eine kürzere Giltigkeitsfrist für die auf ausländischen Tabak und Tabakfabricate lautenden Deckungsurkunden als von Einem Jahre vorzuschreiben sei.

Die von den Zollämtern in Zukunft auszugebenden Erklärungsscheine und Zollquittungen über ausländischen Tabak und Tabakfabricate werden die ausdrückliche Hindentung auf jene Vorschriften enthalten, die nach den gemachten Wahrnehmungen bisher häufig bloss aus Unkenntniss der bestehenden Anordnungen übertreten wurden.

Freiherr von Bruck m. p.

1858

116.

27 décembre 1858.

Publication ministérielle des décisions de la diète germanique du 6 novembre 1856 et du 12 mars 1857, concernant la protection accordée à la propriété littéraire et artistique.

(R. G. B. 1859, Nr. 6.)

Verordnung der Ministerien des Aeussern, des Innern und der Justiz, des Armee - Obercommando und der obersten Polizeibehörde vom 27. December 1858, wirksam für alle Kronländer, wodurch die Beschlüsse der deutschen Bundesversammlung vom 6. November 1856 und vom 12. März 1857, betreffend den Schutz des literarischen und artistischen Eigenthumes, kundgemacht werden.

Die deutsche Bundesversammlung hat in ihrer Sitzung vom 6. November 1856 nachstehenden Beschluss gefasst:

Der durch den Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 9. November 1837 *) und den Bundesbeschluss vom 19. Juni 1845**) für Werke der Literatur und der Kunst gegen Nachdruck und mechanische Vervielfältigung gewährte Schutz, sowie derjenige Schutz, welcher durch besondere Bundesbeschlüsse im Wege des Privilegiums für die Werke einzelner bestimmter Autoren gewährt worden ist, wird dahin erweitert, dass dieser Schutz zu Gunsten der Werke derjenigen Autoren, welche vor dem Bundesbeschlusse vom 9. November 1837 verstorben sind, noch bis zum 9. November 1867 in Kraft bleibt.

Jedoch findet der gegenwärtige Bundesbeschluss nur auf solche Werke Anwendung, welche zur Zeit noch im Umfange des ganzen Bundesgebietes durch Gesetze oder Privilegien gegen Nachdruck oder Nachbildung geschützt sind.

Ferners hat die deutsche Bundesversammlung in ihrer Sitzung vom 12. März 1857 folgenden Beschluss gefasst:

Die durch den Bundesbeschluss vom 22. April 1841 ***) zum Schutze der inländischen Verfasser dramatischer und musikalischer Werke gegen unbefugte Aufführung und Darstellung derselben im Umfange des Bundesgebietes vereinbarten Bestimmungen werden. wie folgt erweitert:

Justiz-Gesetz-Sammlung Nr. 483. **) Justiz-Gesetz-Sammlung Nr. 897. Justiz-Gesetz-Sammlung Nr. 357.

I. Die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikali- 1858 schen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur mit Erlaubniss des Autors, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger stattfinden, so lange das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht worden ist. Das ausschliessende Recht, diese Erlaubniss zu ertheilen, steht dem Autor lebenslänglich und seinen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern noch zehn Jahre nach seinem Tode zu.

II. Auch in dem Falle, dass der Autor eines dramatischen oder musikalischen Werkes sein Werk durch den Druck veröffentlicht, kann er sich und seinen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern das ausschliessende Recht, die Erlaubniss zur öffentlichen Aufführung zu ertheilen, durch eine mit seinem darunter gedruckten Namen versehene Erklärung vorbehalten, die jedem einzelnen Exemplare seines Werkes auf dem Titelblatte vorgedruckt sein muss. Ein solcher Vorbehalt bleibt wirksam auf Lebenszeit des Autors selbst, und zu Gunsten seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger noch zehn Jahre nach seinem Tode.

III. Dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern steht gegen Jeden, welcher dessen ausschliessendes Recht durch öffentliche Aufführung eines noch nicht durch den Druck veröffentlichten oder mit der unter Ziffer II erwähnten Erklärung durch den Druck veröffentlichten dramatischen oder musikalischen Werkes beeinträchtigt, Anspruch auf Entschädigung zu.

IV. Diese erweiterten Bestimmungen werden vom 1. Juli 1857 an in Wirksamkeit gesetzt werden.

V. Ziffer 1, 2 und 3 des Bundesbeschlusses vom 22. April 1841 sind hiernach aufgehoben, wogegen es bei Ziffer 4 hinsichtlich der Entschädigung sein Bewenden behält.

Diese Bundesbeschlüsse werden hiermit in Folge der von Seiner k. k. Apostolischen Majestät mit Allerhöchster Entschliessung vom 18. December 1858 ertheilten Ermächtigung mit dem Beifügen kundgemacht, dass deren Bestimmungen auch in den nicht zum deutschen Bunde gehörigen Kronländern, sohin im ganzen Umfange des österreichischen Kaiserstaates insoweit in Wirksamkeit zu treten haben, als nicht durch die bestehenden Gesetze dem literarischen und artistischen Eigenthume bereits ein ausgedehnterer Schutz gewährt wird.

Graf Buol-Schauenstein m. p.
Freiherr von Bach m. p.

Graf Nádasdy m. p.

Freiherr von Kempen m. p., F. M. L.

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