Page images
PDF
EPUB

124.

7 février 1859.

Ordonnance des ministères de le justice, du culte et de l'instruction publique concernant la deuxième alinéa de l'article XXI du concordat.

(R. G. B. 1859, Nr. 33.)

Verordnung der Ministerien der Justiz und des Cultus und Unterrichts vom 7. Februar 1859, giltig für den ganzen Umfang des Reiches, betreffend die nähere Bestimmung des zweiten Absatzes des Artikels XXI des Concordates.

Nach Artikel XXI des mit dem Patente vom 5. November 1855, Reichs - Gesetz - Blatt Nr. 195, kundgemachten Concordates, sollen bei jenen Bischöfen, welche einen Kirchensprengel leiten, von den Gegenständen, über welche dieselben durch eine letztwillige Anordnung zu verfügen berechtigt sind, oder die in Ermanglung einer solchen Anordnung auf die gesetzlichen Erben übergehen, die bischöflichen Abzeichen und Kirchengewande ausgenommen sein, weil diese als zum bischöflichen Tafelgute gehörig anzusehen sind und auf den Nachfolger im Bisthume übergehen.

Da bei der Abhandlung von Verlassenschaften einzelner Bischöfe über die Anwendung dieser Bestimmung sich Anstände ergeben haben, so wird von dem Justizministerium und dem Ministerium für Cultus und Unterricht zur näheren Bestimmung des Artikels XXI des Concordates auf Grund des päpstlichen Breve vom 1. Juni 1847 nachstehende Erläuterung kundgemacht:

Zu den Gegenständen, über die der Diöcesanbischof im Sinne des Artikels XXI des Concordates letztwillig nicht verfügen kann und die auch von seinen gesetzlichen Erben nicht in Anspruch genommen werden können, weil sie, und zwar auch dann, wenn der Diöcesanbischof durch die Cardinals würde ausgezeichnet ist, als zum bischöf lichen Tafelgute gehörig anzusehen sind und auf den Nachfolger im Bisthume übergehen, gehören laut §. 3*) des päpstlichen Breve vom 1. Juni 1847: Infuln, Messgewänder, Vespermäntel (Pluviale), Tuni

*) Sacra utensilia, quae vigore Constitutionis S. Pii V. incipientis-Romani PontificisEcclesiis hathedralibus debentur, haec esse edicimus: Mitras scilicet, Planetas, Pluvialia, Tunicellas, Dalmaticas, Sandalia, Chirothecas, Albas cum cingulis, lineos Amictus, et his similia; item Missalia, Gradualia, Libros Cantus Firmi et Musicae, Libros Pontificales. alterum cui titulus Cano Missae; item Calices, Patenas, Pixides, Ostensorica, Thuribula, Vasa quae benedictae cum Aspersorio Pelvim cum Urces, Vasa Sacrorum Oleorum et urceolos una cum pelvibus et tintinabulo, Palmatorias, Icones pacis, Cruces Archiepiscopales, Candelabra cum Cruce pro Altaris usu, Baculum Pastoralem. Faldistorium, aliasque res sacras, sive paramenta, sive ornamenta, sive vasa, si quae sunt etiam ex eorum natura usui profano congrua; dummodo non per accidens, sed permanenter Divino Cultui, sacrisque functionibus fuerint destinata; exceptis annulis et Crucibus pectoralibus etiam cum sacris reliquiis, et iis omnibus utensilibus cujusvis generis, quae legitime probentur ab Episcopis defunctis comparata fuisse bonis ad Ecclesiam non pertinentibus neque constet Ecclesiae fuisse donata

1859

1859 cellen, Dalmatiken, Pontificalschuhe und Handschuhe, Alben mit Gürteln, Humeralen u. dergl.; Messbücher, Gradualbücher und solche, welche bei dem Choralgesange und bei der Figuralmusik zum Gebrauche dienen, Pontificalbücher, Messcanonkelche, Patenen, Ciborien, Monstranzen, Rauchfässer, das Weihbrunngefäss mit dem Weihwedel, das Waschbecken mit der Kanne, die Gefässe für die heiligen Oele, die Wein- und Wasserkännchen mit den Tassen und dem Glöckchen, die Handleuchter, Pacificale, erzbischöfliche Kreuze, Altarleuchter mit dem Kreuze, der Pastoralstab, der Faltsessel und andere bei dem Gottesdienste in Verwendung kommende Sachen, sie mögen Paramente, Ornamente oder Gefässe sein, auch wenn dieselben ihrer Beschaffenheit nach zum profanen Gebrauche geeignet sind, sobald sie nicht bloss zufällig, sondern bleibend für den gottesdienstlichen Gebrauch und für die heiligen Functionen gewidmet worden sind.

Ausgenommen hievon und der freien Verfügung des Diocesanbischofes anheimgestellt, oder in Ermanglung einer solchen zum Intestatnachlasse gehörig sind die Ringe und Pectoralkreuze, auch wenn darin heilige Reliquien eingeschlossen sind, dann jene wie immer Namen habenden gottesdienstlichen Geräthschaften, rücksichtlich derer der rechtskräftige Beweis hergestellt wird, dass sie der verstorbene Bischof mit Geldmitteln, die nicht zur Kirche gehören, beigeschafft habe und nicht feststeht, dass dieselben der Kirche geschenkt worden sind.

Zur Herstellung der erforderlichen Evidenz sind die Bischöfe durch das päpstliche Breve vom 1. Juni 1847 verpflichtet worden, in authentischer Form ein Inventarium über die bei ihrer Kirche oder Capelle vorfindlichen gottesdienstlichen Geräthschaften zu führen, in welchem sic wahrheitsgetreu anzugeben haben, wann dieselben beigeschafft wurden, wobei insbesondere anzumerken ist, welche Gegenstände sie sich aus den Erträgnissen und Einkünften von kirchlichem Gute beigeschafft haben, indem sonst die Vermuthung Platz greifen würde, dass alle diese Geräthschaften aus den Einkünften von kirchlichem Gute beigeschafft worden seien.

Zufolge des bezogenen päpstlichen Breves sollen ferner, wenn ein Bischof nach und nach zweien oder mehreren Diöcesen vorgestanden ist, die seiner freien Verfügung und seinem gesetzlichen Erben entzogenen gottesdienstlichen Geräthschaften unter die Kathedralkirchen dieser Diöcesen vertheilt und dabei die Einkünfte der verwalteten Bisthümer und die Dauer des Besitzes der einzelnen bischöflichen Pfründen zum Massstabe genommen werden. Nur wenn es nachweisbar ist, dass ein Bischof, welcher nach und nach mehreren Diöcesen vorgestanden ist, alle erwähnten Geräthschaften bloss aus dem Einkommen der bischöflichen Pfründe einer dieser Diöcesen beigeschafft habe, soll diese Theilung unterbleiben und sind diese

Geräthschaften der Kathedralkirche jener Diöcese zu überweisen, 1859 deren bischöfliche Pfründe das Einkommen geliefert hat, aus welchem die Anschaffungskosten bestritten worden sind.

Wenn endlich ein Bischof zu gleicher Zeit zweien oder mehreren mit einer eigenen Kathedralkirche und mit einem eigenen Capitel versehenen Diöcesen vorgesetzt ist, welche mit einander vereinigt oder von denen eine oder mehrere dem Bischofe zur immerwährenden Verwaltung überwiesen sind, so hat in Gemässheit des mehrerwähnten päpstlichen Breves in dem Falle, wenn das Einkommen der bischöf lichen Sitze dieser Diöcesen ungetheilt ist und für immerwährende Zeiten nur Ein bischöfliches Tafelgut ausmacht, die gleichmässige Vertheilung der in Rede stehenden gottesdienstlichen Geräthschaften unter die einzelnen Kathedralkirchen zu geschehen; wogegen bei abgesondertem Einkommen der bischöflichen Pfründen der einzelnen Diöcesen diese Geräthschaften den einzelnen Kathedralkirchen nach dem Verhältnisse des Erträgnisses der bischöflichen Sitze derselben zugewiesen werden sollen.

Graf Thun m. p.
Graf Nádasdy m. p.

125.

2 mars 1859. Circulaire du ministère I. R. de la guerre concernant la délivrance d'actes de naissance d'enfants de sujets badois au service dans l'armée autrichienne.

(A. V. B. 1859, Nr. 31.) Circularverordnung vom 2. März 1859. über vorzunehmende Ausfertigung und Einsendung von Taufscheinen bei Geburtsfällen von Kindern in der k. k. Armee befindlicher grossherzoglich baden'scher Angehörigen.

Zufolge Eröffnung des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht hat die grossherzoglich baden'sche Regierung die Verfügung getroffen, dass auch die Geburten von Kindern dortlandes befindlicher Ausländer den betreffenden auswärtigen Behörden durch Mittheilung von beglaubigten Auszügen aus den Geburtsregistern bekanntgegeben werden.

Da die grossherzogliche Regierung Werth darauf legt, dass auch in Oesterreich eine entsprechende Verfügung zur Herstellung der Reciprocität getroffen werde, wobei ausdrücklich bemerkt wird, dass die Ausfertigung oder die Annahme der Geburtsscheine durch

1859 aus kein Präjudiz bei Entscheidung der Frage über die Staats angehörigkeit bilden soll, so sind von Seite des obbenannten k. k. Ministeriums, einverständlich mit jenem des Innern, bereits sämmtliche Länder-Präsidien in diesem Sinne angewiesen worden.

In Uebereinstimmung hiemit findet man zur Darnachachtung für die Zukunft gleichfalls anzuordnen, dass bei vorkommenden ehelichen und ausserehelichen Geburten von Kindern in der k. k. Armee befindlicher grossherzoglich baden'scher Staatsangehörigen, welche der militär-geistlichen Jurisdiction zugewiesen sind, von den bei den Regimentern, Garnisonen, Spitälern, Militärbildungsanstalten und sonstigen Militärinstituten angestellten Militärseelsorgern Fall für Fall von Amtswegen ungestempelte Taufscheine unentgeltlich auszustellen und, mit der Legalisirung ihrer eigenen Militärcommanden versehen, im Wege des Landes-Feldsuperiorates an das apostolische Feldvicariat einzusenden sind.

Deren weitere Behandlung wird in der Art, wie selbe bereits hinsichtlich der Todtenscheine über Militärindividuen der in Rede stehenden Kategorie mittelst Rescriptes vom 24. Februar 1858, Abtheilung 6, Nr. 1183 und 1551, bestimmt worden ist, stattfiuden. In Beurlaubung Seiner kaiserlichen Hoheit des Herrn Erzherzogs

Wilhelm:

Erzherzog Leopold m. p., F. M. L.

126.

18 mars 1859. Publication officielle concernant la dissolution de l'union douanière avec le Duché de Modène.

(R. G. B. 1859, Nr. 45.)

Kundmachung der Ministerien des Aeussern, der Finanzen und des Handels vom 18. März 1859, giltig für alle Kronländer, betreffend die Aufhebung des Zolleinigungsvertrages mit Modena vom 15. October 1857.

In Folge Einverständnisses zwischen der kaiserlich österreichischen und der herzoglich modenesischen Regierung wurde der zwischen beiden Regierungen bestehende Zolleinigungsvertrag vom 15. October 1857 (Nr. 222 des Reichs-Gesetz-Blattes) gekündet, und tritt mit 15. April 1859 ausser Wirksamkeit.

An seine Stelle werden mit den durch die Verhältnisse gebotenen Abänderungen die Bestimmungen der Verträge zwischen Oesterreich und Sardinien vom 18. October und 22. November 1851 (Nr. 69 und 70 des Reichs-Gesetz-Blattes vom Jahre 1852) treten, zu denen der

herzoglich modenesischen Regierung der Beitritt, gemäss der Artikel 1859 XXI und XXIV dieser Verträge, vorbehalten ist. Hierüber wird eine weitere Kundmachung erfolgen.

Graf Buol-Schauenstein m. p.
Freiherr von Bruck m. p.

Ritter von Toggenburg m. p.

127.

19 mars 1859.

Ordonnance du ministère I. R. du commerce concernant le traitement de colis par la poste, dont l'adresse et l'enveloppe sont trouvées défectueuses.

(V. B. H. M. 1859, Nr. 21.) Behandlung der unrichtig instradirten, mit mangelhaften Adressen versehenen und schlecht verpackten Fahrpostsendungen im deutsch-österreichischen Postvereine.

Die Postverwaltungen der Staaten des deutsch-österreichischen Postvereines sind über nachfolgende Bestimmungen bezüglich der unrichtig instradirten, mit mangelhaften Adressen versehenen und schlecht verpackten Fahrpostsendungen übereingekommen:

1. Für unrichtig geleitete Sendungen wird das Vereinsporto nur nach der directen Entfernung zwischen dem Aufgabs- und Bestimmungsorte bemessen.

Hat jedoch die unrichtige Instradirung einer Fahrpostsendung besondere Beförderungskosten (bare Auslagen, fremdländisches Porto u. s. w.) verursacht, so kann die Verwaltung, welche diese Beförderungskosten zu bestreiten hat, sich wegen des Ersatzes der Auslagen an jene Postverwaltung wenden, in deren Bezirke die. unrichtige Instradirung veranlasst worden ist.

Der letzteren Verwaltung bleibt es vorbehalten, das schuldtragende Postamt zur Verantwortung zu ziehen.

2. Wenn Fahrpostsendungen wegen mangelhafter Adressen oder wegen Abganges der Begleitpapiere, ohne dass das Fehlende von der Postanstalt selbst nachgeholt werden kann, nicht an den Bestimmungsort befördert, oder den Adressaten nicht eingehändigt werden können, so ist der Begleitbrief, wenn ein solcher vorhanden ist, und mit dessen Beihilfe allein der Mangel beseitigt werden kann, an den Aufgabsort (oder bei Sendungen aus nicht zum deutsch-österreichischen Postvereine gehörigen Staaten an das Vereins Eingangspostamt) zurückzusenden.

[ocr errors]

Die Beförderung des Begleitbriefes erfolgt portofrei.

« PreviousContinue »