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reichischen Hauptzollamtes Zittau unter Raumverschluss gesetzt sein 1860 sollten, unverzüglich nach dem Eintreffen im Bahnhofe zu Reichenberg des letzteren entledigt, und dem sächsischen BegleitscheinEmpfangsamte daselbst übergeben werden, und das Nämliche gilt beispielsweise von dem nach Befinden in Grottau angelegten sächsischen Raumverschlusse österreichischer Ausfuhrgüter aus den Stationen zwischen Zittau und Reichenberg.

§. 26.

Transportcontrole im Grenzbezirke. Waarencontrole im Binnenlande.

Die beiderseitigen zollgesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Legitimation der Transporte im Grenzbezirke und im Binnenlande kommen auch bei Versendungen mittelst der Zittau - Reichenberger Bahn, mithin namentlich in Ansehung derjenigen Gegenstände, welche vor oder nach der Bahnbeförderung den Grenzbezirk passiren, zur Anwendung.

Nur zum Bahn transporte von Gegenständen aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk und innerhalb des letzteren wird der vorgeschriebene Ausweis durch Legitimationsscheine sächsischerseits nicht gefordert, dagegen sind die betreffenden Eisenbahnverwaltungen auf Erfordern verpflichtet, ihre Register über die von ihnen beförderten Frachtgüter den Gefällsbehörden zur Einsicht und Entnahme von Notizen vorzulegen.

In letzterer Beziehung wird, was die auf österreichischem Gebiete befindliche Strecke der Zittau-Reichenberger Bahn betrifft, noch besonders auf die Bestimmungen des §. 27 verwiesen.

§. 27. Fortsetzung.

Die Zittau-Reichenberger Eisenbahnverwaltung ist gehalten, insoferne es für nöthig erachtet und von den beiderseitigen Zolldirectivbehörden angeordnet wird, innerhalb des beiderländigen Grenzbezirkes Päckereien zur Beförderung landeinwärts entweder allgemein oder von gewissen Personen nur gegen eine, für jeden einzelnen Fall zu ertheilende schriftliche Erlaubniss des namentlich zu bezeichnenden Zollamtes anzunehmen, welche dann das Frachtstück bis zum Bestimmungsorte begleitet.

Der Gewerbebetrieb der nämlichen Eisenbahnunternehmung, insoweit derselbe auf k. k. österreichischem Gebiete stattfindet, wird sammt den dazu gehörigen Räumen unter amtliche Aufsicht (Controle) der österreichischen Gefällsbehörde gestellt. Die österreichischen Gefällsbeamten und Finanzwach-Angestellten sind demnach berechtigt, in die Bahnbetriebslocalitäten, so oft sie es erforderlich finden, einzutreten, daselbst Nachforschungen zu pflegen, der Gewerbsausübung

1860 beizuwohnen, den Stand der vorhandenen Waaren aufzunehmen, die vorschriftsmässigen Nachweisungen über dieselben, dann die Einsicht der den Bahnbetrieb betreffenden Bücher und Schriften zu fordern. Zu diesen Amtshandlungen, soweit dieselben in dem von dem sächsischen Bahnbetriebe benützten Raume stattfinden, wird jederzeit der Oberbeamte der sächsischen Bahnverwaltung zuzuziehen sein. Die Beiziehung des Oberbeamten des betreffenden Dienstzweiges wird auch bei jenen Amtshandlungen zugestanden, welche von den Österreichischen Gefällsbeamten in den übrigen, von der sächsischen Bahnverwaltung benützten Räumen nach Zulassung der österreichischen Gesetze vorgenommen werden.

Die Niederlegung und Aufbewahrung unverzollter und ausländischer Waaren ist in Reichenberg nur in Räumen unter Sperre des daselbst aufgestellten k. k. österreichischen Hauptzollamtes, in Zittau nur unter Verschluss des dortigen sächsischen Hauptzollamtes gestattet.

Hierunter sind jedoch diejenigen Fälle nicht begriffen, in welchen die jenseitige Zollverwaltung genöthigt ist, Gegenstände nur zeitweilig in der Abfertigung zurückzuweisen.

§. 28.

Verpflichtungen und Befugnisse der combinirten Zollämter und der bei ihnen angestellten Oberbeamten.

Die Befugnisse und Obliegenheiten der in Zittau und Reichenberg combinirten Zollämter, respective der bei letzteren fungirenden Oberbeamten in Bezug auf die Einsichtnahme der Zollregister des anderen Amtes und Entnahme von Abschriften daraus, ferner in Ansehung der Mittheilung von Wahrnehmungen über Gefährdung oder Verletzung der anderseitigen Gefällsinteressen, endlich in Betreff der Uebergabs- und Uebernahmsbestätigung der zum Aus- und Eintritt abgefertigten Gegenstände sind durch das Zollcartel vom 19. Februar 1853 und die zu dessen Vollziehung und Erläuterung erlassenen Vorschriften geregelt.

§. 29.

Revision der Wagenzüge.

Ausserdem steht den Oberbeamten der beiderseitigen Zollverwaltungen, welche mit der Controle des Verkehrs auf der Eisenbahn und der die Abfertigung desselben bewirkenden Zollstellen besonders beauftragt werden, und sich darüber gegen die Angestellten der Eisenbahn ausweisen, die Befugniss zu, zum Zwecke dienstlicher, besonders motivirter Revisionen oder Nachforschungen, die Wagenzüge an den Stationsplätzen und Haltestellen so lange zurückzuhalten, als die von ihnen für nöthig erachtete und möglichst zu beschleunigende Amtsverrichtung solches erfordert.

Die bei den Wagenzügen oder auf den Stationsplätzen oder 1860 Haltestellen anwesenden Angestellten der Eisenbahnverwaltung sind in solchen Fällen verpflichtet, auf die von Seiten der Zollbeamten an sie ergehende Anforderung bereitwillig Auskunft zu ertheilen und Hilfe zu leisten.

Nicht minder sind die solchermassen ermächtigten Oberbeamten befugt, innerhalb der gesetzlichen Expeditionszeit alle auf den Stations- und Haltestellen vorhandenen Gebäude und Localien, soweit solche zu Zwecken des Eisenbahndienstes und nicht bloss zu Wohnungen benützt werden, ohne die Beobachtung weiterer Förmlichkeiten zu betreten, und darin die von ihnen für nöthig erachteten Nachforschungen vorzunehmen (cfr. §. 26).

Jeder zu solchen Controlshandlungen berechtigte Beamte auf der Zittau-Reichenberger Eisenbahn muss in beiderlei Richtungen in einem Personenwagen II. Classe unentgeltlich befördert werden.

§. 30.

Verpflichtungen der Bahnanstalten.

Den Bahnanstalten liegen die durch die Zollvorschriften jedem Transportvollzieher auferlegten Verbindlichkeiten unter den diesfälligen Straffolgen, dann die Hilfeleistung bei dem Zollverfahren ob, wozu insbesondere die auf eigene Kosten und Gefahr zu bewirkende Stellung der einer Amtshandlung unterliegenden Gegenstände zu dem betreffenden Zollamte und somit auch die Verführung der Güter in jene einzelnen Räume gehört, in welchen die in der Zeit aufeinander folgenden Amtshandlungen der beiderländigen Zollämter stattfinden.

Die Verbindlichkeiten der Bahnanstalten sind von denselben gegenüber jedem der combinirten Zollämter, ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, zu erfüllen.

§. 31.

Controlirung der Waaren, welche von Zittau nach den
Zwischenstationen vor Reichenberg geführt werden.

Die aus Sachsen nach Oesterreich gehenden Waaren sind, falls sie die Bestimmung haben, an einer der Stationen Grottau und Kratzau oder dem Haltepunkte Machendorf zu verlassen, im Bahnhofe Zittau der sächsischen Ausgangs- und der österreichischen Eingangsbehandlung zu unterwerfen. Die im Bahnhofe zu Grottau aufgestellten österreichischen Gefällsorgane haben die dort unter Verschluss anlangenden, bereits abgefertigten Waarencollien nur zu controliren und den Verschluss abzunehmen, soweit nicht dessen Belassung durch die Vorschriften über die Waarencontrole im Grenzbezirke bedingt ist.

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Ausfuhr von Waaren aus den Stationen zwischen
Reichenberg und Zittau nach Sachsen.

Die in den gedachten drei Zwischenstationen zur Ausfuhr nach
Sachsen auf die Bahn kommenden Waaren sind den Zollämtern in
Zittau zur Aus-, beziehentlich Eingangsbehandlung zu stellen.

Oesterreichischerseits bleibt diesfalls vorbehalten, das k. k. Hauptzollamt in Zittau auch zur Abfertigung der auf den Zwischenstationen einlangenden Waaren für den inneren Verkehr (nach Bodenbach, Rossbach und Asch, Tirol und Vorarlberg, dann über die sächsischen kurzen Strassenstrecken um Zittau) zum Zwecke der Appretur oder des unbestimmten Verkaufs im Zollvereinsgebiete zu ermächtigen.

Jedoch sind eintretenden Falls derlei Sendungen einer Vorabfertigung (Ansageschein-Ertheilung) von Seite des auf dem Grottauer Bahnhofe aufgestellten Hilfsorganes zu unterziehen.

§. 33.

Controlirung der Kohlentransporte.

Die k. k. österreichische Regierung behält sich vor, die Verladung der nach ihrem Gebiete bestimmten Kohlentransporte der Werke zu Poritsch und Hartau durch zu diesem Behufe abzuordnende Zollbeamte oder Finanzwach - Angestellte an Ort und Stelle überwachen zu lassen, um so jedem Revisionsaufenthalte der Kohlenzüge bei Ueberschreitung der Grenzlinie oder im Abladungsorte vorzubeugen, und die amtliche Eingangsbegleitung solcher Züge entbehrlich zu machen.

Sächsischerseits wird in Bezug auf die leer zurückgehenden Kohlenwagen die nöthige Controle am Bahnhofe zu Grottau oder auf einem hierzu geeigneten Punkte des sächsischen Gebietes gehandhabt werden.

Diese Controle wird besonders in Beschränkung der Rückführung der leeren Kohlenwagen auf gewisse Tage und Tagstunden bestehen und ihre specielle Einrichtung später durch hauptzollamt liche Verfügung bekanntgemacht werden.

Personen- und Lastzüge aller Art dürfen auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen zu Zittau und Grottau nicht anhalten.

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Die sämmtlichen Räume der Bahnhöfe zu Zittau und Reichenberg sind durch Einfriedung von aussen abzuschliessen, die Ein- und Ausgänge auf das wirkliche Bedürfniss zu beschränken, und Veränderungen in demselben jederzeit der Zollverwaltung des betreffenden Gebietes anzuzeigen.

Die Bewachung der Zugänge und anderer Stellen der Bahn- 1860 höfe durch stehende Grenzaufsichts- und Finanzwachposten bleibt vorbehalten.

§. 35.

Verfahren bei ausserordentlichen Ereignissen.

Im Falle der Nothwendigkeit eines ausserordentlichen Stillstandes der Züge oder der Zurücklassung eines Theiles der Wagen auf österreichischem oder sächsischem Gebiete zwischen den Bahnhöfen zu Reichenberg und Zittau, ist, insoweit keine Begleitung stattfindet oder die letztere dienstunfähig geworden wäre, das nächste Gefällsamt oder der nächste Finanzwach, beziehentlich Grenzaufsichtsposten zu benachrichtigen, welche die Bewachung des Zuges oder der Wagen bis zur Fortsetzung der Fahrt, beziehungsweise bis zum Eintreffen in einem der vorgedachten Bahnhöfe oder an der Grenze einzuleiten haben.

Das Verfahren bei Verschlussverletzungen regelt sich nach den diesfalls in beiden Staatsgebieten bestehenden administrativen und strafgesetzlichen Bestimmungen.

§. 36.

Kundmachung der Befugnisse der Zollamter.

Ueber die auf fremdem Gebiete aufgestellten Zollämter zu Zittau und Reichenberg und deren Befugnisse wird jede Regierung im eigenen Gebiete die entsprechende Kundmachung erlassen.

§. 37. Strafen.

Die in beiden Zollgebieten geltenden allgemeinen zoll- und strafgesetzlichen Bestimmungen kommen auch bei dem Transporte auf der Zittau-Reichenberger Bahn in Anwendung. Wegen Unrichtigkeiten in den Ladungsverzeichnissen, sowie in den namens der Eisenbahnverwaltung zu übergebenden Zolldeclarationen wird Derjenige zunächst in Anspruch genommen, welcher jene Schriftstücke unterzeichnet hat. In Ansehung der mit den Passagiereffecten began. genen Defraudationen oder Contraventionen findet ein Strafanspruch gegen die bei den Eisenbahnen Angestellten nur in dem Falie statt. wenn dieselben an der Defraudation oder Contravention theilgenommen haben.

Uebertretungen der Vorschriften dieses Regulativs werden, insoferne nicht nach den Bestimmungen der beiderseitigen Strafgesetze eine höhere Strafe verwirkt ist, durch Ordnungsstrafen von Einem bis zehn Thalern, beziehentlich 2 bis 15 Gulden österreichischer Währung geahndet.

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