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1860

185.

18 août 1860.

Traité d'une union postale conclu à Francfort. Ratifié à Vienne le 17 octobre 1860. Règlement et instruction. (R. G. B. 1861, Nr. 1 - P. V. B. 1860, Nr. 48.)

Postrereins-Vertrag vom 18. August 1860.

Wir Franz Joseph der Erste von Gottes Guaden Kaiser von Oesterreich; König von Ungarn und Böhmen etc. etc.

Nachdem zum Behufe der weiteren Ausbildung des deutschösterreichischen Postvereines und zur Einführung allgemeiner Verbesserungen im Postwesen, in Gemässheit des Artikels 75 des revidirten deutsch-österreichischen Postvereins-Vertrages vom 5. December 1851 die vierte Conferenz von Bevollmächtigten der Vereinsstaaten zu Frankfurt a. M. abgehalten worden, und von diesen Bevollmächtigten ein neuer, alle früheren Verträge des deutsch-öster reichischen Postvereines aufhebender, aus achtzig Artikeln bestehender Postvertrag am achtzehnten August laufenden Jahres vereinbart und unterzeichnet worden ist, welcher in einem gedruckten Exemplare eingefügt von Wort zu Wort lautet, wie folgt:

Nachdem der revidirte Postvereins-Vertrag vom 5. December 1851 durch die Nachtragsverträge vom 3. September 1855 und vom 26. Februar 1857 ergänzt und abgeändert worden ist, haben die Hohen Regierungen von Oesterreich, Preussen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Luxemburg, Braunschweig, Mecklenburg. Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Lübeck. Bremen und Hamburg, sowie Seine Durchlaucht der Fürst von Thurn und Taxis, für zweckmässig erachtet, die bezeichneten Verträge nebst den Beschlüssen der am 15. Mai 1860 in Frankfurt a. M. zusammengetretenen vierten deutschen Postconferenz in Einen Vertrag zusaminenfassen zu lassen, und ist demzufolge von den Bevollmächtigten der gedachten hohen Regierungen und Sr. Durchlaucht des Fürsten von Thurn und Taxis der nachstehende

Postvereins-Vertrag

vorbehaltlich der höchsten Ratification verabredet worden.

A. Grundsätzliche Bestimmungen.

Artikel 1.

Umfang und Zweck des Vereines.

Der deutsche Postverein bezweckt die Feststellung gleichmässiger Bestimmungen für die Taxirung und postalische Behandlung der

Brief- und Fahrpostsendungen, welche sich zwischen verschiedenen 1860 zum Vereine gehörigen Postgebieten oder zwischen dem Vereinsgebiete und dem Auslande bewegen.

Oesterreich und Preussen gehören dem Postvereine mit ihrem gesammten Staatsgebiete an. Ausser diesen wird derselbe nur deutsches Gebiet umfassen.

Die Bestimmungen über die internen Brief- und Fahrpostsendungen bleiben den einzelnen Verwaltungen überlassen.

Artikel 2.

Zusammengesetzte Postgebiete.

Der gesammte Verwaltungsbezirk einer jeden Postadministration wird, auch wenn sie mehrere Landesposten im Vereinsgebiete zugleich verwaltet, in dem Verhältnisse zu den übrigen Vereinspostadministrationen nur als Ein Postgebiet angesehen.

Artikel 3.

Vorbehalt hinsichtlich der Ausübung von Postregalsrechten.

Durch den gegenwärtigen Vertrag sollen die gegenseitigen Rechts- und Besitzverhältnisse der betheiligten Postverwaltungen in Absicht auf die Ausübung von Postregalsrechten in keiner Weise berührt oder in Frage gestellt werden.

Der Beitritt der deutschen Postverwaltungen zu dem Postvereine ist für den Umfang der von denselben nach dem bisherigen Besitzstande repräsentirten Rechte und Verhältnisse erfolgt. Sollte in Zukunft dieser Besitzstand eine Aenderung erleiden, so werden die Bestimmungen des Vertrages auf die in den veränderten Besitzstand tretenden Verwaltungen nur so weit ausgedehnt werden, als darüber zwischen den betheiligten Verwaltungen besondere Einigung getroffen wird.

Artikel 4.

Sicherung und Beschleunigung des Postverkehrs.

Jede zum Vereine gehörige Postverwaltung ist berechtigt, für ihre Correspondenz jederzeit die Routen zu benützen, welche die schnellste Beförderung darbieten. Dabei ist jeder Verwaltung freigestellt, die innere Vereinscorrespondenz über anderes Vereinsgebiet stückweise oder in verschlossenen Packeten zu versenden.

Bezüglich der Anwendung der vorstehenden Bestimmung auf die Correspondenz der Hansestädte gelten die zwischen den betheiligten Postverwaltungen auf Grund der bestehenden Rechtsverhältnisse getroffenen oder noch zu treffenden besonderen Vereinbarungen.

Artikel 5.

Die Vereinspostverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten

1860 Correspondenz Sorge zu tragen, und falls von einer Verwaltung die Einrichtung eines Postcourses zur Beförderung der eigenen Correspondenzen im Bezirke einer anderen Verwaltung für sich in Anspruch genommen wird, diesem Ersuchen gegen Ersatzleistung der Kosten, soweit eine solche begründet erscheint, und gegen Zahlung der in den nachfolgenden Artikeln 15 und 16 festgesetzten Transitgebühr zu entsprechen.

Artikel 6.

Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, soweit es von ihnen abhängt, dafür Sorge zu tragen, dass den Postverwaltungen die ungehinderte Benützung der Eisenbahnen und ähnlicher Verkehrsmittel überall für die Beförderung der Correspondenz gesichert und überhaupt dem wechselseitigen Postverkehre die Vortheile grösstmöglicher Beschleunigung gewährt werden.

Artikel 7.
Entfernungsmass.

Die Entfernungen in dem Wechselverkehre zwischen den einzelnen Postvereinsgebieten werden ausschliesslich nach geographischen Meilen (zu 15 auf Einen Aequatorsgrad) bestimmt.

Artikel 8.
Vereinsgewicht.

Für alle Gewichtsbestimmungen in dem Wechselverkehre der Postvereinsstaaten gilt als Gewichtseinheit das Zollpfund. Dasselbe wird vom 1. Jänner 1862 an im gesammten Postvereinsverkehre in 30 Loth, mit der Unterabtheilung in Zehntel, getheilt, sofern nicht bis dahin von Bundeswegen eine andere Eintheilung des Gewichtes beschlossen werden sollte.

Artikel 9.
Münzwährung.

Die Zutaxirung und Abrechnung erfolgt in der Landesmünze derjenigen Postbehörde, welche das Porto einzieht.

Die Staaten, in welchen eine andere Währung besteht, als die des 30 Thaler-, des 45 Gulden- und des 52,-Guldenfusses, werden in Beziehung auf die Zutaxirung und Abrechnung den Ländern des 30-Thalerfusses gleichgestellt, und wird dabei durchgängig der Thaler in 30 Silbergroschen eingetheilt.

Die Saldirung der Abrechnungen im Wechselverkehre der Vereinspostverwaltungen geschieht, sofern nicht anderweitige Verständigung besteht, in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung. welche Saldo zu empfangen hat.

Der hierbei in Folge von Coursdifferenzen etwa eintretende 1860 Verlust wird von der zahlenden und der empfangenden Postverwaltung zu gleichen Theilen getragen.

Artikel 10.
Abrechnung.

Diejenige Postverwaltung, an welche die Postsendungen unmittelbar, d. h. ohne Berührung einer dritten Vereinspostanstalt, übergeben und von welcher sie in eben der Weise empfangen werden, übernimmt auf Verlangen die Abrechnung und Ausgleichung mit den weiter liegenden deutschen Postverwaltungen.

Jeder für transitirende Sendungen anzurechnende Portobetrag ist nach Massgabe des Artikels 9 in der Währung desjenigen Postgebietes anzusetzen, für welches die betreffende Correspondenz zur Abgabe an den Adressaten oder zur unmittelbaren Auslieferung an das Vereinsausland bestimmt ist. Falls innerhalb dieses Postgebietes verschiedene Münzwährungen bestehen, erfolgt der Ansatz in der verabredeten Währung. Bei der Abrechnung wird die Vergütung nach dem wirklichen Werthe des Portobetrages geleistet.

B. Briefpost.

Artikel 11.

Gemeinschaftliches Porto.

Die sämmtlichen nach Artikel 1 zu dem deutschen Postvereine gehörigen Staatsgebiete stellen bezüglich der Briefpost für die Vereinscorrespondenz und Zeitungsspedition Ein ungetheiltes Postgebiet dar.

In Folge dessen wird diese Correspondenz etc. ohne Rücksicht auf die Territorialgrenzen einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Portotaxen belegt.

I. Briefverkehr.

Artikel 12.

Vereinscorrespondenz.

Unter Vereinscorrespondenz ist sowohl die Correspondenz der Vereinspostbezirke unter sich (innere Vereinscorrespondenz) als auch die Wechselcorrespondenz eines Vereinspostbezirkes mit dem Auslande (äussere Vereinscorrespondenz) zu verstehen, wobei es gleichviel ist, ob die letztere nur einen Vereinsbezirk oder deren mehrere berührt.

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aj Innere Vereinscorrespondenz.

Artikel 13.

Bezug des Porto.

Das Porto, welches nach den Vereinstaxen sich ergibt, hat jede Postverwaltung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Postanstalten abgesandt werden, es mögen diese Briefe frankirt sein oder nicht.

Die bei der Absendung als portofreie Correspondenz bezeichneten und als solche behandelten Sendungen werden am Bestimmungsorte ohne Portoansatz ausgeliefert.

Artikel 14.

Hinwegfallen des Transitporto.

Für sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebietes sich bewegende Correspondenz wird ein besonderes Transitporto von den Correspondenten nicht erhoben.

Artikel 15.
Transitgebühr.

Zur Regulirung des Bezuges der Transitgebühren treten, insofern zwischen den betheiligten Postverwaltungen nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind oder künftig getroffen werden, folgende Bestimmungen ein:

aj Die Transitgebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packe-
ten als stückweise transitirenden Correspondenz mit 1, Silber-
pfennig pro Meile bis zu einem Maximum von 7 Pfennigen oder
dem entsprechenden Betrage in der Landesmünze pro Loth
netto bemessen.

b) Retourbriefe und unrichtig instradirte Briefe, Kreuzband-
sendungen und Waarenproben, sowie die vom Porto befreiten
Sendungen, werden dabei nicht in Ansatz gebracht, auch wenn
sie im internen Verkehre zwischen zwei Theilen eines und des-
selben Vereinsbezirkes vorkommen, und durch dazwischenliegen-
des Gebiet anderer Vereinspostverwaltungen transitiren.
e) Jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum
Bezuge der nach Massgabe ihrer Transitstrecke in directer Ent-
fernung sich ergebenden Gebühr berechtigt.

d, Der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Correspondenz-
gattung schliesst den einer Transitgebühr für dieselben
Briefe aus.

e) Die Transitgebühr vergütet diejenige Postverwaltung, welche das Porto bezieht.

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