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vereinsgebiet beauftragte Vereinsverwaltung. Derselben liegt ob, 1860 innerhalb eines Monats

1. zu prüfen, ob die einzelnen Aufstellungen revidirt und anerkannt sind;

2. festzustellen, ob die in den Hauptübersichten nachgewiesenen Vereinsporto- und Francobeträge mit den berichtigten Aufstellungen genau übereinstimmen, und

3. nach Erledigung etwaiger desfallsiger Erinnerungen auf Grund der Hauptübersichten eine Zusammenstellung gleiche das anliegende Formular) der von sämmtlichen Vereins- Nr. 9. verwaltungen erhobenen Vereinsfahrpostporto- und Francobeträge, sowie der diesen Verwaltungen gebührenden Antheile an der Gesammteinnahme nach den ermittelten Percentsätzen zu fertigen, darnach die von einzelnen Verwaltungen herauszuzahlenden oder zu empfangenden Beträge zu ermitteln, und auf Grund dessen die nöthigen Benachrichtigungen in Betreff der Saldirung an die einzelnen Verwaltungen, unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift der Zusammenstellung, ergehen zu lassen.

Die Saldirung hat innerhalb eines Monates nach Empfang der Benachrichtigung zu erfolgen. Der Verwaltung, welche die Zusammenstellung für das gesammte Postvereinsgebiet bewirkt hat, ist über die erfolgte Saldirung Nachricht zu geben.

Dieselbe Verwaltung hat ein Verzeichniss darüber zu führen, in welchen Terminen von den einzelnen Verwaltungen die Hauptübersichten eingesandt und wann die Saldirung bewirkt worden ist. Dieses Verzeichniss ist in Abschrift sämmtlichen bei der Fahrpost betheiligten Vereinsverwaltungen mitzutheilen.

Die Ausgleichung der Cours differenzen soll auf gemeinschaftliche Rechnung erfolgen. Demgemäss werden die desfallsigen Beträge auf Grund der Belege bei der nächsten Generalabrechnung von der gemeinschaftlichen Einnahme zu Gunsten der betreffenden Verwaltungen in Abzug gebracht werden.

§. 51.

Generalabrechnung unter den einzelnen Vereinspostverwaltungen. Der Austausch der Verzeichnisse über Auslagen und Weiterfranco bei der Brief- und Fahrpost, sowie über Briefporto, und die Anfertigung und Uebersendung der desfallsigen summarischen Aufstellungen hat in derselben Weise zu geschehen, wie dies in Betreff der entsprechenden Rechnungsmaterialien über Vereinsfahrpostporto und Franco bestimmt ist. Es hat also jede Postverwaltung über Auslage- und Weiterfrancobeträge bei der Brief- und Fahrpost, sowie über Briefporto aus den bei ihr eingegangenen Brief- und Frachtkarten die Abrechnung zusammenzustellen und der mitbetheiligten

1860 Verwaltung zu übersenden. Die Endabrechnung ist von derjenigen Verwaltung zusammenzustellen, für die sich eine Forderung ergibt.

IV. Vorschriften, betreffend statistische Ermittelungen.

§. 52.

Vereinsstatistik im Allgemeinen.

Zur Aufstellung statistischer Notizen über den Postverkehr im gesammten Umfange des deutsch-österreichischen Postvereines werden bei allen Vereinspostverwaltungen Ermittelungen nach Massgabe der in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen angestellt.

Die Ergebnisse aus den statistischen Ermittelungen über den Brief- und Fahrpostverkehr, sowie über die Personenfrequenz haben die einzelnen Vereinsverwaltungen spätestens 14 Tage nach Ablauf eines jeden Quartals sämmtlichen übrigen Verwaltungen mitzutheilen.

Ausserdem werden, und zwar 4 Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres, zwischen den Vereinsverwaltungen Mittheilungen über die Organe und Mittel des Postbetriebes ausgetauscht.

Die von den einzelnen Vereinsverwaltungen aufgestellten statistischen Nachweise werden von der k. k. österreichischen Postverwaltung nach Ablauf jedes Kalenderjahres in eine Hauptzusammenstellung gebracht, welche jeder Vereinsverwaltung mitgetheilt wird.

§. 53.

Statistische Ermittelungen über den Briefpostverkehr. Rücksichtlich der Briefpostgegenstände werden nach Anleitung Nr. 10. des anliegenden Formulars gezählt:

1. die ankommenden Briefe aus dem inneren eigenen Postgebiete;

2. die ankommenden Briefe im internationalen Verkehre mit den übrigen Postvereinsgebieten;

3. die ankommenden Briefe aus dem Vereinsauslande;

4. die nach dem Vereinsauslande abgehenden, im Postvereins

gebiete entsprungenen Briefpostsendungen;

5. Die Briefe vom Vereinsauslande nach dem Vereinsauslande,

und zwar getrennt:

aj nach gewöhnlichen Briefen,

a) frankirten.

B) unfrankirten.

b) nach recommandirten Briefen inclusive der Briefe mit Insinua

tions-Documenten,

c) nach Briefen mit Waarenproben.

d nach Kreuzbandsendungen.

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beziehentlich der Briefe ad 1, 2 und 3 durch diejenigen Postanstalten, bei denen die Briefe zur Bestellung gelangen,

rücksichtlich der Briefe ad 4 und 5 durch diejenigen Postanstalten, welche die Briefe vermittelst directer Kartenschlüsse nach dem Vereinsauslande absenden.

Transitiren die Briefe in geschlossenen Briefpacketen, so werden im Allgemeinen für je 1 Loth 2 Briefe berechnet.

Es hat jedoch auf Requisition der Postanstalt, welche den Transit leistet, bei der Correspondenz innerhalb des Postvereinsgebietes oder aus dem Postvereinsauslande die Postanstalt, welche den Kartenschluss empfängt, bei der Correspondenz nach dem Postvereinsausiande die Postanstalt, welche den Kartenschluss abfertigt, während des für die beabsichtigten statistischen Ermittelungen bestimmten Zeitraumes Auskunft über das Nettogewicht der Briefe zu geben.

Die so gewonnenen Resultate werden durch die Multiplication mit 13 auf den entsprechenden Quartalsbetrag gebracht.

Finden in einzelnen Postgebieten zeitweise besondere Verkehrsverhältnisse statt, so bleibt es den betreffenden Verwaltungen anheimgegeben, diese in der Weise zu berücksichtigen, dass die mitzutheilenden Uebersichten ein annähernd richtiges Resultat liefern.

Die zur Versendung kommenden einzelnen Zeitungsblätter werden nicht während eines siebentägigen Zeitraumes, vielmehr das ganze Quartal hindurch gezählt, und geschieht dieses Zählen, in Bezug auf die im Postvereinsgebiete erscheinenden Zeitungen durch diejenigen Postanstalten, von welchen aus die Zeitungen zuerst zur Versendung gelangen, in Bezug auf die vom Vereinsauslande zu

II. Recueil.

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1860 beziehenden Zeitungen durch diejenigen Postanstalten, welche die Zeitungen direct vom Auslande requiriren.

§. 54.

Statistische Ermittelungen rücksichtlich der Fahrpostgegenstände.
Rücksichtlich der Fahrpostgegenstände werden nach Anleitung

Nr. 11 der anliegenden Formulare gezählt:

und 12.

1. die ankommenden Sendungen aus dem inneren eigenen Postgebiete unter Trennung der portofreien (herrschaftlichen) Sendungen von den portopflichtigen Sendungen;

2. die ankommenden, im eigenen Postgebiete verbleibenden Sendungen im unmittelbaren directen Verkehre mit dem Vereinsauslande;

3. die abgehenden, im eigenen Postgebiete entsprungenen Sendungen im unmittelbaren Verkehre mit dem Vereinsauslande;

4. die ankommenden im eigenen Postgebiete verbleibenden Sendungen im internationalen Verkehre mit den übrigen Postvereinsgebieten, mögen diese Sendungen in dem angrenzenden oder in einem dritten Postvereinsgebiete, oder aber in einem hintergelegenen fremden Postgebiete entsprungen sein;

5. die abgehenden, im eigenen Postgebiete entsprungenen Sendungen im internationalen Verkehre mit den übrigen Postvereinsgebieten, ohne Unterschied, ob solche Sendungen in dem angrenzenden oder in einem dritten Postvereinsgebiete, oder aber in einem dahintergelegenen fremden Postgebiete verbleiben;

6. die transitirenden Sendungen, mögen solche in einem Postvereinsgebiete oder im Postvereinsauslande entsprungen und nach einem Postvereinsgebiete oder dem Postvereinsauslande gerichtet sein, und zwar getrennt:

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a) nach Packetsendungen ohne declarirten Werth (inclusive
der Sendungen, auf welchen Vorschüsse haften) mit Angabe
der Stückzahl und des summarischen Gewichtes;
bj nach Geld- und Werthsendungen mit Angabe der Stückzahl,
des Gewichtes und des declarirten Werthes, respective in
Reichsthaler oder Gulden österreichischer oder süddeutscher
Währung, je nach der Landeswährung derjenigen Postverwal-
tung, die das Zählen zu bewirken hat;

c) nach Postvorschusssendungen (inclusive der Päckereisendungen,
auf denen Postvorschuss haftet) mit Angabe der Stückzahl und
der entnommenen Beträge;

d) nach Sendungen mit baren Einzahlungen unter Angabe der Stückzahl und der eingezahlten Beträge.

Beim Ermitteln des Gewichtes bleiben die Lothe und beim Feststellen des angegebenen Werthes, sowie der Postvorschuss

beträge und der baren Einzahlungen bleiben die Thaler-, respective 1860 Guldentheile unberücksichtigt.

Das Zählen der Sendungen ad 1, 2 und 4 geschieht durch diejenigen Postanstalten, bei welchen solche zur Bestellung gelangen, das Zählen der Sendungen ad 3 und 5 durch diejenigen Postanstalten, bei welchen die Sendungen abgeliefert werden, und

ad 6 durch diejenigen Postanstalten, welche die Sendungen in directen Kartenschlüssen einem anderen Postvereinsgebiete oder dem Postvereinsauslande zuführen. Transitiren die letzteren Sendungen mit directen Kartenschlüssen von einem Postgebiete nach einem dritten, so hat in gleicher Weise diejenige Postanstalt des zwischenliegenden Postgebietes auf Grund der beigegebenen Karten das Zählen vorzunehmen, welcher die directe Spedition der fraglichen Sendungen nach dem dritten Postgebiete obliegt.

Sollte das Zählen auf Grund der transitirenden Frachtkarten wegen Kürze der Zeit nicht thunlich sein, so hat die absendende Kartenschlusspoststelle auf Requisition Abschrift der betreffenden Karten zu liefern.

Das Zählen erstreckt sich ebenfalls quartaliter nur auf einen siebentägigen Zeitraum und

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