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Nach §. 15 hat die Vorschrift über die Behandlung der stre- 1860 ckenweise portofreien Sendungen, welche oben bei Artikel 68 des Postvereins-Vertrages citirt worden ist, bei den Fahrpostsendungen der Mitglieder der Regentenfamilien der Postvereinstaaten, sowie des fürstlichen Hauses Thurn und Taxis auch künftig in Anwendung zu bleiben.

II.

Die erläuternden Bestimmungen zum Reglement für den Postvereinsverkehr bedürfen keiner näheren Erörterung.

Den Postämtern wird insbesondere empfohlen, dem Inhalte des §. 19 im Zusammenhange mit dem §. 14 des Reglements volle Aufmerksamkeit zuzuwenden, da durch die neuen Bestimmungen der Begriff der Kreuzbandsendungen genauer, als es bisher der Fall war, festgestellt wird, und manche Zweifel, welche sich in dieser Beziehung ergeben haben, beseitigt werden.

III.

In die Vorschriften über das Expeditionsverfahren sind folgende theils neue Bestimmungen, theils zur Vervollständigung der früheren Bestimmungen dienende Zusätze aufgenommen worden: a) Die Vormerkung des Zollgewichtes auf den Sendungen, welche aus fremden, nicht zum deutsch-österreichischen Postvereine gehörenden Staaten eingehen (Schlusssatz des §. 22).

b) Die Vormerkung des Franco und Weiterfranco in Fällen, wo mehrere Sendungen zu einem Begleitbriefe gehören (Schlusssatz des §. 24).

c) Die Behandlung der Retourrecepisse (§. 25), wobei bemerkt wird, dass vorläufig die in Oesterreich eingeführten Formularien der Retourrecepisse auch im Verkehre mit den deutsch-österreichischen Postvereinsstaaten zu verwenden sind.

d) Die Vergütung der Gebühren für Expressbriefe als Weiterfranco in den Briefkarten (§. 26).

Hiernach hat es von der baren Ausgleichung dieser Gebühren zwischen den Vereinspostämtern (Vollzugsvorschrift zum revidirten Postvereins-Vertrage §. 8, lit. d, V. Bl. v. J. 1852, Seite 298) das Abkommen zu erhalten

Die k. k. Postämter haben die von ihnen für Expressbriefe bei der Aufgabe eingehobenen Gebühren in der internen Briefkarte als Franco zu verrechnen.

Jene k. k. Postämter, welche mit Postaustalten anderer Vereinsstaaten in unmittelbarem Briefkartenwechsel stehen, haben die bei der Aufgabe in Oesterreich eingehobenen Gebühren für die Bestellung der Expressbriefe und für die Beschaffung des Boten, ebenso den Botenlohn (selbst

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verständlich nicht auch das Porto und die Recom mandationsgebühr) in den Vereins correspondenzkarten unter der Rubrik Weiterfranco" (jedoch abgesondert von dem Weiterfranco für Correspondenzen nach nicht deutschen Staaten), und zwar in österreichischer Währung einzusetzen.

Was die aus anderen Vereinsstaaten nach Oesterreich gelangenden Expressbriefe betrifft, für welche die eben erwähnten Gebühren bei der Aufgabe entrichtet worden sind, so haben die k. k. Postämter, welche diese Briefe unmittelbar von der Postanstalt eines anderen Vereinsstaates erhalten, denselben ein Aviso beizugeben, in welchem die Vereinscorrespondenzkarte, mit der die Expressbriefe eingelangt sind genau zu bezeichnen ist.

Die Abgabspostämter aber haben die Bestellgebühr und die Botenbeschaffungsgebühr dem Dienerschaftsindividuum, welches die Bestellung des Briefes oder Beschaffung des Boten bewerkstelligt, den Botenlohn aber dem Boten gegen Empfangsbestätigungen auszubezahlen, und die betreffenden Beträge unter Anschluss der Empfangsbestätigungen und des Aviso gehörig zu verrechnen.

Wenn die Gebühren bei der Aufgabe unvollständig eingehoben worden sind, so haben die Abgabspostämter das Fehlende von den Adressaten einzuheben, und falls letztere die Nachzahlung verweigern, die bezüglichen Expressbriefe nach der Verordnung vom 30. November 1852, Z. 22343 P. (V. Bl. v. J. 1852, Seite 621) zu behandeln.

ej Die Bestimmung über die Währung des Weiterfranco (§. 28). Hiernach ist in den Vereinscorrespondenzkarten, welche die österreichischen Postämter an Vereinspostanstalten abzufertigen haben, das fremde Porto für Correspondenzen nach nicht deutschen Staaten in österreichischer Währung einzutragen.

In die Correspondenzkarten, welche aus Württemberg, Baden, Bayern und dem fürstlich Thurn und Taxis'schen Postgebiete einlangen, wird das fremde Porto (z. B. für Briefe nach Griechenland, der Türkei) in süddeutscher Währung, in die Correspondenzkarten aus Preussen und Sachsen in Thalerwährung eingetragen werden.

f der Vorgang bei der Anfertigung und Abnahme der Briefkartenschlüsse (§. 28).

Die bezüglichen Bestimmungen haben nur jenen k. k. Postämtern, welche mit Postanstalten anderer Vereinsstaaten in unmittelbarem Briefkartenwechsel stehen, zur Richtschnur zu dienen.

g) Die Bezeichnung der Fahrpostsendungen mit Ausnahme der 1860 Geldsendungen (§. 29).

Einstweilen und bis die Postämter von den vorgesetzten Postdirectionen mit den gedruckten Ortsnamen und Aufgabsnummern versehen werden, hat es bei der mit dem Erlasse vom 19. April 1856, Z. 6338-1131 (V. Bl. v. J. 1856, Seite 308, Punkt 7) getroffenen Anordnung zu verbleiben. h) Die Vormerkung des Taxgrenzpunktes bei Fahrpostsendungen aus und nach dem Auslande (§. 32).

Auf diese Bestimmung werden die Postämter mit Beziehung auf die §§. 9 und 11 der Vollzugsvorschrift vom 25. Mai 1858 (V. Bl. v. J. 1858, S. 405 und 406) aufmerksam gemacht. Die Ausfertigung und der Abschluss der Vereinsfrachtkarten (§§. 33 und 34).

Die Bestimmungen dieser beiden Paragraphe, durch welche das bisherige Verfahren (§. 1 der Vollzugsinstruction vom 25. Mai 1858, V. Bl. v. J. 1858, Seite 410 und Verordnung vom 11. Januar 1859, Z. 564-41, V. Bl. v. J. 1859, Seite 24), wesentlich nicht geändert wird, haben nur jenen k. k. Postämtern, welche mit Postanstalten anderer Vereinsstaaten in unmittelbarem Fahrpostkartenwechsel stehen, zur Richtschnur zu dienen.

Das Formulare der Vereinsfrachtkarten, welches gegenwärtig angewendet wird, bleibt ungeändert.

k) Die in den §§. 35 bis einschliesslich 40 enthaltenen Vor-
schriften, durch welche die bezüglichen gegenwärtig geltenden
Bestimmungen in einigen Punkten erweitert werden, berühren
nur jene Postämter, welche mit Postanstalten anderer Vereins-
staaten in unmittelbarem Fahrpostkartenwechsel stehen.
7) Die Bestimmungen des §. 41 haben an die Stelle der Verord-
nung vom 19. März 1859, Z. 12685-1092 (V. Bl. v. J. 1859,
Seite 177) zu treten.

m) In Absicht auf den §. 43 wird den k. k. Postämtern der im
§. 6 der Vollzugsvorschrift vom 25. Mai 1858 (V. Bl. v. J.
1858, Seite 404) ausgesprochene Grundsatz über die Verant-
wortlichkeit der Postämter für die Richtigkeit des eingehobenen
Porto und Franco und die Verordnung vom 20. December 1859,
Z. 21281-1823 (V. Bl. v. J. 1860, Seite 2) in Betreff der Ver-
rechnung des Nachtragsporto für unvollständig frankirte
Vereinsfahrpostsendungen in Erinnerung gebracht.

Letztere Verordnung legt den Postämtern die Pflicht auf, bei den aus Vereinsstaaten zur Bestellung in Oesterreich oder zur Weiterbeförderung nach fremden Staaten einlangenden

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frankirten Fahrpostsendungen die auf den Adressen vorgemerkten Francosätze zu prüfen, und zeichnet das Verfahren vor, welches zu beobachten ist, wenn das Franco bei der Aufgabe zu gering bemessen worden ist.

Zeigt sich bei dieser Prüfung, dass das Franco bei der Aufgabe zu hoch bemessen worden ist, so haben die Postämter, welche den Fehler wahrnehmen, hiervon mittelst Rückmeldungen den Aufgabspostämtern die Mittheilung zu machen. welche die Rückvergütung des zuviel eingehobenen Franco an die Absender zu veranlassen haben.

Die k. k. Postämter, welche in einem solchen Falle das zuviel eingehobene Franco an den Aufgeber zurückvergüten, haben sich den Empfang auf der Rückmeldung bestätigen zu lassen, von der letzteren eine Abschrift zurückzubehalten und unter Anschluss dieser Abschrift den betreffenden Betrag gehörig zu verrechnen.

Die mit Postanstalten anderer Vereinsstaaten in unmittelbarem Fahrpostkartenwechsel stehenden k. k. Postämter dürfen die ursprünglichen Francoansätze in den Vereinsfrachtkarten erst dann richtigstellen, wenn ihnen von den Aufgabspostämtern die mit der Quittung des Aufgebers über das zurück erhaltene Franco versehene Rückmeldung zugekommen ist.

Diese Rückmeldung ist der betreffenden Vereinsfrachtkarte anzuschliessen, und falls letztere bereits an die k. k. Centralbuchhaltung für Communicationsanstalten eingesendet worden sein sollte, gleichfalls an dieselbe zu leiten.

Was die Behandlung der Rückmeldungen in allen im §. 43 erwähnten Fällen betrifft, so werden die Postämter auf den §. 13 der Vollzugsvorschrift vom 25. Mai 1858 (V. Bl. v. J. 1858. Seite 408), auf den Punkt 8 der Verordnung vom 9. September 1859, Z. 8518-730 (V. Bl. v. J. 1859, Seite 588) und auf die Verordnung vom 20. Mai 1860, Z. 4724-160 (V. Bl. Seite 199) hingewiesen.

Hinsichtlich der Anfertigung der monatlichen Verzeichnisse über Vereinsporto und Franco, Auslagen und Weiterfranco (S. 44) verbleibt es bei den Bestimmungen des §. 2 der Vollzugsinstruction vom 25. Mai 1858 (V. Bl. v. J. 1858, Seite 112) und bei der Anwendung der gegenwärtig eingeführten Druck

sorten.

o) Die §§. 45 bis einschliesslich 51 betreffen die Abrechnungen zwischen den Vereinspostverwaltungen. Die Postämter haben sich mit dem Inhalte derselben nicht zu befassen.

IV.

Die Aufstellung der statistischen Notizen über den Postverkehr im gesammten Umfange des deutsch österreichischen Postvereines hat fortan, wie bisher, stattzufinden.

In dieser Beziehung werden den Postämtern die Verordnungen vom 27. November 1859, Z. 20143-1714 (Postverordnungsblatt vom J. 1859, Seite 43) und vom 24. Januar 1860, Z. 59266-291 (V. Bl. Seite 39), in Erinnerung gebracht.

Schliesslich wird noch bemerkt:

1. Dass alle im Postvereins-Vertrage, im Reglement und in der Instruction enthaltenen Bestimmungen, welche entweder die Fahrpost betreffen, oder das Gewicht der Briefpostsendungen beschränken, von den Postanstalten des Grossherzogthumes Luxemburg nicht in Anwendung gebracht werden.

2. Dass alle im Postvereins-Vertrage, im Reglement und in der Instruction enthaltenen Bestimmungen, welche die Nachnahmen und baren Einzahlungen" betreffen, einstweilen im Verkehre zwischen Oesterreich und den übrigen Postvereinsstaaten nicht in Anwendung zu kommen haben.

1860

186.

2/14 septembre 1860.

Traité de commerce et de navigation entre l'Autriche et la Russie, signé à St. Pétersbourg. Ratifications échangées à St. Pétersbourg le

8 novembre

27 octobre

-

1860.

(R. G. B. 1860, Nr. 272.)

Handels- und Schifffahrts - Vertrag zwischen Oesterreich und
Russland vom 2., 14. September 1860. Unterzeichnet zu St.
Petersburg am 2./14. September 1860; ratificirt zu Wien am
4. October 1860; Auswechslung der Ratificationen zu St. Peters-
8. November
27. October

burg am

1860.

Nos Franciscus Josephus Primus, divina favente clementia Austriae Imperator; Hungariae, Bohemiae etc. etc. Rex.

Notum testatumque omnibus et singulis, quorum interest, tenore praesentium facimus:

Posteaquam a Nostro et a Plenipotentiario Imperatoris omnium Russiarum, fine stabiliendarum ac ampliandarum inter utriusque Nostrum Imperia et subditos commercii navigationisque relationum. in locum expiratae conventionis de dato 20/8 Julii 1846, tractatus

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