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1858

Weitere Vorkehrungen zur Verminderung der Anschwellungen des Bodensees werden zunächst nicht erforderlich.

Artikel 2.

Die grossherzoglich badische Regierung übernimmt die thunlichst baldige Wegräumung der Ueberreste der abgebrannten Rheinmühle sammt Nebenwerken, sowie die vollständige Entfernung der beiden sogenannten Stauzeilen links und rechts oberhalb der Brücke im Rhein bei Constanz. An den Kosten für die diesfallsige Wegräumung wird der grossherzoglich badischen Regierung die Summe von 1000 fl., mit Worten Eintausend Gulden (im 24 fl. Fuss) vergütet (Artikel 6).

Artikel 3.

2

Für die von der Stadtgemeinde Constanz erklärte Verzichtleistung auf alle und jede bisherigen Mühlen- und Wasserrechte, wess Namens immer, erhält dieselbe als Entschädigung die Summe von 24.000 fl., mit Worten Vierundzwanzigtausend Gulden, wobei derselben ihre weiteren Ansprüche an die grossherzoglich badische General-Brandcasse vorbehalten bleiben.

Artikel 4.

Die Lichtweite der jetzigen Brücke darf nicht beschränkt werden.

Für den Fall der Erbauung neuer Brücken oder von Uferschutzbauten in der Nähe der jetzigen Constanzer Brücke soll oberhalb und an der dermaligen Stelle derselben das mit 400 Fuss mittlerer Lichtweite berechnete Normalprofil, unterhalb derselben aber das bestehende geschlossene Profil am Pulverthurm massgebend sein.

Artikel 5.

Sollte in der Folge eine Vergrösserung des Niederwasserprofils beim Ausflusse des Obersees am Leuchtthurm in Constanz erfolgen, so dass ein Herabgehen des niedersten Seestandes unter das bisher bekannte Minimum von 13′ 3′′ unter dem Nullpunkte des Constanzer Pegels zu befürchten stünde, so soll dieser Senkung durch Feststellung des obigen Profils in der bisherigen Grösse mittelst geeigneter Stauvorrichtungen vorgebeugt werden.

Die Kosten der ersten Herstellung solcher Stauvorrichtungen werden bis zum Maximalbetrage von 5000 fl., mit Worten Fünftausend Gulden. von den sämmtlichen betheiligten Uferstaaten bestritten.

Artikel 6.

Der Aufwand für die Wegräumung der noch vorhandenen Abflusshindernisse im Rhein (Artikel 2) mit 1000 fl. und die an die Stadt Constanz zu leistende Entschädigung (Artikel 3) mit 24.000 fl.,

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Nach den gleichen Verhältnisszahlen soll auch derjenige Beitrag umgelegt werden, welcher für die allenfallsige Ausführung künftiger Stauvorrichtungen (Artikel 5) nöthig werden könnte.

Artikel 7.

Für die vorstehende Vereinbarung wird die Genehmigung der betreffenden hohen Regierungen ausdrücklich vorbehalten.

99.

12 juillet 1858. Décret des ministères I. R. des finances et de l'intérieur et de la suprême instance de police sur l'introduction d'un contrôle spécial des passe - ports pour empêcher la contrebande aux districts frontières du Royaume lombardo-vénitien.

(R. G. B. 1858, Nr. 107.) Erlass der Ministerien der Finanzen und des Innern und der obersten Polizeibehörde vom 12. Juli 1858, giltig für das lombardisch-venetianische Königreich, über die Einführung der besonderen Passcontrole zur Verhinderung des Schleichhandels in den Grenzbezirken des lombardisch-venetianischen Königreiches gegen die See vom rechten Ufer der Etsch, gegen den Po, längs der Grenze gegen den Kirchenstaat, längs der Grenze gegen Modena und l'arma, und längs der Grenze gegen den Canton Graubünden.

Im Vernehmen mit dem Ministerium des Innern und der obersten Polizeibehörde wurde beschlossen, die Bestimmungen des Erlasses der Ministerien der Finanzen, des Innern und der obersten Polizeibehörde vom 12. September 1853 (Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 179, Seite 1021), über einige Massregelu zur Hintanhaltung des Schleichhandels mittelst besonderer Passcontrole, vom 1. September 1858 augefangen, in den Grenzbezirken des lombardisch - venetianischen Königreiches gegen die See vom rechten Ufer der Etsch gegen den Po, längs der Grenze gegen den Kirchenstaat, längs der Grenze

1858 gegen Modena und Parma, und längs der Grenze gegen den Canton Graubünden in Anwendung zu bringen. Die weitere Bekanntmachung wird durch die k. k. Statthaltereien in Mailand und Venedig erfolgen. Freiherr von Bruck m. p.

Freiherr von Bach m. p.
Freiherr von Kempen m. p., F. M. L.

100.

12 juillet 1858.

Ordonnance du ministère I. R. du commerce.
et du
commandement suprême de l'armée concernant la com-
pétence dans les demandes de concession pour exercer
la navigation à vapeur sur les eaux de l'intérieur du
Pays.

(R. G. B. 1858, Nr. 108.) Verordnung des Handelsministeriums und des Armee-Obercommando vom 12. Juli 1858, giltig für alle Kronländer, mit Einschluss der Militärgrenze, betreffend die Competenz zur Verleihung der Concessionen für den Betrieb der Dampfschifffahrt auf den österreichischen Binnengewässern.

In Folge der mit Allerhöchster Entschliessung vom 5. Juli 1858 herabgelangten Genehmigung Seiner k. k. Apostolischen Majestät wird von dem Handelsministerium und dem Armee - Obercommando in theilweiser Abänderung der Handelsministerial-Verordnung vom 29. Jänuer 1858 (Reichs - Gesetz - Blatt 1858, VII. Stück, Nr. 22) und des Erlasses des Armee - Obercommando vom . März 1858 (Aimee - Verordnungsblatt 1858, Nr. 11), ferner der in Folge der Allerhöchsten Entschliessungen vom 20. October und 23. December 1854 erflossenen Handelsministerial-Verordnung vom 4. Jänner 1855 (Reichs-Gesetz-Blatt. III. Stück, Nr. 9) verordnet:

1. Die Concessionen zur Dampfschifffahrt auf der Donau sind für die Beschiffung dieses Stromes allgemein ohne Beschränkung auf eine bestimmte Strecke zu ertheilen, und es steht diese Concessionsertheilung jener politischen Landesstelle, beziehungsweise jenem Landes- Generalcommando zu, in deren Gebiete das Unternehmen seinen ordentlichen Standort hat.

2. Dessgleichen steht die Ertheilung der Dampfschifffahrts-Concession für die übrigen Binnen- und Grenzgewässer des österreichischen Reiches, mit Einschluss der Nebenflüsse der Donau, auch, wenn die zu ertheilende Fahrtberechtigung auf mehrere Landesverwaltungs

gebiete sich ausdehnt, jenen politischen Landesstellen, beziehungs- 1858 weise Landes-Generalcommanden zu, in deren Verwaltungsgebiete die Unternehmung ihren Standort hat; doch berechtigen diese Concessionen fortan nur zur Befahrung der ausdrücklich darin benannten Wasserstrecke.

3. Der Instanzenzug gegen Entscheidungen der politischen Landesstellen geht an das Handelsministerium; gegen Entscheidungen. der Landes-Generalcommanden an das Armee-Obercommando, welche Behörden nöthigenfalls das gegenseitige Einvernehmen pflegen werden.

4. Die besonderen Vorschriften über die Gründung von Vereinen zum Betriebe einer Dampfschifffahrts-Unternehmung bleiben hiebei unberührt.

5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.

Ritter von Toggenburg m. p.

101.

29 juillet 1858.

Circulaire du Gouvernement central maritime concernant une modification partielle du § 9 du traité de commerce et de navigation conclu le 29 décembre 1855 entre l'Autriche et les Pays-Bas.

(Ann. marit. 1859, pag. 35.)

Circolare dell' i. r. Governo centrale marittimo di data 29 Luglio 1558 N. 8046 in merito ad una parziale modificazione del § 9 del trattato di navigazione e di commercio tra l' Austria ed i Paesi Bassi del 29 Decembre 1855.

A tenore di comunicazione fatta all' i. r. Ministero per gli affari esteri dal regio Ministero Neerlandese pure per gli affari esteri, il diritto ossia tassa di deposito che in correlazione al disposto del § 9 del trattato di navigazione e di commercio tra l' Austria ed il regno dei Paesi Bassi del 29 Decembre 1855 (v. pag. 437 del testo italiano del foglio delle ordinanze dell' i. r. Ministero del commercio) doveva essere soddisfatto in caso di riesportazione delle mercanzie salvate da un naviglio investito o naufragato, non verrà in avvenire più riscosso nelle Colonie neerlandesi.

Il Governo centrale marittimo porta a conoscenza del ceto dei naviganti nazionali siffatta modificazione del § 9 del succitato trattato

1858 internazionale per loro intelligenza e norma, in esecuzione all' incarico avutone dall' i. r. Ministero del commercio con venerato dispaccio 19 spirante N. 13568 739.

102.

16 août 1858.

Décret du ministère de l'intérieur concernant les taxes judiciaires à payer par les sujets de l'Autriche et de la Saxe Royale, et la correspondance y relative des

autorités.

(R. G. B. 1858, Nr. 128.)

Verordnung des Ministeriums des Innern, im Einvernehmen mit den Ministerien des Aeussern, der Finanzen und der Justiz vom 16. August 1858, wirksam für alle Kronländer, betreffend die Correspondenz zwischen den kaiserlich österreichischen und königlich sächsischen Behörden bei Requisitionen wegen Zustellung von Taxnoten (Sportelzetteln) an Zahlungspflichtige, welche sich in Sachsen, beziehungsweise Oesterreich, aufhalten.

In Folge eines zwischen der kaiserlich österreichischen und der königlich sächsischen Regierung getroffenen Uebereinkommens haben die königlich sächsischen Gerichte Requisitionen wegen Zustellung von Taxnoten (Sportelzetteln) an Zahlungspflichtige, welche sich in Oesterreich aufhalten, für den Fall, dass diese sich in einer Kronlands - Hauptstadt befinden, an den Magistrat derselben, in den übrigen Fällen aber an die Bezirksämter (Stuhlrichter ämter, im lombardisch-venetianischen Königreiche Districtscommissariate, in Dalmatien Präturen) zu richten, während dagegen die kaiserlich österreichischen Behörden sich in derlei Fällen an die königlich sächsischen Gerichte zu wenden haben.

Graf Buol-Schauenstein m. p.
Freiherr von Bach m. p.
Freiherr von Bruck m. p.
Graf Nádasdy m. p.

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