Die Säkularisation in Württemberg von 1802-1810: ihr Verlauf und ihre Nachwirkungen |
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... Ertrag durch die Maßnahmen der benachbarten erz- herzoglich österreichischen und reichsgräflich Waldseeschen Beamten derart ge- schmälert sieht , daß ihm bei Schussenried ein Drittel , bei Weissenau mehr als zwei Drittel der Revenuen ...
... Ertrag durch die Maßnahmen der benachbarten erz- herzoglich österreichischen und reichsgräflich Waldseeschen Beamten derart ge- schmälert sieht , daß ihm bei Schussenried ein Drittel , bei Weissenau mehr als zwei Drittel der Revenuen ...
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... Ertrag der Rheinzölle verwiesen , was den Primas Freiherrn v . Dalberg zu der Bemerkung veranlaßte : der hl . Matthäus sei aus einem Zöllner ein Apostel , er aber aus einem Aposter ein Zöllner geworden ! Alle sonstigen geistlichen ...
... Ertrag der Rheinzölle verwiesen , was den Primas Freiherrn v . Dalberg zu der Bemerkung veranlaßte : der hl . Matthäus sei aus einem Zöllner ein Apostel , er aber aus einem Aposter ein Zöllner geworden ! Alle sonstigen geistlichen ...
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... Ertrags überhaupt schon berücksichtigt sind . 5. Er ist verbunden , zu der Sustentation der Geistlichkeit des ... Ertrag des Ent- schädigungsobjektes ergiebt . 8. Zu einiger Ausgleichung der temporären Lasten , und vorzüglich der ...
... Ertrags überhaupt schon berücksichtigt sind . 5. Er ist verbunden , zu der Sustentation der Geistlichkeit des ... Ertrag des Ent- schädigungsobjektes ergiebt . 8. Zu einiger Ausgleichung der temporären Lasten , und vorzüglich der ...
Page 60
... Ertrag der Aecker , Wiesen , Waldungen u . s . w . bestanden . Die Kriegsjahre um die Wende des 18. Jahrhunderts hatten besonders die geistlichen Besißtümer stark mit- genommen ; hier vermuteten Freund und Feind gute Beute und manchmal ...
... Ertrag der Aecker , Wiesen , Waldungen u . s . w . bestanden . Die Kriegsjahre um die Wende des 18. Jahrhunderts hatten besonders die geistlichen Besißtümer stark mit- genommen ; hier vermuteten Freund und Feind gute Beute und manchmal ...
Page 61
... Ertrag der Klöster und Bistümer mög- lichst herunterzusetzen , um desto mehr an Entschädigungen zu erhalten , und die geistlichen Besiktümer hatten keinen Anlaß , den niedrigsten Schäßungen entgegenzutreten , um nicht die Habgier noch ...
... Ertrag der Klöster und Bistümer mög- lichst herunterzusetzen , um desto mehr an Entschädigungen zu erhalten , und die geistlichen Besiktümer hatten keinen Anlaß , den niedrigsten Schäßungen entgegenzutreten , um nicht die Habgier noch ...
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Die Säkularisation in Württemberg von 1802-1810: Ihr Verlauf und Ihre ... Matthias Erzberger No preview available - 2018 |
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Common terms and phrases
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Popular passages
Page 60 - Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein; insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihres eigentümlichen Kirchenguts auch Schulfonds nach der Vorschrift des Westfälischen Friedens ungestört verbleiben; dem Landesherrn steht jedoch frei, andere Religionsverwandte zu dulden und ihnen den vollen Genuß bürgerlicher Rechte zu gestatten.
Page 57 - Domizellaren 9/lo dessen, was sie etwa wirklich bisher schon bezogen haben, und rücken den Kapitularen nach. Solche Canonici jedoch, die überhaupt keine 800 fl.
Page 156 - Anordnungen nicht förmlich festgesetzt worden ist, werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen, unter dem bestimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Domkirchen, welche werden beibehalten werden, und der Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit, nach den, unten theils wirklich bemerkten, theils noch...
Page 59 - Diöcesan-Bischofe geschehen. Die Mannsklöster hingegen sind der Verfügung der Landesherren oder neuen Besitzer unterworfen, welche sie nach freiem Belieben aufheben oder beibehalten können. Beiderlei Gattungen können nur mit Einwilligung des Landesherrn oder neuen Besitzers Novizen aufnehmen.
Page 55 - Alle Güter der fundierten Stifter, Abteyen und Klöster, in den alten sowohl als in den neuen Besitzungen, Katholischer sowohl als AC Verwandten, mittelbarer sowohl als unmittelbarer, deren Verwendung in den vorhergehenden Anordnungen nicht förmlich festgesetzt worden ist, werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts...
Page 66 - Wir als gewiß erfahren haben, was wegen der Entschädigung, die zu Gunsten der weltlichen Fürsten in Deutschland verabredet wurde, gegen die Interessen und Rechte der geistlichen Fürsten und Bischöfe unternommen werden wird. Nicht nur sind Wir überaus betrübt wegen des großen Schadens, den Wir im Zeitlichen der Kirche verursacht sehen, sondern auch und weit mehr wegen desjenigen, den sie in Rücksicht auf die geistliche Gewalt zu erleiden haben wird, wie bei dieser Veränderung der Umstände...
Page 56 - Ankauf oder Optirung ihrer Häuser gemachten Auslagen, falls der Landesherr solche nach ihrem Tode an sich ziehen will, zu vergüten; auch außer dem an Orten, wo sie ein Privateigenthum ihrer Wohnung hergebracht haben, wird ihnen dieses vorbehalten.
Page 14 - Jetzt war der Knoten zerhauen und das Signal zur Plünderung gegeben. Jeder größere Stand machte sich seinen Plan, irgend ein Bistum oder einen Fetzen davon, der kleinere irgend eine Abtei, der geringste Edelmann irgend einen Schafhof davon zu reißen.
Page 67 - Vermittelungen bei den Menschen fehlen, um diesen unseligen Gang der Dinge zu verhindern. Und nach dem Beispiele unserer Vorgänger haben Wir Uns mit aller Kraft bemüht, zu bewirken, daß die Angelegenheiten der Kirche in Deutschland keinen Nachtheil zu erleiden hätten. Wir haben deßhalb beschlossen, wie Wir thun, neue Anstrengungen mit Deiner Hilfe, ehrwürdiger Bruder, zu machen.
Page 68 - Grenzen zwischen der geistliehen und weltlichen Macht den Behörden , welchen die Ausübung der ersteren übertragen ist, an dem Ansehen und der Unterstützung, deren sie zur Handhabung guter Kirchenzucht bedürfen.