Die Säkularisation in Württemberg von 1802-1810: ihr Verlauf und ihre Nachwirkungen |
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... Stadt , die Abteien von March- thal und Neresheim ; dem Grafen von Sidingen : die Abteien von Ochsenhausen und Münchroth ( Roth a . d . Roth ) ; dem Grafen von der Lehen : die Abteien Schussenried , Gutenzell , Heggbach , Baindt und Bur ...
... Stadt , die Abteien von March- thal und Neresheim ; dem Grafen von Sidingen : die Abteien von Ochsenhausen und Münchroth ( Roth a . d . Roth ) ; dem Grafen von der Lehen : die Abteien Schussenried , Gutenzell , Heggbach , Baindt und Bur ...
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... Stadt ) 114 2.000 20 000 fl . Buchau ( 11/4 3 500 66 000 fl . " " " Marchthal 212 6 000 50 000 fl . Neresheim 11/2 3 500 50 000 fl . Ellwangen 6314 20 000 120 000 fl . Zwiefalten 31/4 8 000 Weil 1/4 1 800 60 000 fl . 6000 fl ...
... Stadt ) 114 2.000 20 000 fl . Buchau ( 11/4 3 500 66 000 fl . " " " Marchthal 212 6 000 50 000 fl . Neresheim 11/2 3 500 50 000 fl . Ellwangen 6314 20 000 120 000 fl . Zwiefalten 31/4 8 000 Weil 1/4 1 800 60 000 fl . 6000 fl ...
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... Stadt Biberach und die dasige sogenannte Spitalpflege in den zu dem Gebiete der Herrschaft Warthausen gehörigen Ortschaften befizet . Zweitens die kleine Herrschaft Schemmerberg , welche zu der Abtei Salmannsweiler gehört , und von ...
... Stadt Biberach und die dasige sogenannte Spitalpflege in den zu dem Gebiete der Herrschaft Warthausen gehörigen Ortschaften befizet . Zweitens die kleine Herrschaft Schemmerberg , welche zu der Abtei Salmannsweiler gehört , und von ...
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... Stadt oder Privat- person belassen und in jenem Falle , wo eine evangelisch - lutherische Stadt einem katholischen Landesherrn untergeordnet wird , namentlich in Absicht auf die Ausübung der Episkopalrechte , die den Grundsäßen der ...
... Stadt oder Privat- person belassen und in jenem Falle , wo eine evangelisch - lutherische Stadt einem katholischen Landesherrn untergeordnet wird , namentlich in Absicht auf die Ausübung der Episkopalrechte , die den Grundsäßen der ...
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... Stadt , die Abteien Marchthal und Neresheim ; dem Fürsten von Hohenlohe - Bartenstein : die Aemter Haltenbergstetten , Laudenbach , Jagstberg und Braunsbach , der Zoll von Würzburg in den Hohenlohischen Landen , die Anteile von Mainz ...
... Stadt , die Abteien Marchthal und Neresheim ; dem Fürsten von Hohenlohe - Bartenstein : die Aemter Haltenbergstetten , Laudenbach , Jagstberg und Braunsbach , der Zoll von Würzburg in den Hohenlohischen Landen , die Anteile von Mainz ...
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Die Säkularisation in Württemberg von 1802-1810: Ihr Verlauf und Ihre ... Matthias Erzberger No preview available - 2018 |
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Common terms and phrases
Abtei Aebtissin April aufgehoben Aufhebung Auguſt Baindt Bayern Beichtvater Bericht Besitz Bibliothek Bischof Comburg damals daselbst Dekret derselbe deutschen Deutschorden Dezember dieſe drei ehemaligen Ehingen Ellwangen Entschädigung erhielt ersten fand Fasz Februar Fonds Frauen Frieden Fürsten geistlichen Gmünd Gottesdienst Graf große Gutenzell Güter Heiligkreuzthal Herzog Insassen iſt Jahre jährlicher Einkünfte Januar Jauchert jezt Juli Juni Kapuziner Kapuzinerkloster Karmeliter katholischen Kirche katholischen Kirchenguts kirchlichen Kloster Klosterfrauen Kommissär König konnte Konstanz Konventualen Kurfürsten Laienbrüder Landes Landesherren lezte lichen ließ März Mergentheim muß Neresheim Noie Scrib November Oberamt Oberamtmann Ochsenhausen Oktober Ordinariat österreichischen Paramente Pater Patres Pension Pfarreien Pfarrer Prälaten Preßburger Frieden protestantischen R.D.Schl Reichs Reichsdeputation Reichsstädte Reichsunmittelbare Riedlingen Rottenburg Rottenmünster Rottweil Säkularisation sämtliche Schloß Schönthal Schussenried ſelbſt September ſich ſie Sigung Silber silberne ſind Sizung Söflingen sofort Staat Stadt stand starb Stift Stuttgart Teil unserer Unterthanen verkauft Verwaltung weltlichen Wiblingen Wiesensteig Württemberg zwei Zwiefalten
Popular passages
Page 60 - Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein; insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihres eigentümlichen Kirchenguts auch Schulfonds nach der Vorschrift des Westfälischen Friedens ungestört verbleiben; dem Landesherrn steht jedoch frei, andere Religionsverwandte zu dulden und ihnen den vollen Genuß bürgerlicher Rechte zu gestatten.
Page 57 - Domizellaren 9/lo dessen, was sie etwa wirklich bisher schon bezogen haben, und rücken den Kapitularen nach. Solche Canonici jedoch, die überhaupt keine 800 fl.
Page 156 - Anordnungen nicht förmlich festgesetzt worden ist, werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen, unter dem bestimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Domkirchen, welche werden beibehalten werden, und der Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit, nach den, unten theils wirklich bemerkten, theils noch...
Page 59 - Diöcesan-Bischofe geschehen. Die Mannsklöster hingegen sind der Verfügung der Landesherren oder neuen Besitzer unterworfen, welche sie nach freiem Belieben aufheben oder beibehalten können. Beiderlei Gattungen können nur mit Einwilligung des Landesherrn oder neuen Besitzers Novizen aufnehmen.
Page 55 - Alle Güter der fundierten Stifter, Abteyen und Klöster, in den alten sowohl als in den neuen Besitzungen, Katholischer sowohl als AC Verwandten, mittelbarer sowohl als unmittelbarer, deren Verwendung in den vorhergehenden Anordnungen nicht förmlich festgesetzt worden ist, werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts...
Page 66 - Wir als gewiß erfahren haben, was wegen der Entschädigung, die zu Gunsten der weltlichen Fürsten in Deutschland verabredet wurde, gegen die Interessen und Rechte der geistlichen Fürsten und Bischöfe unternommen werden wird. Nicht nur sind Wir überaus betrübt wegen des großen Schadens, den Wir im Zeitlichen der Kirche verursacht sehen, sondern auch und weit mehr wegen desjenigen, den sie in Rücksicht auf die geistliche Gewalt zu erleiden haben wird, wie bei dieser Veränderung der Umstände...
Page 56 - Ankauf oder Optirung ihrer Häuser gemachten Auslagen, falls der Landesherr solche nach ihrem Tode an sich ziehen will, zu vergüten; auch außer dem an Orten, wo sie ein Privateigenthum ihrer Wohnung hergebracht haben, wird ihnen dieses vorbehalten.
Page 14 - Jetzt war der Knoten zerhauen und das Signal zur Plünderung gegeben. Jeder größere Stand machte sich seinen Plan, irgend ein Bistum oder einen Fetzen davon, der kleinere irgend eine Abtei, der geringste Edelmann irgend einen Schafhof davon zu reißen.
Page 67 - Vermittelungen bei den Menschen fehlen, um diesen unseligen Gang der Dinge zu verhindern. Und nach dem Beispiele unserer Vorgänger haben Wir Uns mit aller Kraft bemüht, zu bewirken, daß die Angelegenheiten der Kirche in Deutschland keinen Nachtheil zu erleiden hätten. Wir haben deßhalb beschlossen, wie Wir thun, neue Anstrengungen mit Deiner Hilfe, ehrwürdiger Bruder, zu machen.
Page 68 - Grenzen zwischen der geistliehen und weltlichen Macht den Behörden , welchen die Ausübung der ersteren übertragen ist, an dem Ansehen und der Unterstützung, deren sie zur Handhabung guter Kirchenzucht bedürfen.