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No 8.
Convention

entre la Prusse et LL. AA. les Duc et Prince de Nassau;

en date de Vienne le 31 mai 1815 *).

Da, in Uebereinkunft der zum Congresse in Wien vereinigten Mächte, die oranischen Erblande des Köz nigs von Preussen Majestät zur Entschädigung überwiesen sind, und dabei eine Ausgleichung der LerritorialVerhältnisse mit des Herrn Herzog 8 und Herrn Fürsten zu Nassau Durchlauchten, ausdrücklich vorbehalten worden ist; so haben Se. Majestät der König von Preussen Ihren Staatskanzler, Fürsten von Har, denberg, Ritter des großen schwarzen und rothen Adler, des St. Johanniter- und des eisernen Kreuzes Ordens, so wie des russisch-kaiserlichen St. Andreas-, St. Alerander Newsky-und St. Annens erster Classe, Großkreuz des ungarischen St. Stephans-, der EhrenLegion, des spanischen St. Carls, des hohen sardinischen AnnunciadeOrdens, des schwedischen Seraphinen-, des dänischen Elephanten-, des baierischen St. Hus berts, des würtembergischen goldnen Adlers, und meh rerer anderer Orden Ritter, Ihren ersten CongreßBevollmächtigten; und Ihre Durchlauchten der Herr Hers zog und Fürst zu Nassau Ihren dirigenden Staats, Minister und CongreßBevollmächtigten, Herrn Ernst Franz Ludwig Marschall von Bieberstein, Großkreuz des badenschen Ordens der Treue, bevollmächtigt, die Ausgleichung abzuschliessen; welche, nach gegensei *) Eine französische amtliche Uebersetzung dieser

Convention, findet man in der wiener amtlichen Ausgabe des Acte final, desgl. in den pariser und londoner Ausgaben dieses Acte; auch in der pariser von Schöll. Sie ist auch abgedruckt unten, Bd. VII, S. 456.

tig ausgewechselten Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind.

Art. 1.

Von Ihren Durchlauchten dem Herrn Herzog und Herrn Fürsten zu Nassau, werden an Se. Maj. den König von Preussen mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit abgetreten die nachstehenden Aemter, Kirchspiele und Ortschaften:

1. Das Amt Linz;

2. Das Amt Altenwied; 3. Das Amt Schöneberg;

4. Das Amt Altenkirchen;

5. Das Kirchspiel Hamm, ehemals zum Amte Ha chenburg gehörig ;

6. Das Amt Schönstein;

7. Das Amt Frensberg; 8. Das Amt Friedewald;

9. Das Amt Dierdorf;

10. Derjenige abgesonderte Theil des Amtes Hersbach, der an Altenkirchen stößt;

11. Das Amt Steuerburg;

12. Das Amt Hammerstein, mit Irlich und Engers; 13. Das Amt Heddersdorf;

14. Die Stadt Neuwied;

15. Von dem Amte Vallendar die Gemeinen Glads bach, Hermbach, Weiß, Sayn, Mühlhofen, Bendorf, Weitersburg, Vallendar und Mallendar; 16. Von dem Amte Ehrenbreitstein die Gemeinen NiederWerth, Niederberg, Urbar, Immendorf, Neudorf, Arenberg, Ehrenbreitstein mit den Mühs len, Arzheim, Pfaffendorf und Horchheim; 17. Das Amt Braunfels; 18. Das Amt Greifenstein; 19. Das Amt HohenSolms.

Art. 2.

Von Sr. Maj. dem Könige von Preussen werden dagegen an Ihro Durchlauchten den Herrn Herzog und Herrn Fürsten zu Nassau, mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit, abs getreten:

1. Die brei oranien, nassauischen Fürstenthümer Diez, Hadamar und Dillenburg, mit Einschluß der hierunter begriffenen Herrschaft Beilstein, und mit Ausschluß der Aemter Burbach und Neunkirchen; 2. Ferner von dem Fürstenthum Siegen und den Aemtern Burbach und Neunkirchen, eine Bevölkes rung von zwölf tausend Einwohnern, in solchen Gemeinen, welche sich an das Fürstenthum Dillenburg anschließen;

3. Endlich die Herrschaften Westerburg und Schadeck, und der vormals bergische Antheil des Amtes Runkel.

Art. 3.

Die Ausmittelung des nach obiger Bestimmung abzutretenden Antheils des Fürstenthums Siegen, und der Aemter Burbach und Neunkirchen, soll in der kürzesten Frist, und spätestens in vier Wochen nach Auswechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Tractats, auch in jedem Falle, noch vor der Besizergreifung von diesen oranischen Landestheilen, durch gemeinschaftlich zu ernennende Commissarien bewürft werben. Diese Commissarien sollen dabei von dem Grundfaße der Contiguität und des Anschlusses dieser Landesantheile an beide Lerritoirien, und von der Rücksicht vorzüglich ausgehen, daß der Zusammenhang der Communal-kirchlichen und gewerblichen Verhälts

nisse, leßteres namentlich auch in Bezug auf den Bergbau, sorgfältig beobachtet werde.

Auf den Fall, daß sich die Commissarien über den einen oder den andern dieser Punkte nicht vereinigen könnten, sind sie ermächtigt, auf die Entscheidung eines von ihnen selbst gemeinschaftlich gewählten Obmanns zu compromittiren, bei dessen Entscheidung es sein Vers bleiben haben soll.

Art. 4.

Die wechselseitig, in Gemäßheit der Art. 1, 2, 3, abzutretenden Aemter und Landestheile, gehen an den künftigen Besizer über, mit den ganzen Gemarkungen der dazu gehörigen Gemeinen, so wie mit allem darin befindlichen Staats- und DomanialEigenthum, wie dasselbe Namen haben, oder aus welchem Litel dasselbe früher erworben seyn mag. Kein Theil wird Enclaven im Gebiete des andern besißen, und naments lich sind die Abteyen Rommersdorf, Sayn, NiederWeeth und Besselich, welche in den nach Art. 1. abzus tretenden Gemeinen liegen, mit ihrem in der preussis schen Begrenzung liegenden Eigenthum, in dem preussischen Landesantheil begriffen.

Auch begeben sich beide Theile aller und jeder dem einen Theile in dem Staatsgebiete des andern zustehens den Einkünfte, Hoheits-, Lehns- und anderer Gerechts same, wie dieselben Namen haben mögen.

Die Münzgeräthschaften zu Ehrenbreitstein, die fürstlichen Mobilien zu Engers, und die fürstlichen Jagdschiffe, bleiben dem herzoglich-und fürstlich-nafsauischen Hause, zur Wegnahme binnen drei Monaten nach Auswechslung der Ratificationen, vorbes halten.

Art. 5.

Um die Fortification und Vertheidigung der, in dem von nassauischer Seite abgetretenen Territorio gelegenen, ehemaligen Festung Ehrenbreitstein, im Fall deren Wiederaufbauung, vollkommen sicher zu stellen, wird festgeseßt, daß überhaupt und ohne Aus nahme, innerhalb der Entfernung von ein tausend fünfhundert rheinländischen Ruthen von der Festung, auch in den Gemarkungen solcher Orte, die etwan unter nassauischer Hoheit verblieben seyn möchten, ges gen Entschädigung der Grundeigenthümer, und der TerritorialVerhältnisse unbeschadet, von königlich-preufsischer Seite zu Militärzwecken bestimmte Anstalten angelegt werden können.

Art. 6.

Um die Handelsverhältnisse des Herzog, thums Nassau, durch die Art. 1. bestimmten Abtretun gen nicht zu beschränken, wird hiemit festgeseßt, daß die Einfuhr von dem Rheine, und die Ausfuhr nach dem Rheine, auf den durch Ehrenbreitstein und Vallendar an diesen Fluß gehenden Straffen dem Herzogs thume nicht erschwert, oder mit neuen Belästigungen des Handels belegt werden solle.

Art. 7.

Wegen der Revenüen Rückstände und Aes rarialVorräthe in den abgetretenen Landestheis len, sollen die nämlichen Grundsäße in Ausübung ge bracht werden, welche in Ansehung der Revenüen Rücks stände und AerarialVorräthe gegen S. M. den König der Niederlande in denjenigen Landestheilen festgeseßt und beobachtet werden, welche aus dem Besit Sr. Majestät des Königs von Preussen, an Höchstdieselben übergegangen sind.

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