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v. Berg, fürstl. waldeck. und schaumburg - lip

pischer Bevollmächtigter.

Helwing.

Hach.

Danz.

Schmidt.

Gries.

Frhr. v. Marschall.

Num. 2.

Erklärung

der königlich-wirtembergischen Herren CongreßBevollmächtigten, worin sie, im Namen und Auftrag ihres Hofes, dessen Beitritt zu den eilf ersten Artikeln der BundesActe erklären; datirt Wien den 10. Jun. 1815 *).

Nachdem die CongreßBevollmächtigten Sr. königlichen Majestät von Wirtemberg, zur Zeit der Unterzeichnung der teutschen Bundes Acte durch die Bes vollmächtigten der übrigen theilnehmenden Höfe, noch nicht mit der erforderlichen Instruction versehen waren, dieselbe aber ihnen unterm gestrigen Dato zugekommen ist; so erklären die Endesunterzeichneten, im Namen und durch Auftrag ihres allergnädigsten Herrn, Aller, höchstdessen unbedingten und vollkommnen Beis tritt zu den, auf die Feststellung des Bundes gerich» teten Puncten von Artikel 1 bis 11 des mitgetheils ten, unter dem Dato des 8. Jun. ausgefertigten Ins struments (wie sie dieses in der, heute abgegebenen Note vorläufig schon eröffnet haben), und zwar in der

* Hiemit verdient verglichen zu werden, das oben Bd. II.
S. 569 befindliche Formular einer königlich-wirtem.
bergischen BeitrittsUrkunde.
A. d. H.

Maase, daß des Königs Majestät als Theilnehmer an den Verhältnissen des Bundes in alle darauf ges gründete Rechte und Verbindlichkeiten eintreten.

In Urkund dieses. Wien am 10. Jun. 1815.

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des kaiserlich östreichischen ersten Herrn Bevolls mächtigten, Fürsten von Metternich, an die königs lich wirtembergischen Herren Bevollmächtigten, worin derselbe den von wirtembergischer Seite erklärs ten Beitritt zu den eilf ersten Artikeln der Buns des Acte als unzulänglich ablehnt; datirt Wien den 11. Jun. 1815 *).

Die von II. EE. den königlich-wirtembers gischen bevollmächtigten Herren Ministern unterm 10. d. gegebene Erklärung **), über den Beitritt Sr. Majestät des Königs zu dem teutschen Bunde, ist Unterzeichnetem am selben Lage zugekommen.

In der auf den Inhalt einer, von den königlichwirtembergischen Bevollmächtigten ebenfalls am 10. ers lassenen, frühern Note ***) (welche der Unterzeichnete den sämmtlichen Bevollmächtigten der Bundesglieder, in der gestrigen, als der leßten statt findenden Vers sammlung, mitgetheilt hatte) gegründeten Voraus seßung, daß der königlich wirtembergische Beitritt

* Diese Note ist diejenige, deren oben, Bd. II, S. 576,
Note* erwähnt ist.
A. d. H.
Beilage, Num. 2.

**) Dieses ist die nächstvorhergehende

*** Sie steht oben, Bd. II, S. 564 ff.

A. d. H.

A. d. H.

zu den sämmtlichen Bestimmungen, woraus die Bundes Acte besteht, erfolgen würde, unterzeichneten die Bevollmächtigten eine gemeinschaftliche Annahme der erwarteten Erklärung der wirtembergischen Minister.

Da nun in der später eingelaufenen Note, der Beitritt des Königs, nur auf einen Theil der Bes stimmungen, nämlich von Art. 1 bis 11, beschränkt ist; so bedauert Unterzeichneter, daß es nicht in seiner Bes fugniß liegt, die auf einen völligen Beitritt zu sämmtlichen Artikeln berechnete AnnahmsUrkunde auszuwechseln. Da die Sizungen gestern geschlossen worden, auch bereits mehrere Bevollmächtigte der Bundesglieder von hier abgereiset sind, so erübrigt nichts anders, als daß, wenn nicht vor Ablauf der zur Auss wechslung der Ratificationen bestimmten Frist, eine andere, den obwaltenden Anstand hebende Erklärung von Seite der königlich- wirtembergischen Herren Bevollmächtigten erfolgen sollte, die Berichtigung dieses Gegenstandes auf die Bundesversammlung in Frankfurt verschoben werden müßte.

Der Unterzeichnete hat die Ehre, die königlich wirtembergischen Herren Bevollmächtigten zu benach, richtigen, daß die Urkunde der Annahme sowohl, als oben erwähnte Erklärung vom 10. bei dem Instru mente des Bundesvertrags in dem Archiv der kaisers lichköniglichen geheimen Hof- und StaatsCanzlei nies dergelegt worden sind.

Wien, den 11. Junius 1815.

Metternich.

Anmerkung des Herausgebers.

Die Antwort der königlich-wirtembergischent Herren Bevollmächtigten auf vorstehende Note, datirt ebenfalls vom 11. Jun. 1815, steht oben, Bd. II, S. 575.

Acten d. Congr. VI. Bd. 2. Heft.

21

Num. 4.

Circular

des f. f. östreichischen ersten CongreßBevollmächs tigten, Herrn Fürsten von Metternich, an die Hers ren Bevollmächtigten der Bundesfürsten und freien Städte, betreffend den von Wirtemberg erklärten Beitritt zu einem Theil der BundesActe, und dessen Nichtannahme. Wien den 12. Jun. 1815.

Der kaiserl. königl. Staats- und Conferenz- und der auswärtigen Angelegenheiten Minister, Fürst von Metternich, giebt sich die Ehre den Herren Bevollmächtigten der Bundesfürsten und freien Städte per dictaturam die Erklärung mitzutheilen, welche er von den königlich-wirtembergischen Bevollmächtigten, in Betreff des Beitritts ihres Hofes zum teutschen Bund erhalten hat.

Da dieser Beitritt sich nur auf einen Theil der Bestimmungen beschränkt, worüber die Herren Bes vollmächtigten der Fürsten und freien Städte sich vers einigt haben, die von denselben ausgefertigte Annahms Urkunde aber auf einen Beitritt zu sämmtlichen in der BundesUrkunde enthaltenen Artikeln bes rechnet ist; so hat der kaiserlich -östreichische Minister, in Gemäßheit der in der gestrigen Sißung vom 10. getroffenen Verabredungen, sich nicht befugt ges glaubt, die Auswechslung erwähnter Urkunde vorzus nehmen, und sich demnach darauf beschränkt, an die königlich - wirtembergischen Herren Bevollmächtigten die in Abschrift beigefügte Antwort *) auf ihre Erklärung zu erlassen.

Die Annahms Urkunde ist einstweilen in dem Archiv der f. f. geheimen Hof- und StaatsCanzlei * Oben, Beilage Num. 3.

bei dem Original des Bundesvertrags niedergelegt

worden.

X.
Note

des Herrn Bevollmächtigten des herzoglichen Gesammts hauses Anhalt an den königlich-preußischen Herrn Staatskanzler, Fürsten von Hardenberg, betrefs fend den Vorbehalt der herzoglich - anhaltischen Ansprüche auf das Herzogthum SachsenLauenburg; datirt Wien den 2. März 1815.

Der unterzeichnete Bevollmächtigte des herzoglichen Gesammthauses Anhalt bei dem Congreß zu Wien, hat mit Gewißheit vernommen, daß, vermöge einer besondern Uebereinkunft, von Sr. Königl. Hoheit dem Prinzen Regenten von Großbritannien und Hannover das Herzogthum Sachsen Lauenburg auf dem rechten Elbufer, an Se. Majestät den König von Preußen abgetreten worden ist.

In dem von dem Unterzeichneten Sr. Durchlaucht dem königlich-preußischen StaatsCanzler, Herrn Fürsten von Hardenberg, mit der Note vom 7. Dec. v. J. übergebenen, an die hohen verbündeten Mächte gerichteten ProMemoria, sind bereits die Rechte und gegründeten Ansprüche des Gesammthauses Ans halt auf das Herzogthum Sachsen-Lauenburg (worin eigentlich den übrigen Fürsten zu Anhalt, nach dem im Jahre 1689 ohne männliche Erben erfolgten Absterben ihres Vetters, des Herzogs Julius Franz zu Sachsen Lauenburg, mit dem sie von einem gemein schaftlichen Stammvater abstammen, die Succession gebühret hätte) näher bezeichnet worden; und indem derselbe hierauf, der Kürze wegen, sich beziehen zu

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