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dringender sieht sich der unterzeichnete Bevollmächtigte veranlaßt, Eine hohe CongreßCommission um die angemessene Verfügung zu bitten: daß dem Herrn Fürsten von der Leyen, unter Aufhebung des bishe=' rigen Sequesters, die freie Administration seiner sämmtlichen Besisungen schleunigst zurückgestellt werden möge.

Wien, den 22. Merz 1815.

Gottlieb Friedrich v. Borsch, fürstlich = leyenscher Bevollmächtigter.

Beilage Lit. A.

Schreiben des Herrn Staatsministers Freiherrn von
Stein, an den herzoglich-sächsischen und fürstlich-leyenschen
Herrn geheimen Rath von Borsch; datirt
Wien den 3. Dec. 1814.

Ew. Hochwohlgeborn benachrichtige ich, auf Ihr gefälliges Schreiben vom 21. v. M. ergebenst, daß nach meiner Ansicht, die Zurückgabe der Verwaltung der fürstlich Leyenschen Güter, unter Aufhebung des bisherigen Sequesters, keinem Bedenken unterwors fen seyn kann, in so weit von der Ausübung der Rechte des PrivatEigenthums die Rede ist. Da jedoch auch die von dem Herrn Fürsten von der Leyen zuvor ausgeübte Souverainetåt zur Sprache kommt; so habe ich mich veranlaßt gefunden, diese Angelegenheit der Entscheidung der, die teutschen Verhältnisse berathenden Versammlung zu überlassen, und den Antrag des Herrn Grafen von Schönborn dem königlich- preussischen Staatskanzler Herrn Fürsten von Hardenberg zuzufertigen.

Wien, den 3. December 1814.

L. W. Stein.

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XVII.

Denkschrift

des fürstlich Leyenschen Herrn Bevollmächtigten, bes treffend die Entschädigung des Herrn Fürsten von der Leyen, für die, durch die neuen Grenzbestimmungen des pariser Friedens, an Frankreich abgetretenen fürstlichleyenschen vier Ortschaften mit 1082 Einwohnern; datirt Wien den 15. März 1815.

Durch den am 30. Mai 1814 zu Paris abgeschlos= senen Friedens Tractat, und die darin gemachten neuen Grenzbestimmungen, find dem Fürsten von der Leyen von seiner Herrschaft Bliescaftell im Canton Arneval, die vier Ortschaften Hanweiler, Rilchingen, Auersmachen und Kleinblittersdorf, mit einer Bevölkerung von 1082 Seelen, entzogen, und nunmehr mit Frankreich vereinigt worden.

Da derselbe für diesen Verlust eine angemessene Entschädigung ansprechen zu können sich berechtigt glaubt: so hat er Einem Hohen Congresse bereits in dem durch seinen Bevollmächtigten im October v. J. übergebenen ProMemoria auf dasjenige Aéquivalent aufmerksam gemacht, welches er dafür zu erhalten wünscht. Solches besteht in den, in der mitübergebenen geographischen Charte, bezeichneten Ortschaften Escheringen, Enzheim, Sengscht, Reichenborn und Hassel, mit den dortigen Hafeler und Fronspacher Höfen; wovon der erste Ort, vor der französischen Revolution, ein Condominat von NassauSaarbrücken, der Abtei Wattgassen, Leyen, und dem diesem Hause subordinirten Stifte Gråfinthal, die drei andern Orte Besißungen der Abtei Wattgassen, der lehte Drt Hassel mit den dortigen Höfen aber ritterståndisch war.

Der Fürst von der Leyen findet sich, bei der gegen wårtig regulirt werdenden LånderVertheilung, veranlaßt, Einem Hohen Congresse das obige EntschädigungsGesuch, mit der wiederholten Bitte, in Erinnerung zu bringen, darauf in Gemäßheit des obgedachten ProMemoria die gerechteste Rücksicht zu nehmen, und zugleich nach Beschaffenheit der Umstände die zu einer Arrondirung gemachten AustauschVorschläge der angemessenen Aufmerksamkeit zu würdigen.

Wien, den 15. März 1815.

Gottlieb Friedrich v. Borsch, fürstlich-leyenscher Bevollmächtigter.

XVIII.

Denkschrift

des fürstlich - leyenschen Herrn Bevollmächtigten, bes treffend die Zurückgabe der, von der französischen Regies rung dem Herrn Fürsten von der Leyen vorenthaltenen, noch unveräussert vorhandenen Domainen x.;

datirt Wien den 15. März 1815.

In dem siebenten Artikel des lúnéviller Friedens wurde zwar festgesetzt, daß diejenigen Reichsstånde, welche ihre Besitzungen auf dem linken Rheinufer ganz oder zum Theil verloren haben, von dem teutschen Reiche entschädigt werden sollen; gleichwohl hatte der Fürst von der Leyen für den auf der linken Rheinseite erlittenen, und bei der Commission in Ochr senhausen auf 218,000 Gulden verificirten jährlichen Revenuen Verlust, wegen Mangels an zureichenden Fonds, keine Entschädigung erhalten, sondern wurde auf die Aufhebung des franzöfifchen Seques

fters vertröstet. (Gaspari's Erläuterung des De= putationsSchlusses, 2.Theil, pag. 21.)

Wenn gleich diese Aufhebung in der Folge groffentheils erfolgt ist, so hat der Fürst von der Leyen dennoch den empfindlichen Verlust verschiedener bedeutender Befihungen zu betrauern, welche theils dem öffentlichen Dienste gewidmet, theils mit den französischen Domainen vereiniget worden sind.

Nach erfolgter Wiedereroberung der auf der linken Rheinseite gelegenen teutschen Provinzen, konnte derselbe daher mit Grund hoffen, daß ihm der Besik der von der französischen Regierung vorenthaltenen Güter sogleich, und um so mehr wieder eingeräumt werden würde, als die zu solcher Wiedereinräumung von dem Chef des obersten Verwaltungs Departements als Norm geschriebenen Umstände, hier durchaus vorhanden waren, indem

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1) der Fürst für jene Besitzungen keine Entschädigung erhalten hatte;

2) solche noch jezt unveråussert vorhanden sind; und 3) die französische Entziehung blos deshalb verfügt wurde, weil der Besiger ein unmittelbares Reichsglied war.

Dennoch wurde das, bei der kaiserlich - österreichis schen und königlich - baierischen gemeinschaftlichen Landes AdministrationsCommission in Creuznach angebrachte, RestitutionsGesuch mit dem Vorgeben abgeschlagen, daß die reclamirten Gegenstände von der französischen Regierung schon vormals zum öffentlichen Dienste verwendet, und mit den französischen Staatsgütern vereinigt, mit: hin als französisches StaatsEigenthum, der Difposition der hohen verbündeten Mächte heimgefallen seyen.

Durch diese RestitutionsVerweigerung findet sich der Fürst von der Leyen äusserst beschwert. Denn so wenig die französische Vorenthaltung seiner Güter durch deren Widmung zum Staatsdienste, und durch die Vereinigung mit den StaatsDomainen gerechtfertigt werden kann, eben so wenig haben selbige aufgehört, ein Eigenthum desselben zu seyn, und eben so wenig kann Hochdesfen Recht bezweifelt werden, diese den Händen des un rechtmäßigen Besitzers entrissenen Güter reclamiren und vindiciren zu können.

Wollte man aber auch die, von der französischen Regierung verfügte, Vereinigung der fürstlich-leyenschen, Domainen mit den französischen Staatsgütern, als eine in der Folge der Abtretungen des lûnéviller Friedens, rechtlich bestehende Handlung, mithin eben diese Domainen als ein, der Disposition der hohen alliirten Mächte heimgefalLenes feindliches Eigenthum ansehen: so müßte jedoch dem Fürsten von der Leyen dafür die, im §. 7. eben dieses Friedens Tractates zugesicherte. Entschädigung nunmehr ohne allen Zweifel um so mehr geleistet werden, da das im Jahr 1803 statt gefundene Hinderniß, nämlich der gänzliche Mangel an Fonds, dermalen nicht mehr eintritt, ausserdem auch durch den §. 24 des ReichsDeputa= tions Hauptschlusses vom Jahr 1803, den einzelnen Reichsgrafen und reichsritterschaftlichen Gliedern, die gebührende Entschädigung, in so weit solche nicht durch die Aufhebung des Sequesters bewirkt wird, zugesichert wor den ist.

Offenbar wird aber diese Entschädigung sehr ers leichtert und vereinfacht, wenn das noch jest unvers auffert vorhandene fürstlich-leyensche Eigenthum selbst, an ihn zurückgegeben wird; welches mit desto grösserer Zuversicht erwartet werden kann, da die hohen alliirten Mächte, weit entfernt, Jemand fein Eigenthum zurückzuhalten, vielmehr die

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