Page images
PDF
EPUB

gerechteste Absicht hegen, Jeden in die unter dem Drang der Umstånde · verlørnen Besißungen und Rechte wieder einzusehen.

In dieser beruhigenden Ueberzeugung, glaubt daher der Fürst von der Leyen von Einem hohen Con gresse nicht bloß die Aufstellung des Grundsahes, daß jeder, einem teutschen Reichs Angehörigen von der vormas ligen französischen Regierung entzogene, und noch unvers åussert vorhandene Gegenstand, im Fall deßhalb noch nicht erhaltener Entschädigung, an denselben zurückzustellen sey, mit Zuversicht hoffen, sondern auch um die entsprechende Verfügung bitten zu dürfen, damit der Fürst von der Leyen, in Gemåßheit dieses Grundfahes, in den Besik der ihm von der französischen Regierung ohne alle Entschädigung zurückgehaltenen Güter, nebst den davon, f.it Wiedereroberung der jenseit des Rheins gelegenen teutschen Provinzen, eingegangenen reinen Nukungen, unverweilt gesezt, und demselben zugleich, für den erlittenen grossen Verlust, eine billige Entschädigung zugetheilt wer ben möge.

[merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small]
[ocr errors]

* XIX.

Denkschrift

des fürstlich ley enschen Herrn Bevollmächtigten, bes treffend die Schuldforderungen des fürstlichen Hauses von der Leyen, an die im Jahr 1803 abgetretenen Entschädigungslande; datirt Wien

[ocr errors]

den 21. März 1815.

[ocr errors]
[ocr errors]

Der ReichsDeputationsHauptschluß vom Jahr 1803, hat in den §. 77 83 zwar die angemessenen Verordnungen, wegen der auf den Enschädis gungslanden gehafteten Schulden, gemacht, und das durch die Beruhigung so vieler Gläubiger zu bewir Fen gesucht.

[ocr errors]

Allein das fürstliche Haus von der Leyen muß es mit dem tiefsten Schmerz beklagen, daß diese Verordnun gen rücksichtlich jener beträchtlichen Forderungen, welche solches laut des Verzeichnisses Num. 1 an verschie bene abgetretene Provinzen zu machen hat, und welche bis jeht auf die grosse Summe von 145,435 Rthlr. 51 Alb. steigen, nicht den geringsten entsprechenden Erfolg gehabt haben.

Bemeldte Forderungen bestehen größtentheils in baaren Vorschüssen, welche die Vorfahren des Herrn Fürsten von der Leyen, theils den vorigen Herzogen zu Jülich, theils dem ehemaligen Erzstifte Trier gemacht hatten, oder die sonst ihrer Natur nach, als eine auf dem Erzstifte, haftende Schuld angesehen werden müssen; wie z. B. die, Pos. 4 der obigen Beilage vorkommende, Acquisition des gråflich leis ningischen Turnus *) am kur trierischen Zolle zu Bops pard, welche Gattung auf die Zölle hypothecirter

[ocr errors]

*) Turnos Zoll zu Boppard.

[ocr errors]
[merged small][ocr errors]

gerechteste Absicht hégen, Jeden in die unter dem Drang der Umstände verlornen Besißungen und Rechte wieder einzusehen.

In dieser beruhigenden Ueberzeugung, glaubt daher der Fürst von der Leyen von Einem hohen Cons gresse nicht bloß die Aufstellung des Grundsages, daß jeder, einem teutschen Reichs Angehörigen von der vormaligen französischen Regierung entzogene, und noch unveråussert vorhandene Gegenstand, im Fall deßhalb noch nicht erhaltener Entschädigung, an denselben zurückzustellen sey, mit Zuversicht hoffen, sondern auch um die entsprechende Verfügung bitten zu dürfen, damit der Fürst von der Leyen, in Gemäßheit dieses Grundsakes, in den Besig der ihm von der französischen Regierung ohne alle Ents schädigung zurückgehaltenen Güter, nebst den davon, f.it Wiedereroberung der jenseit des Rheins gelegenen teutschen Provinzen, eingegangenen reinen Nuhungen, unverweilt gesezt, und demselben zugleich, für den erlittenen grossen Verlust, eine billige Entschädigung zugetheilt wer den möge.

Wien, den 15. Mårz 1815.

Gottlieb Friedrich v. Borsch, fürstlich-leyenscher Bevollmächtigter.

[ocr errors]
[ocr errors][merged small]

Denkschrift

des fürstlich-leyenschen Herrn Bevollmächtigten, bes treffend die Schuldforderungen des fürstlichen Hauses von der Leyen, an die im Jahr 1803 abgetretenen Entschädigungslande; datirt Wien den 21. März 1815.

Der ReichsDeputations Hauptschluß vom Jahr 1803, hat in den §. 77 83 zwar die angemessenen Verordnungen, wegen der auf den Enschådigungslanden gehafteten Schulden, gemacht, und da= burch die Beruhigung so vieler Gläubiger zu bewir fen gesucht.

[ocr errors]

Allein das fürstliche Haus von der Leyen muß es mit dem tiefsten Schmerz beklagen, daß diese Verordnungen rücksichtlich jener beträchtlichen Forderungen, welche solches laut des Verzeichnisses Num. 1 an verschie bene abgetretene Provinzen zu machen hat, und welche bis jeht auf die grosse Summe von 145,435 Rthlr. 51 Alb. steigen, nicht den geringsten entsprechenden Erfolg gehabt haben.

Bemeldte Forderungen bestehen größtentheils in baaren Vorschüssen, welche die Vorfahren des Herrn Fürsten von der Leyen, theils den vorigen Herzogen zu Jülich, theils dem ehemaligen Erzstifte Erier gemacht hatten, oder die sonst ihrer Natur nach, als eine auf dem Erzstifte, haftende Schuld angesehen werden müssen; wie z. B. die, Pos. 4 der obigen Beilage vorkommende, Acquisition des gråflich leis ningischen Turnus*) am kur trierischen Zolle zu Bops pard, welche welche Gattung auf die Zölle hypothecirter

*) Turnos Zoll zu Boppard.

A. d. H.

Schulden, nach dem §. 78 des Deputationsschlusses, als gemeine Landesschulden anzusehen sind.

Eine nähere Aufklärung der wichtigen Forderungen jenes Verzeichnisses, liefern die abschriftlich anliegenden SchuldDocumente 2, 3, 4, 5, und 6; woraus die Eigenschaft derselben sich am besten beurtheis len läßt.

Die Länder der Debitoren, des fürstlichen Hauses, find im Jahr 1803 entweder ganz, wie bei dem Herzogthum Jülich, oder groffen Theils, wie bei KurTrier der Fall war, an Frankreich abgetreten worden.

In wie weit jezt diese Krone, oder wem sonst, die darauf gehafteten Schulden zur Last fallen, dieß wird, ausser den in dem angeführten Reichsschlusse enthaltenen Bestimmungen, nun auch noch von der näheren Erörte rung der nach dem Art. 21 des pariser Friedens vom 30. Mai1v. I. niedergeseht werdenden gemeinschaftlichen Commission abhangen.

Das fürstliche Haus von der Leyen hat übrigens, seit dem Jahr 1803, alle mögliche Mittel und Wege eingeschlagen, um zu dem Bezug seiner rechtmäßigen Forderungen zu gelangen. Es ist auch von Seite des Hauses Nassau Weilburg die Richtigkeit der dasselbe treffenden Capitalien, und der darauf haftenden InteressenRückstånde, anerkannt, die Zahlungsverfügung aber, bis zur vordersamsten Uebereinkunft mit einer von dem französischen Gouvernement zur Regulirung des Schuldenwesens zügesicherten Commission, ausgeseht worden.

Auf gleiche Weise ist das fürstliche Haus, auch von Seite des französischen Gouvernements mit leeren Hoffnungen hingehalten worden, unerachtet es sich theils im Jahr 1805, theils später noch im Jahr 1810, bei den niedergesehten Commissionen gemeldet,

« PreviousContinue »