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sche Rheinische gülden Münk zu Churfürsten bei Rhein ohnberechnet, eingegeben, und verpfandt, Innhalt der verschreibungen, davor der Datum stehet Ein Tausend vier Hundert Sieben und Funfzig, uff den Siebenzehenden Tag des Monaths Aprilis, und als Herr Gerhard von Löve ein Herr zu Gülich, und Graff zu Blankenheim Vnßer Vorfarß feel. sein ahntheil Vnßeres amts Wilhelmsteins vorged. folgends ahn Hr. Friederichen Grafen zu Môrs und zu Karbetrim, Vndt derselbig solches forth Johann von Palland überrechnet vor Tausend goldgülden verschrieben, vermog der verschreibung, davor der Das tum stehet tausend vierhundert sieben und vierzig uff St. Merius Tag, machen die zwo verschriebene Summen zusamben 8000 und Hundert Enkel beschei= der goldgulden, Vnd aber bey Leben des Hochgebohrnen Fürsten herrn Johannes Herzogen zu Cleve, Gülich und Berg 2c. Vnsers Lieben Herrn vatters seel. gedächtnuß durch den Ausschus unserer Ritterschaft und Landschaft, unter anderen begehrt, alle die vorberechnete åmter, so weith sich die Landesteuer so damals gewilliget ertragen wird, wiederumb zu lößen, derowegen sein Lieb auch willig und geneigt geweßen, unßer Amt Wilhelmstein wiederumb zu freyen und zu ledigen, vndt dahn unser Rath und Lieber getrewer Werner von Palland zu Breitenbend von wegen seiner selbst und seiner Brůder dieweil Ihr Vater Johann von Palland Landtrost feel. Benannte verschreibung gehabt, und also ahn fie geErbt, sich gutwillig erbotthen die Haupt Summ der acht Tausend und Hundert Enkel Bescheidne goldgülden stehen zu lassen, vnd Jahrlichst von hundert goldgülden Fünf derselbigen gulden zur pension zu nehmen, welches gerührter vnser herr vater Ihnen zu der zeit also auch gnådiglich gewilliget ;

demnach bekennen wir öffentlich hiermit für uns, unsere Erben und Nachkomblingen, daß uns gemeldt Palland zu Breitenbend, undt seine Brüder die vorschriften Hauptverschreibungen, die sie auf unser Amt Wilhelmstein hatten, und obgerührter Gestallt gelöst seyn gegen diese Vns, Vns verschreibung über geben, vndt wir derhalben denselbigen Werneren von Palland zu Breidenbend, seinen Brüdern, und Ihren Erben oder halteren dieses Briefs, mit ih rem Wissen, und Willen, für die vorschreibung acht Tausent und Ein Hundert Enkel Bescheidne goldgülden erblicher, Jährlichen Renten, Namblich auf Vnseren Gülden und Rhenten unsers amts Wassenberg, auf zwei Hundert goldgülden beweist vnd verschrieben haben, Beweisen und verschreiben feftiglich und Erblich in diesem Briff, also daß unsere Rentmeister daheselbst zu Wilhelmstein und Wasenberg ihnen die vierhundert und fünf goldgülten auß unseren gülten und Rhenten versch. von Unsertwegen auf St. MartinsTag deß hrn. Bischoffs, doch binnen den Nachften 14 Tagen darnach umbfangen, liefern, Handreichen und wohl bezahlen sollen; biß zu der Abldsung hernach geliefert, befehlen demnach Euch god= darten von Wöffelstein Vnd Theisen von Mayen, vnseren Jetzigen und andern nach euch kommenden Vogten und Rhentmeister zu Wilhelmstein und Waffenberg, Erstlich und festiglich mit diesem Brieff, daß ihr dem vorbenannten Werneren von Balland, seinen Brüdern, ihren Erben oder haltern, die vorsch. vierhundert und fünf goldgülden oder die rechte Werth dafür, an andere guthen valuirten harten gold- oder fielbernen geld, als in vnserem Fürstenthums gülich gang und genehm ist, off zeit und Termin vorgerührt auf unseren Rhenten und gülden zu Wilhmstein zwey Hundert Fünf, und aus unseren

Rhenten zu Wassenberg auch zweyhundert goldgülden, wie obgerührt aufgerichtet, handreichet, liefert und muß offermit gebührliche quitan berechnet, auch bemelden von Palland, ihren Erben oder haltern, jährliche Rhenten wie vorschr. zu bezahlen. Busaget und versprechet, weilen wir sonder einig fordern, oder andern Befehl derhalben zugewarthen, also gehabt und gethan haben, und ob sach wåre, daß vnsere Rhentmeistern vorschr. an Bezahlung der Jahr Rhenten vorschr. ein theil oder zumahl sie euch nachlässig, oder brüchig befunden würden, alsdann mögen bestimmte Werner von Palland seine Brüder und ihre Erben, oder haltere sich an andern unseren gülden und Rhenten In vnseren Aemteren Wilhmstein und Wassenberg, oder sonst in vnserem Fürstenthumb Gülich gelegen, wohe ihnen solche beliebt, erhollen; wie sie aber also nach zu den ihren nicht kommen könnten, daß alles verhütte, so Mögen sie vnsere Rhentmeister zu Wilhmstein und Wassenburg vorschr. dafür kammeren vnd helligen als vor ihr eigen schuld, und was kåntlich was käntlich und beweislichen Schaden, sie, ihre Erben oder halter vorgenannd, und Bnsere Befehlhabere vorschr. derselben hått:, thåten, oder liesen, davon sollen und wollen wir fie schadlos halten, und solchen Schaden entrichten Lassen waß auch berührter Werner von Palland, seis ne Brüder und ihre Erben oder halter im Fall der vnbezahlung gegen unsere güter und Befehlshaber, wie vorschr. fürnehmen und handeln würden, derselben Willen nach, sollen wir, unsere Erben, gegen Sie ihre erben, oder halter keine Vngnad kehren, sondern sie der Hauptsummen vnd aller hinterståndigen JahrRhenten und Schadens wie vorschr. und sich gebühret entrichten lassen, ferners ist bey ihnen gefehr warth, daß wir herzog c. obgenannt unsere

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Erben und nach Kömmlingen, wann uns geliebt und gelegen seyn wird, die vierhundert und Fünf Enkel bescheiden goldgülden ErbRhenten vorschr. wieder ahn Unß lößen und ledigen mögen mit acht tausend und Einhundert, derselbigen Enkel, bescheiden Goldgülten Churfürstl. Münzen und Wehrung, guth von gold, und aufrecht ahn gewicht, samt der erschienenen JahrRhenten nach Verlauf der Zeit, in dem darnach Etwaß hinterständig wären, und nachdem benannte Werner von Palland und seine Brüder angegeben, als sollten die goldgülten in zeit der Be= legung besser gewesen seyen, dann jeho, wollen und sollen wir unsere Erben und Nachkömmlingen die ablöße mit Goldgülten thuen, als die Vorelltern aufgegeben, oder die Besserung ahn andern guten gewichtigen Goldgülden ablegen lassen nnd erstatten, und wir sollen und wollen bemelden, Werner von Polland, seinen Brüdern, Ihren Erben oder haltern, die Vorgenannte acht Tausent und Einhundert Goldgülden Haubtgelds wie vorschriftlich mit dem erschienenen Termin wie obgerühret ahn Einer ganger, Ungeteilter Summen, frey, kummerloß und Unbeschwehrt von von Jedermann, Binnen eigene unserer Stadt Gülich oder Tühren Thun, liefern, oder Handreichen. Und also wir oder unsere Erben die loose, oder Wiedergeltung thun wollen, solches bemeldten Wernern von Polland, seinen Brüdern, oder haltern, ein halb Jahr zuvorn verkündigt werden, undt als die Ueberlieferung umb solches alles In massen vorschriftlich Beschehen ist, so soll unß, unseren Erben und Nachkömmlingen dieser Briff wieder überliefert werden. Würde auch dieser Briff Naaß, Löcherich, an Sigelen, Buchstaben oder sonsten gequat, Verwahrloset, verbrandt oder verlohren, Ehe er gelöset wäre, so soll man gewahren

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Vidimus und Transumpten herauß, undt überge macht, glauben, und Ihnen auf ihr gesinnen gebührliche Neue Briff derhalben geben lassen, und nachdem gen. Herr Vnser Herr Vatter feel. obged. Wernern von Polland zu Breidenbend durch guth Betrauen und glauben, und auf sonderlich gnaden vers mittelst seine gebührliche Huld und Aydt zu Einem Amtmann unseres Umbts Wilhmstein angenohmen, gefäßt, und gemacht, wie wir Ihnen auch zu unserem Ambtmann vorschriftlich ahnnehmen, sehen und machen mit diesem Brief, so soll er hinführo, so lang uns gefallen wird, Vnser Amt vorschriftlich zu Bnserem Meisteren Nußen und Besten ehrbarlich Vndt Treulich verwahren, Bedienen, Handhaben, undt verthätigen vor Jedermann der defsgesinnet ge= gebührlich recht und schaffen Vrtheil gedrye und wiederfahren lassen, und unsere Unterthanen bey gu= ten Gewohnheiten, altem Herkommen und Freiheiten halten als sich gebühret, auch soll er Vnßere Forren, Landweren, und alle andere Vnserer Hochheit, Herrlichkeit und Gerechtigkeit unseres Ambts vorschr. trewlich handhaben, verthätigen und auf keinen an= dern Vormünder, verender oder von Jemand Vnterziehen lassen, dergleichen nicht gestatten, daß Einige eine Wind oder Wassermühlen, Schloff oder Bevestigung In gedachtem Vnserem Umbt gemachet, oder mit Fischen, Jagen, Quellen, Rottzehenden, oder sonst einige Neuerungen vorgenohmen worden, die uns Unseren Erben und Nachkömmlingen oder Unfern Vnterthanen In Einigem Theil oder Manieren abbrüchlich, oder zum Nachtheit seyn mögten. EB wåre dann alles mit unserem, Unserer Erben, und Nachkömmlingen Vorwissen und Zulassen daVon ihme unser schriftlich Befehl oder Schein Vorbracht würd, sonderen so sich etwa davon entzogen oder abzubre

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