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chen unterstanden wåre, so soll er sich Erkundigen, und mit allem Fleiß und seiner Macht unterstehen wieder beyzubringen, und Indem er solches nicht vermögt, und forderlich mit allem Bericht zu Erkennen geben, auch soll gedachter Unser Amtmann unseren Rhentmeistern und anderen den Vnseren so unsere Schätz, Rhenten, Gülden aufkünften und Gefelle in Bestimbtem Bnserem Ambt von unsertwegen auffbühren und empfangen, fürderlich, behilflich und Beyråthig seyn, und aufsicht haben, damit dieselbige Vnverhindert zu unßeren Meisten Nußen aufgefor= dert und gewandt, auch unsere Unterthanen nicht Ungebührlicherweiß beschweret werden, Vnd fort unferen Ordnungen und Befelhen, die wir hiebevor auffgerichtet, oder ferner aufrichten würden, nachkommen, und sich sonst in unserem Dienst halten, als einen getreuen Diener und Amtmann zu thuen gebühret, damit dann gedachter Werner von PalLand sich zu solchem unserem Dienst halten mag, wollen wir ihme durch unseren Vogten und Rhentmeifteren zu Wilhmstein für Ambts Gehalt Jährlich ge= ben und liefern lassen, Fünfzig Rader Gulden, folcher Wehrung als wir daselbst in unserem Schat Bühren lassen, dergleichen Fünfzig Malter haabern Vm den zehenden Pfenning von Unsern Bruchten, so muß in gedachten Unserm Ambt fallen.

Befehlen demnach die Gottarden von Newelstein vorschr. Bnseren jetzigen und anderen nach dir Komenden Vogten und Rhentmeistern zu Wilhmstein Vorschr. daß Ihr gen. Wernern von Palland solch geld und habern zu gebührlich- und fälligen Zeiten, wie oben stehet, aufrichtet und liefert, und uns mit seiner Quittanz wie sich gebühret, berechnet, weillen wier also gehat und gethan haben, auch foll

unser gerührter Amtmann in in benanntem Bnferm Ambt Vnsere Hochheit und Gerechtigkeiten Vnsere Wildbachn, und Wilderfischereyen darzu gehörende, nach aller Nothdurft, und wie sich gebühret, Vers thåttigen, und darauff von Vnsertwegen Jagen und Fischen lassen, und derselbigen auch biß zu unserem weiteren Befelch und Ordnung geniesen und gebrau chen mögen, Er soll auch in Bestimbten unserem Ambt von Unsertwegen Gebott und Verbott thuen und fürwarden und Geleuth geben mögen, wie wir ihm und andern Umtleuthen davon Befehl und Ordnung gegeben oder ferner geben werden, doch In Sonderheit ausgescheiden, den wir Geleuth verweigert haben wollen, wäre auch sach daß Bemelder Werner von Palland unser Amtmann seine Knecht oder Jemands anders von seinetwegen umb unsere Ambts Hochheit und Herrlichkeit zu bewahren, zu bereithen, Vnd zu verthätigen, einigen angreiffen oder fangen und darüber Jemand würd todt øder lohm bleiben, wie solches sonder Fürsaz oder mordt will geschehn, doch solle er, seine Knecht und alle diejenige so aus seinem Geheisch, mit darahn handts thätig waren, vor Vns, Vnsere Erben und Nachkömmlingen Vnbedingt und sonder auffsprach sein und bleiben, und wo er sonsten Jemand Niederzöge und griff, sollen uns sein, und zu unser Hånden gestellet werden, so auch benannter Vnßer Amtmann, die weil Vnßer Amtmann wie vorschr. ist, umb desselbigen Bnseres Ambts willen Einige Niederlåge håtte oder ließe, davon wollen wir, Vnsere Erben und Nachkömmlingen seine Haubt Herrn sein, sonder alle Gefahr und arglift, die bey ihme gänzlich und zu mahlen abgescheiden seynd und bleiben sollen, In Urkund der Wahrheit und fåfter Ståttigkeit, haben

Wilhelm Herzog zc. vorgenannt deren Siegel für unß, unsere Erben, und Nachkömmlingen ahn diesen Brief thuen Hangen, der geben ist zu Düsseldorf in den Jahren Vnsers Herrn Tausend Fünfhundert und Neun und Vierzig, vf der zwölften Tag Monaths Novembris.

(L. S.)

Auf Befehl Meines Gnådigen Herrn,

Herrn Herzog zc. hochgem.
M. H. N. EU.

XX.

ProMemoria

des Herrn Bevollmächtigten der freien Stadt Frank furt, betreffend die Beziehung derjenigen Renten, deren Bezahlung in dem Reichs deputationsschluß von 1803, der Stadt Frankfurt auferlegt ward; datirt Wien den 13. Mai 1815.

In dem §. 27 des ratificirten Hauptschlusses der Reichsdeputation vom Jahre 1803, wurden der Stadt Frankfurt, als Entschädigung für die Abtretung ih res Antheils an den Dörfern Sulzbach und Soden, angewiesen:,,alle, innerhalb ihres Umkreises gele= genen Stifter, Abteien und Klöster, mit allen ihren, innerhalb und ausserhalb des Stadtbezirks befindlichen Zugehörungen, namentlich: Mockstadt, und alle in gedachter Stadt und ihrem Gebiete begriffenen geistlichen Güter, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte (das Compostell ausgenommen) unter der Bedingung eine beständige Rente von 28,000 Gulden dem Grafen vom Salm - ReiferscheidDyk, eine von 3,600 Gulden dem Grafen von StadionWarthausen, und von 2,400 Gulden dem Grafen von StadionTann Acten d. Congr. VI. Bd. 3. Heft.

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§. 4.

Der wahre Betrag der, der Stadt Frankfurt zur Entschädigung angewiesenen Gegenstände, aus welchen dieselbe, neben andern deputationsschlußmåsigen Pråstationen, vor der Hand auch jene Renten bezahlen sollte, kam erst durch die Besißnahme zu ihrer Kenntniß. In Vergleichung der Einnahme mit der Ausgabe, oder jener mit den auf diese sogenannte EntschädigungsMasse gelegten Lasten, ergab sich bald die leidige Wahrnehmung eines jährlichen Deficit von mehr denn 40,000 Gulden.

§. 5.

Man konnte und mußte mit Recht voraussehen, daß es nicht die Meinung der ReichsfriedensDeputation gewesen sey, die Stadt Frankfurt, statt der ihr zugedachten, und ihr für die Abtretung ihres Eigenthums billig gebührenden Entschädigung, ausserordentlich, und so schwer zu belasten. Dieß veranlaßte, bei dem ehemaligen kaiserlichen Reichshofrath, zwischen dem Herrn Grafen von Stadion und dem Herrn Grafen von Salm, welche die Entrichtung der erwähnten Renten foderten, einer, und der Stadt Frankfurt anderer Seits, einen Rechtsstreit.

§. 6.

In der Hoffnung, daß die Entschädigung für die Abtretung des Antheils an den Dörfern Sulzbach und Soden, annoch und auf andere Weise werde realisirt werden, und daß der Ertrag des SchiffahrtsDetroi, früher oder spåter, wenigstens Erleichterung verschaffen werde, verglich sich die Stadt Frankfurt mit dem Herrn Grafen von Stadion, am 14. August 1805, gegen eine Aversional Summe von 100,000 fl. des 24 fl. Fusses, und mit dem Herrn Grafen von

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„Falls sich ein jährlicher Ueberschuß von Einkünften ergåbe, so wird er zur stufenweisen Ablösung der Lasten dienen, mit welchen das SchifffahrtsOctrois Recht belegt ist."

§. 3.

Der §. 27 des Deputationsschlusses, wegen der von der Stadt Frankfurt zu bezahlenden Renten, ist mit der Fassung des §. 7, wegen der von dem Landgrafen von HessenCassel an den Landgrafen von HessenRothenburg zu entrichtenden Rente, von 22,500 fl, in den Worten:

,,welche Rente jedoch, in der Folge, auf den Ueberschuß des Ertrags von dem §. 39 erwähnten Schifffahrts Octroi übertragen wird, wenn fich, nach Bezahlung jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde, auf diesen Ertrag, unmits telbar, angewiesen sind, ein hinreichender Uebers schuß ergiebt,"

gleichlautend.

Da das, im §. 39 vorkommende „subsidias risch und bedingnißweise" aus den §§. 7 und 27 erklärt werden muß, so folgt, daß das Recht der Stadt Frankfurt, so wie des Herrn Kurfürsten von Hessen, die Uebertragung der genannten Renten auf den Ertrag der Schiffahrts Detroi zu verlangen, in der Wirksamkeit nur von dem einzigen Umstande abhängig gemacht ist, daß sich nach Bezahlung der in den §§. 9, 14, 17, 19 und 20 gegebenen Unweisungen, ein Ueberschuß ergiebt; oder, mit an= dern Worten, daß der Ertrag so weit reicht, daß wenn vorerst jene ganz bezahlt sind, auch noch die in den §§. 7 und 27 genannten, ganz oder zum Theil, bezahlt werden können. Die Ergänzung der Dotation des Kurfürsten Erzkanzlers fällt jego weg.

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