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§. 4.

Der wahre Betrag der, der Stadt Frankfurt zur Entschädigung angewiesenen Gegenstände, aus welchen dieselbe, neben andern deputationsschlußmåsigen Prästationen, vor der Hand auch jene Renten bezahlen sollte, kam erst durch die Besißnahme zu ihrer Kenntniß. In Verglei chung der Einnahme mit der Ausgabe, oder jener mit den auf diese sogenannte EntschädigungsMasse gelegten Lasten, ergab sich bald die leidige Wahrnehmung eines jährlichen Deficit von mehr denn 40,000 Gulden.

§. 5.

Man konnte und mußte mit Recht voraussetzen, daß es nicht die Meinung der Reichsfriedens Deputation gewesen sey, die Stadt Frankfurt, statt der ihr zugedachten, und ihr für die Abtretung ihres Eigenthums billig gebührenden Entschädigung, ausserordentlich, und so schwer zu belasten. Dieß veranlaßte, bei dem ehemaligen kaiserlichen Reichshofrath, zwischen dem Herrn Grafen von Stadion und dem Herrn Grafen von Salm, welche die Entrichtung der erwähnten Renten foderten, einer, und der Stadt Frankfurt anderer Seits, einen Rechtsstreit.

§. 6.

In der Hoffnung, daß die Entschädigung für die Abtretung des Antheils an den Dörfern Sulzbach und Soden, annoch und auf andere Weise werde realisirt werden, und daß der Ertrag des SchiffahrtsDetroi, früher oder spåter, wenigstens Erleichterung verschaffen werde, verglich sich die Stadt Frankfurt mit dem Herrn Grafen von Stadion, am 14. August 1805, gegen eine Aversional Summe von 100,000 fl. des 24 fl. Fusses, und mit dem Herrn Grafen von

SalmReiferscheidDyk, am 27. Sept. 1805, gegen eine Aversional Summe von 500,000 fl. des 24 fl. Fusses, und lösete mit diesem bedeutenden baaren Geldbetrage jene Renten ab, wodurch mithin auch der gedachte Rechtsstreit beendigt wurde.

In einem, wie in dem andern dieser Vergleiche oder Ablösungsverträge, wurde besonders bedungen, daß das in dem Deputationsschlusse festgesetzte Recht, die Bezahlung oder die Ablösung der gedach= ten Renten, aus dem Ertrage des Schifffahrts Octroi zu beziehen, der Stadt Frankfurt zu fünf Sechstheilen, den genannten Herren Grafen aber zu Einem Sechstheile zustehen solle, während ohne eine solche Lesondere Verabredung die Stadt Frankfurt allein dieses Recht ge= habt haben würde.

§. 7.

Eichhoff (gewesener General - Director des Rheinschifffahrts - Octroi) in der topographisch - statistischen Darstellung des Rheines, bemerkt, S. 164:

„Der rohe Ertrag der Octroigefålle auf den zwölf, durch die Convention, angeordneten HebungsBureaux, belief sich in den ersten fünf Jahren und zwey Monaten, vom 1. November 1805 bis zum 31. December 1810, auf die Summe von 10,673,700 Franken."

„In den Jahren 1811 und 1812 haben, Holland abgerechnet, die nämlichen Büreaur eingebracht die Summe von 3,642,367 Franken, welche zu der obigen addirt, eine TotalSumme von 14,316,067 Franken für sieben Jahre, oder im Durchschnitt, die Summe von 2,054,152 Franken für jedes Jahr ausmacht. Bey der Entfernung von dem Ar

chiv der OctroiVerwaltung, ist es nicht möglich, genau den Betrag aller Administrations- und Hebungskosten anzugeben; man glaubt solche aber auf zehn Procent ansehen zu können, welches, in Vergleich mit Kosten dieser Art, welche bei der Verwaltung und Hebung der meisten andern indirecten Steuern statt haben, durchaus nichts darbietet, wodurch der Vorwurf, als seyen sie übertrieben, sich begründete, und somit könnte man den reinen Ertrag der DetroiGefälle, nach einem Mittel aus den verflosse= nen sieben ersten Jahren, auf 1,840,637 Franken jährlich anschlagen; wobei jedoch zu bemerken, daß diese sieben Jahre, dem Handel und der Schiffs fahrt des Rheins größtentheils ungünstig gewesen."

§. 8.

Die in den §§. 9, 14, 17, 19 und 20 des Deputations Schlusses genannten Renten, betragen zu fammen 90,000, die in den §§. 7 und 27 genann= ten aber 56,500 fl. wonach sich die TotalSumme von 146,500 fl. ergiebt. Da die Dotation des Kurfür stenErzkanzlers wegfällt, so ist klar, daß alle diese Renten, nebst der Unterhaltung der Leinpfade und der zur Schifffahrt erforderlichen Arbeiten nicht allein vollkommen bezahlt werden können, sondern daß auch noch ein bedeutender Ueberschuß, für die Regierungen übrig bleibt, deren Gebiete an den Rhein grenzen. Das lehte kann um so gewisser behauptet werden, da die Rheinschifffahrt nach den glücklich veränderten Umständen und nach den neuen weisen Einrichtungen, gegen die Zeit der französischen Uebermacht, sehr empor kommen wird, wodurch denn auch das Einkommen an Abgaben von der Schifffahrt einen grossen Zuwachs erhalten muß.

§. 9.

Durch den ReichsDeputationsSchluß von 1803 wurden die Rheinzölle aufgehoben, und es wurde ein SchifffahrtsOctroi eingeführt, dessen Ertrag die oben bemerkten Bestimmungen erhielt (§. 2). Ist nun auch in der, in Gemäßheit des pariser Friedens beschlossenen neuen Ordnung der Rheinschifffahrt, bie åltere Ordnung wohlthätig abgeändert worden, hat besonders die in der letzten festgesetzte gemeinschaftliche Einnahme eine Abänderung erlitten: so werden doch auch nach der neuen Ordnung öffentliche Abgaben erhoben, und es werden in derselben und nach dieser, selbst gleichförmig mit dem Art. 99. der ålteren, die droits à percevoir sur les marchandises transportées par le Rhin bestimmt, de manière, que la totalité du droit à payer entre Strasbourg et la frontière du Royaume des Pays-bas, soit en remontant de deux Francs et en descendant d'un Franc 33 Centimes par quintal - es ist also keine Veränderung vorgegan= gen, welche, in Hinsicht auf die Renten, die Wirksamkeit des in dem Deputationsschlusse gegründeten Rechtes hindern könnte. Erwägt man hiebei, daß die Theilung des Ertrags in zwei Hälften jet wegfällt, und daß der Ertrag, da die Rheinzölle aufgehoben waren, jezt eine neue Erwerbung für die ehemaligen Zollherrschaften oder ihre Nachfolger ist; so kann noch weniger der Wirksamkeit jenes Rechtes Etwas im Wege stehen, welches von Seite der Stadt Frankfurt, mittelst eines wahrhaft beschwerlichen Titels, erworben worden ift.

§. 10.

Die Stadt Frankfurt hat ihren Antheil an den Dörfern Soden und Sulzbach, für welchen sie ent

schädigt werden sollte, nicht wieder erhalten; sie hat die Renten mit der grossen Summe von 600,000 fl. baares Geld abgelöset. Die Umstände, unter welchen ihr, durch den Deputationsschluß, ein Recht auf den Ertrag des Octroi gegeben wurde, find also eben sowohl immer noch die nämlichen, als die öffentlichen Abgaben von der Rheinschifffahrt doch nur mit den darauf radicirten Rechten Dritter, an die neuen Erwerber übergehen konnten. Kame Etwas darauf an, so liesse sich leicht nachweisen, daß, noch bis zur Stunde, das Einkommen der ganzen Masse der EntschädigungsGegenstände bei weitem nicht einmal zureicht, die auf derselben haftenden Lasten zu bestreiten, so, daß noch weniger an eine Entschädigung für das, was die Stadt hat hingeben müssen, geddcht werden kann.

§. 11.

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Und, welche Verschiedenheit waltet zwischen den unmittelbar und bedingnißweise cher Ausdruck in dem Deputationsschlusse gebraucht wird angewiesenen Renten jeht noch vor, da der Ertrag der von der Rheinschifffahrt zu entrichtenden öffentlichen Abgaben, zu Bezahlung sowohl jener als dieser hinreicht? Durch den lehten Umstand ist die Bedingung aufgehoben, mithin sind die vorhin bedingnißweise angewiesenen Renten, jeht den unmittelbar angewiesenen, in rechtlichem Betrachte, vollkommen gleich.

§. 12.

Mußte die, durch die Gnade der allerhöchsten verbündeten Mächte, nun wieder in ihre Selbstständigkeit zurückgetretene Stadt Frankfurt ihre Hoff= nung, Erleichterung, in der ihr in dem Deputations

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