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als auf besonders nachgesuchte und erhaltene polizeiliche Bewilligung angefangen werden.

10) Es wird ferner der frankfurter Judengemeinde die Versicherung andurch ertheilt, daß die jeweils zu dortigen Bürgern von Uns angenommen werdenden fremden Juden, an den sämmtlichen Gemeinde lasten und Schulden der frankfurter Judengemeinde ihren verhältnißmåsigen Antheil nach ihrem Vermögen zu übernehmen, so wie auch, daß der Auswandernde oder durch Religionsveränderung aus ihrer Gemeinde tretende, an den alten Schulden und Lasten seinen Antheil, nach dem in der Gemeinde observanzmåsig zur Basis angenommen Fusse, beizutragen, oder sich respective darüber mit der Gemeinde zu vergleichen haben solle; die dermalen, durch Uebernahme der Ablösung der Judengemeinde erwachsende neue Schuld von viermal hundert und vierzig Tausend Gulden insbesondere betreffend, so hat jedes auf die eine oder die andere Art austretende Mitglied, nach Verhältniß der zur Zeit seines Austritts annoch bestehenden Restschuld, an besagter Summe den auf sein Vermögen fallenden Theil zu übernehmen, und ordnungsmåsig an die israelitische ReligionsGemeinde abzuführen.

Zur wahren Urkund dessen, haben Wir gegenwårtige Unsere gnådigste Erklärung eigenhåndig unterschrieben, und mit Unserm grössern Kabinets Infiegel versehen Lassen.

Gegeben Aschaffenburg den 28. Dec. 1811.

(L. S.).

Carl, Großherzog.

Auf Befehl des Großherzogs, der Minister, StaatsSecretår,

Freiherr von Eberstein.

Beilage Num. 2.

(Regierungsblatt Th. I., S. 609 ff.)

Allgemeine Geseze und Verordnungen.

Höchste Verordnung, die bürgerliche Rechtsgleichheit der Judengemeinde zu Frankfurt betreffend.

Wir Carl von Gottes Gnaden,

Fürst Primas des rheinischen Bundes, Großherzog von Frankfurt, Erzbischof von Regensburg 2c.

Nachdem die Judengemeinde zu Frankfurt, in Gemäßheit Unserer Verordnung vom 7. Feb. 1811, und zufolge der besondern an dieselbe unterm 9. Nov. d. I. erlassenen Erklärung, die ihr bisher obge= legenen besondern Abgaben und Leistungen abgelöset hat; so ist dieselbe und deren Nachkommen, nunmehr in die, vermöge Unsers Organisations Patents vom 16. Aug. 1810 §. 11, constitutionsmåsig verordnete Gleichheit der Rechte wirklich eingetreten, und es geniessen von nun an die israelitischen Einwohner der Stadt Frankfurt, unter gleichen Verbindlichkeiten, auch gleiche bürgerliche Rechte und Befugnisse mit den übrigen chriftlichen Bürgern; welchemnach alle früheren Vorschriften, Verordnungen und Observanzen, worauf die vorhinnige Ungleichheit der Rechte und Abgaben beruhete, ausser Kraft und Wirkung gesetzt sind, und die israelitischen Bürger bei allen gerichtlichen und administrativen Behörden vóllig gleiche Behandlung mit den übrigen Bürgern verfassungsmåsig anzusprechen haben.

Unser Minister der Justiz, des Innern und der Polizei ist mit der Vollziehung gegenwärtiger Ber

ordnung beauftragt, welche in das Regierungsblatt eins gerückt werden soll.

Gegeben Aschaffenburg den 28. Dec. 1811.

Carl, Großherzog.

Auf Befehl des Großherzogs, der Minister StaatsSecretár, Freiherr von Eberstein.

Zur Beglaubigung,

der Justiz Minister Frhr. v. Albini.

der

Beilage Num. 3.

Auszug

ehrerbietigsten RecursSchrift des

Grafen

von Benzel Sternau an den hohen Congreß zu Wien, vom 30. Oct. 1814, Seite 44 u. ff.

XXIV.

General Gouvernement Frankfurt. Die Relutionsgelder der Judenschaft zu Frankfurt betreffend.

Durch Se. Excellenz den Herrn Staatsminister Freiherrn von Stein, ist die nähere Vorlage über die von der Judenschaft zu Frankfurt bei Erwerbung der Bürgerrechte bezahlten Reluitionsgelder veranlaßt worden.

Da die von Herrn Staatsrath Steit übergebene Berechnung, welche in Abschrift hier beigeschlossen ist, nun mehrere Posten enthält, welche abgeliefert worden find, so ersuche ich Euer Excellenz mir hierüber von

Posten zu Posten, über die Verwendung eine belegte Aus

kunft zu ertheilen. . .

Frankfurt am 20. Dec. 1813.

P. Prinz zu Hessen.

K. K. D. M. Lieutenant und Gouverneur.

An Herrn Finanzminister Grafen
pon BenjelSternau.

XXVI.

Bericht

an das hohe GeneralGouvernenement zu Frankfurt, israelitische Reluitionsgelder betreffend.

Hohes General Gouvernement!

Die hohen Erlasse vom 20. u. 22. Dec., welche ich am 21. und 23. zu Aschaffenburg empfieng, erwähnen in Beziehung auf die israelitischen Reluitionsgelder mehrere Posten, wegen deren ich bes Legte Auskunft über die Verwendung gehorsamst zu ertheilen, von dieser hohen Stelle veranlaßt wurde.

Ich habe die Ehre, diese Auskunft in den anliegenden Fascikeln von 1 bis 3 gehorsamst zu erstat

ten

I.

§. 1. Se. K. H. der Großherzog hatte in dem Laufe des Jahrs 1811 zwei Verträge unterhandeln und abschliessen lassen; den einen über die Zurückkaufung der noch für die Krone Frankreich reservirten Domånen in Hanau und Fulda; den andern über die Reluition der nach erhaltenem Bürgerrechte aufhörenden Abgaben der jüdischen Gemeinde als solcher .

§. 6. Im Laufe des Sommers 1812 hatte ich dem Staate eine Ressource, durch die noch ermangelnde Disponibilitåt der §. 1. erwähnten israelitischen Reluitionsgelder, zu erzielen gesucht. Diese Gelder waren nämlich durch einen abgeschlossenen Ver

trag, nach dem Maasstabe zu 5 Prozent, zu

ben bedungen worden. Hiervon wurden

440

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150
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Gul

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den baar erlegt, und für die Zahlungen an die Krone Frankreich, als Liberation der StaatsDomånen, deponirt, auch, laut der von Herrn Staatsrath von Steiß geführten Rechnung, hicher verwendet. Rücksichtlich der übrigen 290,000 fl. war stipulirt, daß 50,000 fl. hiervon unverzinslich bis Ende 1813 stehen bleiben, und dann erlegt, die übrigen fl. aber in 24 gleichen Jahreszielern,

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jedesmal zu 10,000 fl., und zu 5 Prozent verzinslich, abgetragen werden sollten. Eine weitere Schuldverbriefung, als der Vertrag selbst, existirte jedoch nicht. Ich bewirkte, unter dem thätigen Beistande des damaligen JudenschaftsCommissårs, Herrn Ge heimerath und jeßigen Präsidenten von Ihstein, und des nunmehr verstorbenen Herrn M. A. Rothschild, Vaters, so wie durch die guten Gesinnungen der Judenschaft, daß einzelne disponible Obligationen über die 50,000 fl. mit Coupons au porteur, ausgefertigt und abgeliefert wurden.

§. 7. Dieses Geschäft war so sehr zur Zufriedenheit Sr. K. H. des Großherzogs, Höchstwelche mir mehrmal erklärten, daß ich hierdurch dem Staate seine Selbstständigkeit und Ers haltung gesichert, ausgefallen, daß sich Höchstdie

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