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der Deputirten der israelischen Gemeinde zu Frankfurt am Main, an den königlich - preussischen ersten Herrn Bevollmächtigten, Fürsten von Hardenberg, wegen Erhaltung des von dem Großherzog von Frankfurt jener Gemeinde bewilligten Rechtszustandes; datirt Wien den 12. Mai 1815.

Durchlauchtigster Fürst,
gnådigster Fürst und Herr!

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main, haben bereits ihre unterthänigste Bitte, um gnädigste Bestätigung des, in Gefolg allgemeiner LandesOrganisation unterm 6. Aug. 1810, mit dem damaligen Souverain und Landesherrn, dem Großherzog von Frankfurt errichteten förmli chen Vertrags, vermöge dessen ihren Glaubensgenossen zu Frankfurt, das dortige Bürgerrecht ertheilt, und auch schon damals in seiner vollen Wirkung eingeräumt worden war, sammt einer Abschrift dieses Vertrags selbst, welcher diese unsere titulo oneroso erworbenen Rechte begründet, bei dem hohen Congreß einzureichen die Ehre gehabt.

Da inbessen, so lange der zwar im Recht und der Vernunft liegende Grundsay: daß spåterhin eingetretene, rein, politische Ereignisse unmöglich auf früher erworbene Rechte zurückwirken können, nicht auch wirklich ausgesprochen worden ist, bei allen Glauben an die höchste Gerechtigkeit der Häupter des hohen Congresses, dennoch in der That, in der Lage unserer Glaubensgenossen so durch ihren Vertrag nicht etwa Vorzüge gegen die übrige Bürgerschaft von Frankfurt, sondern blosse Gleichstellung mit derselben erhalten und besonders in gegenwärtigem neuem Krieg bis zur endlichen Regulirung der teuts schen Angelegenheiten, ein Zustand der Ungewißheit zurückbleiben würde, welcher auf dieselbe in allen ihren bürgerlichen Verhältnissen, Verhältnissen, sehr nachtheilig wirken müßte; so glauben die Unterzeichneten, ge= stüßt auf die hohe Liberalitåt Euer Hochfürstlichen Durchlaucht, und vorzüglich auf das grosse Beispiel, welches Preussen in dieser Hinsicht unter Euer Hochfürstlichen Durchlaucht weisen Führung, dem übrigen Teutschland gegeben hat, mit Zuversicht gnädigs ster Erhörung die unterthänigste Bitte wagen zu dürfen:

daß Euer Hochfürstliche Durchlaucht, so viel das hohe Interesse Sr. Königlichen Majeståt von Preussen bei dem hohen Congresse betrifft, diese für uns so wichtige Angelegenheit gnädigst be sonders zu beherzigen, und darüber nach dem nämlichen Geist hoher Liberalität, welche Höchstderoselben wahrhaft väterliche Regierung bes zeichnet, die Confirmation des fraglichen Vertrags vom 28. December 1811 in höchster Gnade zu ertheilen geruhen mögen.

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Sr. Durchlaucht, des Fürsten von Hardenberg, auf vorstehendes Schreiben; datirt Wien den 18. Mai 1815.

Auf Ihre Vorstellung vom 12. d. M. Namens der jüdischen Einwohner. der Stadt Frankfurt am Main, nehme ich nicht Anstand Ihnen zu erwiedern: daß es in Rück ficht der Gerechtsame, welche die jüdischen Einwohner der Stadt Frankfurt aus einem besondern mit dem vorigen Landesherrn am 28. December 1811 errichteten, und von ihrer Seite erfüllten Vertrage geltend zu machen berechtigt sind, der preussischen Intercession bei dem Congreß gar nicht bedarf, indem die Verhältnisse der frankfurter Judenschaft als geseß und rechtmäßig feststehend, nicht bezweifelt werden können.

In so weit jedoch die jüdischen Einwohner der Stadt Frankfurt, den Umfang ihrer bürgerlichen Rechte noch über den Vertrag mit dem vorigen Landesherrn hinaus zu erweitern wünschen, ersuche ich Sie, die Bestimmungen des Congresses über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in Teutschland abzuwarten, und sich dabei der diesseitigen Una terstügung um so mehr versichert zu halten, als

Preussen durch ein besonderes Gesetz zu Gunsten seiner jüdischen Unterthanen bereits vorgegangen ist.

Wien den 18. Mai 1815.

C. F. von Hardenberg.

XXIV.

Erlaß

des kaiserlich-d streichichischen ersten Bevollmächtigten und CongreßPräsidenten, Herrn Fürsten von Metternich, an die Deputirten der israelitischen Gemeinde der Stadt Frankfurt am Main, als Antwort auf die von diesen bei dem Congreß eingereichte Bittschrift; datirt Wien den 9. Jun. 1815.

(Vergl. unten Bd. IX. S. 334.)

Auf die am 10. Oct. 1814, von den israeliti schen Deputirten der Stadt Frankfurt am Main bei dem hohen Congreß eingereichte Bittschrift, um die Confirmation des mit dem ehemaligen Großherzog von Frankfurt unterm 28. December 1811 abgeschlossenen Vertrags über das Bürgerrecht der jüdischen Glaubensgenossen, wird denenselben zu erkennen gegeben, daß in dem Selbstständigkeits Act, der für die freie Stadt Frankfurt unterm 9. dieses ausgefertigt worden ist, dem Magistrat auferlegt worden sey, alle wohlerworbe nen Rechte jeder Claffe von Einwohnern fest zu halten, und jede zurückwirkende Maasregel zu vermeiden.

In dieser Verfügung, wird auch die jüdische Gemeinde in Frankfurt am Main ihre Beruhigung finden, indem dadurch die Gerechtsame, welche fie

aus einem früheren Vertrage geltend zu machen berechs tigt ist, vollkommen gesichert sind.

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des Herausgebers, zu vorstehendem Erlaß an die Deputirten der israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main.

Der Selbstständigkeits Act für die freie Stadt Frankfurt, auf welche in vorstehendem Erlaß die Depu tirten der israelitischen Gemeinde dieser Stadt, in Hinficht auf ihre bei dem Congreß eingereichte Bittschrift, verwiesen werden, besteht in einem Auszug aus dem Conferenz Protocoll der Herren Bevollmächtigten der allerhöchsten verbündeten Mächte, Art. 80*), welcher wörtlich übereinstimmt mit dem 46. Artikel der Haupt- oder Schluß Acte des Congresses vom 9. Jun. 1815.

Zwar wird in vorstehendem Erlaß gesagt, daß in dem genannten Selbstständigkeits Act, dem Magistrat der Stadt Frankfurt auferlegt worden sey,

,,alle wohlerworbenen Rechte jeder Classe von Einwohnern fest zu halten, jede zurückwir,,kende Maasregel zu vermeiden."

*) Er ist unten abgedruckt, als Beilage zu der unmittelbar auf gegenwärtige Anmerkung folgenden fürstlichmetternichischen Note an den Bevollmächtigten der freieu Stadt Frankfurt.

Acten d. Congr. VI. Bd. 3. Heft.

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