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unter Vorbrückung ihrer angebohrnen FamilienSiegel, vollzogen. Gegeben Würzburg den 4. Sept. 1814.

E. Zobel v. D. (L. S.)
Franz Freiherr von Hutten.
Freiherr Friederich von Gutten-
berg.

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

Freiherr Friederich Carl von und zu Guttenberg.

(L. S.)

Freiherr Ludwig von und zu Guttenberg, K. K. öftr. Kämmerer.

XXXIV.

Vollmacht

eines Theils der Mitglieder der ehemaligen unmittelbaren Reichsritterschaft in der Wetterau und am Rheinstrom, für ihren Congreß-Bevollmächtigten; datirt Frankfurt den 17. Jul. 1814.

Wir unterzeichnete Mitglieder der ehemaligen freien Reichsritterschaft in der Wetterau und am Rhein strom, ermächtigen unser Mitglied, den K. K. GeneralMajor und Ritter des MarienTheresienOrdens, Herrn Grafen von Degenfeld Hochgebohrnen, bei dem bevorstehenden Congreß zu Wien den allerhöchsten Verbündeten unsere vertrauensvolle Bitte vorzutragen unter dem Schuß der künf tigen Verfassung, welche das gemeine Vaterland mit Butrauen und Ruhe von der Weisheit der vereinten Monarchen erwartet, bei denjenigen Rechten geschüßt und in deren Genuß wieder eingesett zu werden, welche zu Erhaltung der adelichen Familien selbst

und zur Sicherstellung des richtigen Verhältnisses des Adels zum Staat überhaupt nothwendig sind und nach der organischen Bestimmung der künftigen Verfassung des deutschen Vaterlandes, von uns in Anspruch genommen werden können.

Wir ersuchen daher die Allerhöchsten Monarchen unsern Abgeordneten zu gestatten, unsre desfallsigen Wünsche und Ansichten zu allergerechtester Prüfung vorzulegen.

Zu urkund dessen haben wir diese Vollmacht aus gestellt, und solche durch Beidrückung unserer angestammten Siegel bekräftigt.

So geschehen Frankfurt asM. den 17. July 1814.

Heinrich Friederich Karl Freiherr von
Stein.

Klemendt August Wilhelm Graf von

Westphalen.

Berwittibte Gråfin von Coudenho
ven, gebohrne Gräfin von Haßfeld.
Julie Freifrau Langwerth von Sim
mern, gebohrne von Ahlefeldt, als
Vormünderin.

Friederich Carl Freiherr von Ritter.
Hans Carl Freiherr von 3wierlein.
F. G. von Ingelheim.

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

Acten d. Congr. VI. Bd. 3. Heft.

Franz Georg Freih. v. Sohlern.
F. G. v. Ingelheim, Vormund und
Administrator der Familie v. Breidbach.
T. Graf von Waldbott- Baßenheim.
Freiherr v. Syberg, ehemaliger Rit-
ter Rath.

Jacob Friederich Graf v. Rohde.
Freifrau v. Günderrode, gebohrne
von Stein.

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ganz Teutschland, die Kette genannt; datirt

Wien den 10. Jan. 1815.

Mit einer kurzen Nachschrift.

durch

Ubi est virtus Germanorum? ubi illa omnibus nationibus cognita, omnibus populis decantata fortitudo nostra?

Udalricus ab Hutten.

Der wiener Congreß hat ausser dem vielen Guten, das wir von ihm erwarteten, schon dieß veranlaßt, daß sich aus allen Gegenden Teutsch; lands in Wien Edelleute, an der allgemeinen Sache des Vaterlandes Antheil nehmend, versammelt daß sich mehrere derselben genauer kennen gelernt,

und freundschaftliche Verbindungen unter sich gestifs tet haben, welche ausserdem einander ewig fremd geblieben wåren.

In Betrachtung, daß das teutsche Vaterland die schmählichen Fesseln fremder Herrschaft aus eigener Kraft gebrochen, daß es heilige unerläßliche Pflicht des teutschen Volkes ist, sich nicht nur auf jener Stufe zu erhalten, zu welcher es sich durch seine Kraftanstrengungen wieder aufgeschwungen hat, sondern sich durch innern Werth immer höher zu hes ben; in fernerem Betracht, daß der Adel nur dann seiner Bestimmung entspricht, wenn es der edelste, das heißt, derjenige Stand im Staate ist, der sich durch Kopf und Herz, durch vorzügliche Bil dung und Grundsåße vor den übrigen Ståne den im Volke auszeichnet; haben die Unterzeich neten, ganz von der Wahrheit dieser Grundsätze durchdrungen, beschlossen, einen freundschaftlis chen Bund unter sich zu schließen, dessen 3wed kein anderer seyn soll, als durch eine nähere Vers bindung unter dem teutschen Adel, vermittelst Ver breitung moralischer Grundsäge und wis senschaftlicher Kenntnisse auf eine höhere Bildung des Standes zu wirken. Alles was auf Religion und Staatsverfassung Bezug hat, ist diesem Vereine fremd. Diese reinfittliche Absicht unverrückt im Gesicht behaltend, haben sie für nothwendig erachtet, für sich nachstehende Säße und Grundsäße auszusprechen, aus welchen fie, nach vorgegangener Berathung, die Sagungen dieses vaterländischen Vereins zu entwerfen und festzustele len gedenken. Sie erklären demnach:

§. 1. Daß fie für eine der heiligsten und unerläßlichsten Pflichten des Udels halten, der Staatss

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zu einem

XXXV.

Plan

allgemeinen Adelsverein

ganz Leutschland, die Kette genannt; datirt
Wien den 10. Jan. 1815.

Mit einer kurzen Nachschrift.

durch

Ubi est virtus Germanorum? ubi illa omnibus nationibus cognita, omnibus populis decantata fortitudo nostra?

Udalricus ab Hutten.

Der wiener Congreß hat aufser dem vielen Guten, das wir von ihm erwarteten, schon dieß veranlaßt, daß sich aus allen Gegenden Teutsch= lands in Wien Edelleute, an der allgemeinen Sache des Vaterlandes Antheil nehmend, versammelt daß sich mehrere derselben genauer kennen gelernt,

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