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und freundschaftliche Verbindungen unter sich geftifs tet haben, welche ausserdem einander ewig fremd geblieben wåren.

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In Betrachtung, daß das teutsche Vaterland die schmählichen Fesseln fremder Herrschaft. aus eigener Kraft gebrochen, daß es heilige unerläßliche Pflicht des teutschen Volkes ist, sich nicht nur auf jener Stufe zu erhalten, zu welcher es sich durch feine Kraftanstrengungen wieder aufgeschwungen hat, sondern sich durch innern Werth immer höher zu hes ben; in fernerem Betracht, daß der Adel nur dann seiner Bestimmung entspricht, wenn es der edelste, das heißt, derjenige Stand im Staate ist, der sich durch Kopf und Herz, durch vorzügliche Bil dung und Grundsäße vor den übrigen Ståne den im Volke auszeichnet; haben die Unterzeich neten, ganz von der Wahrheit dieser Grundsäge durchdrungen, beschlossen, einen freundschaftlichen Bund unter sich zu schließen, dessen Zwed kein anderer seyn soll, als durch eine nähere Vers bindung unter dem teutschen Adel, vermittelst Vers breitung moralischer Grundsäße und wissenschaftlicher Kenntnisse auf eine höhere Bildung des Standes zu wirken. Alles was auf Religion und Staatsverfassung Bezug hat, ist diesem Vereine fremd. Diese reinfittliche Absicht unverrückt im Gesicht behaltend, haben fie für nothwendig erachtet, für sich nachstehende Säße und Grundsätze auszusprechen, aus welchen fie, nach vorgegangener Berathung, die die Sagungen dieses vaterländischen Vereins zu entwerfen und festzustel len gedenken. Sie erklären demnach:

§. 1. Daß fie für eine der heiligsten und unerläßlichsten Pflichten des Adels halten, der Staats

verfassung und dem Fürsten treu, hold und gewärtig zu seyn, und mit allen übrigen Stånden im Staate an Gehorsam, Anhänglichkeit und Bereitwilligkeit zu allen Opfern, welche die Wohlfahrt des Vaterlandes erheischen könnte, nach allem Vermögen zu wetteifern.

§. 2. Daß ihre Absichten keine andern seyen als jene, auf den sittlichen und wissenschaftlichen Zustand des teutschen Adels vortheilhaft zu wirken, und ihn durch Erhebung und Vermehrung seines inneren Gehaltes, der Stufe würdig zu machen, welche ihm Verfassung und Geseße im teutschen Vaterlande einräumen.

§. 3. Daß ihr Wunsch und ihr Bestreben dahin gehen, die freundschaftliche Verbindung, zu welcher fie gegenwärtig hier den Grund legen, zu Erreichung des ausgesprochenen Zweckes durch ganz TeutschLand auszubreiten.

§. 4. Daß daher Jeder aus ihnen, bei seiner Rückkehr in die heimathlichen Gegenden, seine Freunde, Berwandte und Bekannte, welche Kraft und Beruf hiezu fühlen, einladen könne und solle, diesem vaterländischen Verein beizutreten.

§. 5. Daß sie für ein besonders wirksames Mittel zum vorgesehten Zweck erachten, Zweck erachten, wenn die altvåterliche Gastfreiheit unter dem teutfchen Adel wieder eingeführt, und dadurch persönlicher Verkehr unter demselben befördert werde, so wie auch

§. 6. wenn nicht nur unter dem Adel im Allgemeinen, sondern besonders unter den Mitgliedern des Vereins, innerhalb zu bestimmender Bezirke,

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zu gewissen Beiten freundschaftliche Zusammenkünfte statt fånden, bei welchen sowohl Erneuerung und Belebung altväterlich en Sinnes, als auch Verbreitung desselben, und wechselseitiges Berichtgeben über den Forts gang des Vereins, zum Hauptgegenstand dies nen müßten.

§. 7. Daß sie alle zusammen, und jeder aus ihnen für sich, den ernstlichen Willen aussprechen: in ihrem häuslichen Leben, wie im öffents lichen, den wahren alterthümlichen ritterlichen Sinn des teutschen Adels zu erwes den, denselben in ihnen, und in den ihnen befreundeten Geschlechtern, zu erhalten und zu bewah ren, und durch Beispiel und Zuspruch dahin zu wirken, daß jede geistige und körperliche Bildung unter dem teutschen Adel immer mehr fortschreite.

§. 8. Daß diejenigen unter ihnen, welchen ihre Fähigkeit und persönliche Verhältniße es gestat ten, Alles sammeln werden, was auf teutsche Sprache, Sitten, Geschichte, Kunst und Alterthümer Bezug hat, daß sie ein solches durch Briefwechsel oder mündlichen Vortrag, dem Verein und dessen Mitgliedern mittheilen, und auch wohl durch schriftliche Auffähe und Abhandlungen solche Grundsäge und Gedanken verbreiten wollen, welche geeignet sind, den Adel zu seiner ursprünglichen Bestimmung, der erste und gebil detste Stand im Staat zu seyn, zu bilden.

§. 9. Daß fie sowohl im Einzelnen durch Beis spiele und Aneiferung, als auch, wenn der Himmel in der Folge ihre Bemühungen segnet, im Allgemeis

nen durch kräftige Einwirkung in die Erziehung des jungen teutschen Adels, als wovon hauptsächlich alles Gute und Bleibende ausgeht, nach allen ihrem Vermögen beförderlich seyn wollen.

§. 10. Daß, so wie sie allen Land und kleinliche Spielereien, als ihrer Absicht und ihrer Bestimmung unwürdig betrachten, ihnen dennoch nichts Bildliches, was mit Erinnerung an ein schönes Zeitalter, und an wahrhaft große und edle Månner der Vorwelt, die Seele zu hohen und vaterländischen Gesinnungen zu erheben geeignet ist, fremd, sondern vielmehr angelegen seyn soll, durch festliche Feierung großer teutschèr ges schichtlicher Lage im häuslichen, oder, wo es möglich, im Kreise gleichgestimmter Nachbaren, immer mehr teutschen Sinn zu verbreiten. Sie wer den daher über Festsetzung solcher, als teutscher Festtage mit einander übereinkommen, auf daß der Freund an der Ostsee, wie jener am Rhein, und an der Elbe wie jener an der Donau wisse, daß an jenem Tage zu jener Stunde, seiner durch ganz Teutschland von seinen Freunden mit Liebe gedacht, und lauterer Wunsch für des Vaterlandes Wohl zum Himmel geschickt werde,

§. 11. Daß, so wie sie überzeugt sind, daß ohne inneren Zusammenhang und einen Mittelpunkt, nach welchem sich die Glieder bewègen können, und von welchem sie hinwiederum Anweis fung und Leitung bekommen, ein Verein weder be= stehen, noch viel weniger kräftig wirken könne, fie es für unumgänglich wichtig halten, sich eine Verfassung zu geben, welche ihren Verbindungen Haltbarkeit, und ihrem Bestreben Uebersicht gewähre, und in Hinsicht auf 3wed und Mittel,

Abstufungen auf Wirken und Handeln sehr geeignet halten.

§. 12. Daß fie folglich, zuerst, eine örtli che Eintheilung des teutschen Vaterlandes in gewisse Kreise festsehen; so wie ihnen alles Politische fremd bleiben soll, halten sie sich nicht bei dieser Abscheidung an Teutschlands politische Geographie, sondern wollen um mehrerer Bequemlichkeit willen nachfolgende Kreiseintheilung belieben: 1. Schwaben (für jetzt inclusive der Schweiz). 2. Franken. 3. Rheinland. 4. Westphalen. 5. Niedersachsen 6. Hessen.

7. Obersachsen und Thüringen. 8. Die Marken und Pommern. 9. Burgund. 10. Baiern. 11. Destreich. 12. Böhmen und Mähren. 13. Sachsen und die Laufigen. 14. Preussen.

§. 13. Daß jeder dieser Kreise wieder in besondere Bezirke abgetheilt werde, denen man die Benennung Gau beilegen will, wie z. B. Sch wa= bengau, 1. Breisgau, 2. Hågau, 3. Binzgau, 4. Ortenau, 5. Algau, 6. Donau, 7. Neckar, Schwarzwald, 9. Schweiz.

8.

§. 14. Daß jeder Gau einen Vorsteher haben soll; so auch jeder Kreis, daß die allgemeine Verfammlung sich aus den Vorgesezten aller Gauen bilden soll.

§. 15. Daß jeder Gau einen Vorsteher haben soll, der die Versammlung berufen, in derselben den Vortrag haben, die Stimmen sammeln, und, wenn sie gleich find, eine entscheidende Stimme haben, die Beschlüsse aussprechen soll; daß ihm ein Ausschuß aus den Kreisvorstehern, aus ihrer Mitte, oder aus den übrigen Mitgliedern

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