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gen betrifft, welcher Hannover untergeordnet werden dürfte, auf den von dem herzoglichen Hause gemachten alternativen Antrag, wegen Bestimmung einer Rente, alle mögliche billige Rücksicht genommen werden wird, um diesen Gegenstand zur Zufriedenheit des herzoglis chen Hauses durch eine gütliche Vereinbarung auszugleichen.

Der Unterzeichnete ergreifet mit Vergnügen diese Gelegenheit, dem Herrn GeheimenRath Freiherrn von Schmaus von Livonegg seiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Wien den 26. April 1815.

Graf von Münster.

XL.

Antwort Schreiben

des königlich-preussischen zweiten Herrn Bevollmächtigten, an den herzoglich- arenbergischen Herrn Bevollmächtigten, betreffend die Wiedereinsehung des herzoglich-arenbergischen Hauses in seine vorigen Rechte; datirt Wien den 1. Mai 1815. (3u oben, Bd. IV, S. 141.)

Ew. Hochwohlgebohrn mache ich mir das Vers gnügen, auf Ihr gefälliges Schreiben vom 23. zu erwiedern, daß wegen derjenigen die Organisation des Justizwesens betreffenden Punkte, über welche Sie Beschwerde führen, bereits abhelfende Verfügungen abgegangen sind. Ueberhaupt können Sie Sich überzeugt halten, daß das her

zoglich-arenbergische Haus sich unter Preussen aller derjenigen Rechte zu erfreuen haben wird, welche in der künftigen Bundes Acte, den mit demselben in gleicher Categorie stehenden Häusern werden zugesichert werden, und daß Preussen selbst, so wie es bereits die Beweise davon gegeben hat, bemühet seyn wird, diese Verhältnisse auf eine den Rechtszustand dieser Häuser sicherstellende Weise zu bestimmen. Ich ersuche, zugleich die Versicherung meiner aufrichtigen Hochachtung anzunehmen.

Wien den 1. Mai 1815.

Humboldt.

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betreffend den künftigen Rechtszustand der wieder eroberten teutschen Länder auf der linken Rheinseite, insbesondere die Verhältnisse des ehemaligen unmittelbaren Reichsadels, die vors maligen PatrimonialRechte, Lehn- und FamilienFidei`commißVerbindungen Zehnten und die von der Regierung vernichteten oder vorenthaltenen PrivatEigenthumsrechte, und verkauften Gemeindegüter daselbst.

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1.

Denkschrift,

betreffend die fortdauernde Gültigkeit der unter französischer Herrschaft erfolgten Allodification vormaliger teutscher Reichs, Territorial und Privatlehen auf der linken Rheinseite; datirt Wien den 20. Jan. 1815. Mit einer Beilage.

Es ist eine allgemein bekannte Sache, daß die französische National Gesetzgebung das Lehnwesen gånz-/ lich aufgehoben hat, und die Lehen daher freies Eigenthum der Lehns Inhaber geworden sind.},

Diese Gesetzgebung gieng so weit, daß alle! Lehnsurkunden, Originalien und Abschriften, vers Acten d. Congr. VI. Bd. 4. Heft.

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brannt, und die Verhehler solcher Urkunden zu fünfjähriger Kettenstrafe verurtheilt werden sollten, wie das Geset vom 17. Jul. 1793 verordnet. ipe

Dieser Gesetzgebung zufolge, find also die Gůter, welche sich vor Abtretung des linken Rheins ufers an Frankreich in Lehnsverband befanden, nachdem sie unter die Gesetze dieses Reichs gekommen waren, von ihrem Besiher, gleich jedem andern unbeschränkten Eigenthum behandelt worden. Diese ehemaligen Lehen kamen daher in Umlauf: fie wurden verkauft, › vertaischt, getheilt, wurden der Gegenstand des Handels, von Transactionen zc.

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Es waltete, demnach kein Unterschied mehr ob, zwischen einem ehemaligen freien, und einem ehemas ligen Lehngut. Daß die Besizer der Lehengüter in den Ländern linker Rheinseite, deren freies Eigens thum völker und "staatsrechtlich erworben haben, dieses ist über allen Zweifel erhoben, weil diese Lånder und die den Fürsten und Herren darin zugehörenden lehnherrlichen Rechte durch gültigen Staatsvertrag an Frankreich übergegangen waren, und es daher in der unzweifelhaften Gewalt des französischen Gouvernements, als rechtlichen Nachfolgers der vorgehenden Lehenherren lag, seine lehnherrlichen Rechte dufzugeben und die von ihm abhangenden Lehen als freies Eigenthum zu erklären. Daß die Regierung Frankreichs von diesem ihr zustehenden Rechte, in Hinsicht des linken Rheinufers, im ganzen Ums fange Gebrauch gemacht hat, dieses liegt in Facto, indem sie durch ihren RegierungsCommissår in Mainz am 6. Germinal -6. Jahres (26. März 1798) sämmt liche Gefeße für das linke Rheinufer hat verkünden lassen, welche das Lehnwesen in allen Zweigen auf

gehoben, aufgelößt und zernichtet haben, wie der hier sub num. 1. anliegende Auszug dieser Gesete es beweiset.

Demnach dürfen also die Besitzer solcher ehemaligen Lehengüter, in der Freiheit ihres Eigenthums, ohne Verlegung des Völkerrechtes, nicht gestört werden.

Welcher Titel könnte auch zu Störung dieses frei gewordenen Eigenthums gebraucht werden? Mer könnte, um dieses zu thun, einen rechtlichen Grund für sich anführen ? Unter welchem Vorwand könnte der Lehensverband rechtlich wieder angelegt werden?

-

Auf das wieder teutsch gewordene linke Rheins land, hat allein Teutschland, hat allein die teutsche Nation Rechte; und zwar das Recht, zu fordern, daß dieses teutsche Volk mit Teutschland vereint werde und bleibe. Wenn das ehemalige teuts sche Reich, unter welcher Gestalt es immer seyn möge, wieder erstehen sollte; so hat selbiges nicht das geringste Recht, die Wiederauflebung der Lehen für sich zu fordern; noch auch können die welts tichen Fürsten und Herren, welche vor Abtretung dieser Lånder an Frankreich, Lehnherren in denselben waren, die freies Eigenthum gewordes nen Lehen im geringsten in Anspruch nehmen, zwar um so weniger, als fie für den LånderVerlust auf linker Rheinseite vollständig entschädiget worden sind; und was die ehemaligen geistlichen Länder des linken Rheinufers betrifft, so hat ohne alle Frage, hierauf Niemand ein rückgreifendes Recht.

Aus dem Vorhergehenden erhellet offenbar, daß das ehemals von Fürsten und Stånden des linken Rheinlandes abhangende Lehn, nun freies Eigenthum

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