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Ceci est d'autant plus urgent qu'il résulterait une infinité de procès et de disputes, s'il pouvait être question du rétablissement de l'ancien lien féodel, vu que nombre de ces fiefs allodifiés ont depuis librement été aliénés et ont passé de main en main, et ont été et pu être validement constitués en hypothèque.

Toute incertitude, à cet égard, serait même très-nuisible pour le crédit des particuliers, et par ce motif même nuisible aux intérêts des nouveaux souverains.

C'est par ces motifs urgens que les possesseurs de ces terres supplient instamment les hautes puissances alliées de bien vouloir insérer dans les actes par lesquels elles céderont ces provinces ou parties d'icelles à tel souverain, la clause expresse:

que tous les anciens fiefs, ressortissans anciennement de l'Empire, des états et des seigneurs d'Allemagne, dont les droits et la suzeraineté ont passé à la France dans ces provinces, de quelque qualité qu'ils soient, soit masculins, feminins, ou héréditaires, conservent leur qualité actuelle d'alleu, et que, sous ancun prétexte, il puisse être question de rétablir à leur égard l'ancienne qualité féodale. J'ai l'honneur d'ètre avec la plus haute considération

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4.

Darstellung!

rechtswidriger Handlungen der franzö fischen Regierung, in Absicht auf das Privateigenthum in den wieder erobers ten teutschen Ländern auf der linken Rheinseite; nebst Anträgen und Vorschlågen, wie das Unrecht wieder gut zu machen sey;" mit einer Beilage, den Verkauf der Gemeindegüter betreffend; datirt Wien

den 14. Febr. 1815.

Der Friede von Lunéville hat dem franzó fischen Gouvernement die Souverainetåt über das Land linker Rheinseite, sammt Allem was den Fürsten und Stånden in diesem Lande an gehörte, übertragen. Durch lestes sind dem Gous vernement Eigenthum und Rechte, von der Souverainetåt ganz unabhängig, zugekommen. Das Gouvernement hat sein Grundeigenthum in die sem Lande spåterhin durch die 3ernichtung aller geist und weltlichen Körperschaften u. s. w. wesentlich vermehrt.

Handlungen des fran- A. Betrachten wir das zöfifchen Gouvernements als Souverain. Gouvernement in seinen

Handlungen als Souverain.

in das Eigenthum.

Die überschrittene souverai- I. Daß das Gouverne ne Gewalt, nämlich Eingriffe ment, in dieser Eigens schaft, seine Zuständigkeiten (die Rechte des Sous verains) überschritten hat, dieses ist keinem Zweifel unterworfen, seine Gesetzgebung und seine Handlungen bezeugen es. Zum Beleg will man nur Folgendes ausheben, als

1) die Zehnten, auch

2) viele Renten, Gefälle, Gerechtfame u. d. g. find ohne Loskåufe, ohne Ersak, ganz einfach zernichtet, und dem Eigenthümer geraubt worden.

3) Manches Eigenthum, dingliche auch erbliche Rechte, sind eingezogen, vorenthalten, und mancherlei Obliegenheiten sind nicht von dem Gouvernement geleistet worden.

4) Der Verkauf aller Gemeindegüter wurde į verordnet und zum Theil vollbracht, durch die Gesetze, welche das Vorgesagte verfügten, und durch vielerlei eigenmächtige Handlungen hat das Gouvernement offenbar das Eigenthum angegriffen, und daher das Natur- und Völkerrecht verleht. Solche Gefeße und Handlungen, können nichts Rechtskräftiges erzeugen.

Rechte der ihres Eigenthums Beraubten, und Obliegenheis ten des Gouvernements.

Den in ihrem Eigenthum Vers lehten stehet der Rückgriff nach ihrem Eigenthum zu, oder das

Recht, von dem Gouvernement

Entschädigung zu fordern, dessen Obliegenheit es auch ist, dieselbe zu leisten.

Hintansehung der Rechtsgrundsäge, nämlich der Verjährung und des rechtmäsigen Besizes.

Mit den, unter 2, vorers wähnten Verlegungen des Eigenthums durch Aufhe

bung vieler Renten, Gefälle, Abgaben z., selbst mit den Renten, welche beibehalten oder nicht zernichtet find, hångt eine, den bisherigen allgemein anerkann= ten Grundsäßen in Hinsicht des recht må sigen Besites und der Verjährung, ganz widerstres bende Gesetzgebung zusammen.

Denn in den meisten Fällen, Renten u. dergl. betreffend, schüßt, nach den neuen französischen Gesehen, nicht der rechtmäßige und auf Verjäh

rung gegründete Besit den Eigenthümer bei seiner Rente c., sondern er muß den Urtitel beibringen, um fie nicht zu verlieren.

Das Gouvernement hat daher, wie aus dem Ebengesagten klar erhellet, diese allgemein anerkannte Basis, worauf das Eigenthum ruhet, und welche das Eigenthum schüßet, nåmlich den rechtmäßigen Besitstand und die Verjährung, theils zernichtet, theils verlegt.

Aus dem Vorhergehenden fliessen:

Folgerungen, rücksichtlich der verlegten Nestitution oder Schadloshaltung des

Gouvernements.

I) die Rechte derjenigen, welchen ihr Eigenthum ge= raubt wurde, oder die dar

in verlegt sind, in selbiges restituirt, oder dafürs cha dlos gehalten zu werden.

II) Die Obliegenheit des Gouvernements,

a) die Restitution zu bewirken, oder Schadenersat zu geben;

b) die Gesete, in Hinsicht des rechtmäßigen Besisstandes und der Verjährung, vollständig herzustellen.

3u erlassende Erklärung in Hinsicht des zernichteten Eigenthums und der Eigenthumsrechte.

Eine allgemeine und feierliche Erklärung, daß für alles zernichtete Eigenthum und Eigenthumsrechte (3. B. Renten, Gefälle, Erbpåchte, Vogteien, Lehen von Privaten zu Privaten, Abgaben welche uneis gentlich unter die Zehnten geordnet worden sind, als die Abgabe des zehnten Baumes u. d. g., die fein Gouvernement zu verlehen berechtiget seye,) Maasregeln ergriffen werden sollen, um die Berlegten auf gehörige Weise zu befriedigen Acten d. Congr. VI. Bd. 4. Heft.

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øder zu entschädigen. Dieses 'wäre eine der Sache angemessene Maasregel.

Durch diese Erklärung wird

a) dem unter der französischen Regierung hint angefeßten Völkerrechte gehuldigt,

b) Unrecht gut zu machen versichert, und

c) ein in mehrerer Hinsicht abschreckendes Beispiel für die Folge gegeben.

Art und Weise

wie das geraubte Eigenthum zu ersehen und hers zustellen ist, rücksichtlich der Zehnten, dann der Renten, Abgaben und des Eigenthums, unter verschiedenen Verhältnissen und Namen, auch Erklärung deßhalb.

A) Die Zehnten betreffend.

Diejenigen, welchen ihre 3ehnten geraubt worden sind, hat das Gouvernement zu entsch ås digen.

Die Entschädigung ruhet auf Folgendem :

1) auf dem Object,

2) auf dem Werth, und

3) auf der Art, wie der Ersaß geschehen soll. Die Entschädigungs Operation selbst ist sehr einfach, und zwar:

ad 1) das Object ist leicht, mittelst Beauftragter von der Regierung und von Seite der Zehntberechtigten zu bestimmen.

Die von der Regierung deßhalb zu Beauftra= genden, wåren z. B. einige von dem Zehntbezirk nächst gelegenen Bürgermeister, unter Aufsicht des Staatsrentmeisters.

ad 2) Die Festsetzung des Werths wird sich aus dem ErtragsQuantum des Zehnten und aus

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