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dem Werth des Erzeugnisses ergeben; eines und das andere würde nach Durchschnitt Berechnungen festges segt. Diese Operation wäre abermal das Geschäft der unter 1 gesagten Personen.

Dieses Verfahren ist natürlich, einfach und wes nig kostbar, weil die Bürgermeister fachkundig, in der Nachbarschaft des Objects wohnen, und sie, wie auch die Rentmeister, von den Zeiten der französischen Regierung keine oder wenig Diåten zu erhalten gewöhnt sind.

ad 3) Dem Staat und dem Behntberechtig ten wird es gewiß am zuträglichsten seyn, daß der Capitalwerth, in gehörig zu bestimmenden Terminen zurück bezahlt werde. Die Betrachtung kann nicht entgehen, daß der Verlust des Zehntberechtigten bei der vorerwähnten Entschädigung, doch im mer sehr groß bleibt, und zwar in doppelter Hins ficht, als:..

1) wegen der Einbuße des Rechtes,

2) wegen des seit vielen Jahren entbehrten und verlornen Genusses.

Es bedarf wohl keiner Bemerkung, daß zum Beweise des Behntrechtes, weder Urkunden noch sonstige Litteralien erforderlich seyn köns nen; sondern daß es hinreichen müsse, wenn der Beweis nur gehörig hergestellt werde, es mag auf die eine eine oder andere Weise geschehen. Die durch die Revolution abhanden gekommenen, oder selbst öfters böslich zerstörten Papiere, machen das Gefagte wesentlich nöthig.

B) Die Renten betreffend.

Wenn die Abgaben, welche Ausflüsse der Leibeigenschaft find, für die Folge für die Folge abgeschafft

bleiben sollen, so möchte folgende Erklärung zu ge ben seyn:

1) Alle Abgaben, welche von der Leibeigenschaft berühren, bleiben abgeschafft, und dafür wird von dem Gouvernement Entschädigung geleistet. Hingegen sollen

2) alle andern Renten, und Abgaben aller Art, in der Folge wieder geliefert werden; ohne Unterschied, Einzelne oder ganze Gemeinden mögen dazu verpflichtet seyn.

3) Die Güter, welche in Erbpacht oder quasi gegeben sind, fie mögen Namen führen wie sie wollen, z. B. Vogtei (avouerie), oder sonsten, behalten ihre Natur wie selbige vor der französischen Gesetzgebung gewesen ist.

Die bisherigen Rückstånde, sollen nach billigem Berhältnisse den Pflichtigen erlassen seyn. Dieß bils lige Verhältniß möchte vielleicht darin bestehen, daß den Pflichtigen zwei Drittheile nachgelassen würden, fie hingegen ein Drittheil an die Eigenthümer zu leisten haben.

4) Alle dinglichen Gerechtsame follen wie ber aufleben.

5) Der gehörig erwiesene Besigftand, oder die Verjährung, nach den ehemaligen Landesgesehen, foll dem Abgaben oder RentenEigenthümer c. eben so für alle vorerwähnten Gegenstånde, als rechtmäßiger Lis tel bienen.

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6) Den Pflichtigen soll der Beweis obliegen, daß die Abgabe ein Ausfluß der Leibeigenschaft ist, wenn die Landesgesehe oder der Lånderbrauch dieses nicht schon darthun.

7) An denen Orten, wo der oder die rens tenpflichtigen Individuen, durch abhanden ges

kommene Papiere nicht bekannt sind, da soll die ganze Gemeinde für die Leistung verpflichtet seyn, weil hiedurch die verpflichteten Individuen ganz gewiß an den Tag kommen, und angegeben

werden.

Durch eine Erklärung vorgehender Art, wäre den Rechten aus der persönlichen Freiheit fliessend, und den Rechten der Eigenthümer Genüge geleistet.

Das von dem Gouver nernement vorenthalte. ne Eigenthum u. s. w.

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oder verkaufte Privats Eigenthum, oder sonsten dingliche Rechte, wofür das Gouvernement verpflichtet ist, betreffend.

Alles dieses dem Eigenthümer zurück zu geben, oder Schadensersaß dafür zu leisten, ist Obliegenheit des Gouvernements.

Die verkauften Ge D) Die verkauften G meindegüter. meindegüter betreffend.

Das Gesetz vom 20. März 1813, welches den Verkauf der Gemeindegüter anordnet, und die darauf gefolgte Vollstreckung dieses Gesetzes ist ein Eingriff in das Privateigenthum, und daher eine Verlegung des Völkerrechts. Das Beste, das Interesse der Gemeindeglieder selbst, auch das Interesse der Gemeindegläubiger, erheischen die Aufhebung dieser Verkäufe. Dagegen fordert auch die Gerechtigkeit, daß die Käufer ihre geleisteten Zahlungen zurück er. halten.

In der Anlage ist dieser Gegenstand etwas nåher zergliedert.

Durch die vorhergehende Erörterung, glaubt man die wesentlichsten Eingriffe des französischen Gouvernements (dieses als Souverain betrachtet) in

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Eigenthum seiner ehemaligen Unterthanen linker Rheinseite dargestellt, und deren Rechte, wie auch die Pflichten des Gouvernements angezeigt zu haben.

Handlungen des französis schen Gouvernements welche keine Ausflüsse der fouverainen Gewalt sind.

B. Betrachten wir nun noch das französische Gouvernement, wo es

als Souverain auch Handlungen, die einem Privaten zustehen, unternommen hat.

1) Die Güter (Domainen -) verkäufe.

2) Die Aufhebung des Lehn Nerus, nåmlich der Lehnherrschaft, welche Eigenthum des Gouvernements war, worüber es gleich jedem Privaten freies Dispositionsrecht hatte. Eines und das andere, sind Handlungen obiger Categorie.

Diese beiden Handlungen wird man im Allgemei nen erörtern.

Güter (Domainen-) Die Domainen Verkäufe Verkäufe. betreffend.

In Leutschland, und in specie in den Provinzen linker Rheinseite, ist der Grundsat von Uns veräusserbarkeit der Güter der Fürsten und Herren unbekannt gewesen. Nur durch Familienverträge, Fideicommisse u. dergl. konnte die Berausserbarkeit der Güter beschränkt seyn, aber mittelst z. B. der AgnatenEinwilligung, wo Fideicommisse u. dergl. bestanden, waren die Besitzungen der Fürsten eben so veråusserbar, wie alle Privatgüter.

Nachdem nun die fraglichen Länder und `die darin gelegenen Güter der Fürsten und Herren ohne alle Beschränkung an Frankreich übergegangen sind, so konnte es mit diesen Gütern

gleich jedem Privatmann schalten. Es ist demnach kein Grund denkbar, warum die DomainenVerkäufe, welche das französische Gouvernement bes wirkt hat, ungültig seyn sollten, und wie selbige aufgehoben werden dürften? Das Aeusserste was geschchen könnte, wåre allenfalls den Rúdkauf sich vorzubehal ten. Eine der Sache angemessene Erklärung wåre nöthig.

Aufhebung des LehnNerus, in Hinsicht solcher Lehen worüber das Gouver nement, einem Privatmann gleich, frei disponiren konute.

Die Aufhebung des Lehn Nerus betreffend.

Die Lehnherrschaft und die Souverainetåt sind zwei

ganz getrennte Eigenschaften. Ein Privatmann kann Lehnherr seyn. Nachdem das französische Gouvernemant über die ihm zustehende Lehnherrs schaft, welche ihm vom Reich, von Reichsständen oder sonst zugekommen war, so verfügt hat, daß es darauf verzichtete, und diese Lehngüter freies Eigenthum geworden sind; so that das französische Gouvernement hierin nichts weiter, als was jeder Privatmann, der über sein Vermögen und über seine Rechte frei verfügen kann, zu thun berechtiget ist.

Diese Handlung wurde durch Geseze sanctio= nirt, folglich hat, für den vorliegenden Fall, der Souverain zu dieser Handlung, deren ein Privatmann fähig ist, mitgewirkt. Es ist demnach nicht denkbar, wie die Freilassung der Lehen rechts lich angegriffen werden könne, wie dem Eigenthum was ehemals mit Lehnverband verstrickt war, felbiges wieder angelegt oder dieses freie Eigenthum wieder beschränkt oder beschweret werden könne, ohne daß das Völkerrecht verlegt würde.

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