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a) die Befugniß des Gouvernements, bas zu erlassen, : g was ihm angehörte, und auf

b) den völker und staatsrechtlichen Grundsaß, daß rechtmäßige Handlungen nicht aufgehoben wers den dürfen.

II) Die zu der vorerwähnten Denkschrift ge= hörenden Betrachtungen vom 20. Jänner, worin die weit umfassenden Wirkungen des oben gesagten, frei gewordenen Eigenthums, und die unglücklichen Folgen, wenn diese Alodification nicht respectirt würde, gergliedert sind.

III) Die Darstellung vom 14. Hornung, welche

a) die rechtmå sigen und

b) die

völkerrechtwidrigen

des französischen Gouvernements

Handlungen

(durch Zers

nichtung des Eigenthums) etwas aus emmanderfest.

Die aus dieser Darstellung sich ergebenden Folgen, find auf die, im Völkerrecht ruhende, Heiligkeit des Eis genthums zurückgeführt.

In diesen drei Piecen sprach ich für die grosse Mehrs heit der Bewohner des ganzen Landes.

er

IV) Die Eingabe für die Departemente des linken Rheinufers vom 28. Hornung, enthält eine gedehntere ̈ Ausführung der völkerrechtwidrigen, go unrechtmäßigen Handlungen des französischen Gouvernements, mit beigefügter Anzeige und einiger Ausführung:

a) daß der Abel mehr als die andern Classen verlos ren habe, und

b) die Andeutung der Mittel, das fragliche Unwesen für alle Classen zu ordnen, resp. gut zu

machen; wozu im Ganzen einige für Particuliers nicht krånkende Maasregeln und nicht bedeutende Opfer des Gouvernements hinreichen werden.

In dieser Denkschrift ist ferner auch angedeutet, daß mit der Ausrottung des fraglich völkerrechtwidrigen Unwesens, zwei sehr wichtige Wirkungen zusammenhången, nämlich :

1) daß dem Eigenthum, völkerrechtlich feste Basen zus rückgegeben werden,

2) daß das Gouvernement seinen Willen für diesen grossen Zweck, mittelst eigener Opfer beiwirkend, an den Tag leget.

Diese leht erwähnte Eingabe spricht, nebst den vorangezeigten Puncten, auch insbesondere

a) für das gesammte Land, durch die Bitte, daß es, als eine teutsche Provinz, der für Teutschland zu bestimmenden Normen theilhaft werde, und

8) für den Abel, daß ihm der Stand wieder zu« komme, dessen Rückerhaltung er sich eben so sehr zu schmeicheln gegründeten Anspruch hat, als selbst das Interesse des Gouvernements es erheischet, ihm eine passende Existenz zu geben.

Wenn nun alle meine Eingaben zusammen ers wogen werden, so ergiebt sich, daß in den Begehren und Antrågen nichts liegt, wodurch Jemand ge= frånkt würde; vielmehr erhellet daraus, daß derselben Erfüllung eine vertrauenvolle Ordnung der Dinge verspricht. Mit Zuversicht darf ich beifügen, daß die Ausführung des Antrags, das Eigenthum betref fend, mit keiner besondern Schwierigkeit verbunden seyn könne.

Acten d. Congr. VI. Bd. 4. Heft

36

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Nachdem offenbar in den vorgetragenen Gegens stånden, das wichtigste Interesse für das Land linker Rheinseite ruhet, so rechtfertiget sich der Wunsch und das Begehren, daß die Puncte, welche in der Denk schrift Très - bumbles demandes etc. vom 9. März vorgetragen find, in die Urkunde aufgenommen werden mögen, wodurch diese Lånder an neue Sou veraine übergehen.

Wegen dieser Puncte erlaube ich mir noch fol gende, von zwei Ansichten genommene Bemerkun gen, als:

A) diese Puncte im Detail betrachtet, dann er giebt sich, daß der erste, die Lehnherrschaft betreffend, an sich sehr einfach; der zweite, wegen des Eigens thums, in so allgemeinen Ausdrücken gefaßt ist, daß die Sache von den Gouvernements mit größter Leichtigs keit, ohne Eingehånge unzeitiger und unpassender For derungen, recht und billig ausgeführt werden kann. Der Dritte, wegen der, diesen Provinzen zu gebenden teuts schen Verhältnisse, ein mit der Sachenlage vers knüpftes Begehren ist, welches dem Geist der Gesammt» heit entspricht.

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B) Diese Puncte überhaupt betrachtet, so kann die Ansicht nicht entgehen, wie beruhigend es ift, feierlich anerkannte Anhaltpuncte zu haben, und warum sollte dieses Land sich deren nicht erfreuen dürfen? wo andere Länder solche von dem hohen Congreß erhalten haben; der sogar für individuelle Fålle Vorsorge traf, z. B. für die Familie von Schönburg *).

Uebrigens habe ich die Ehre beizufügen, daß ich mit der besten Ueberzeugung, für das Wohl meis

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*) Man vergl. oben Bd. VI. S. 139.

Anm. d. H.

nes Vaterlandes und für das Interesse der neuen Sou veraine dieser Lånder zu sprechen, mir stets vorgesett hatte.

Edmund Graf von Kesselstadt.

15.

Note.

betreffend die Altodification der ehemaligen auf der linken Rheinseite gelegenen Lehen, wovon die Lehnherrs schaft dem französischen Gouvernement gehört hat, und von dem Reich, Reichsständen und sonsten her ihm zugekommen war; datirt Wien

den 7. Apr. 1815.

Die Clausel in den Cessions Act der Lånder linker Rheinseite aufzunehmen:

,,daß alle Güter welche ehemals im Lehnverband gestanden haben, wovon die Lehnherrschaft dem französischen Gouvernement zugehört hat, und ihm vom Reich, den Reichsständen und sonsten zuges kommen war, den Charakter der Allodification beibehalten werden“,

dieses ist an sich nichts anders als eine Erklärung, daß man rechtmåfig erworbene Rechte respectirt.

Das hohe Bedürfniß, welches in die Bermos gensverhältnisse eines sehr grossen Theils der Einwohner, nicht nur adelicher, sondern auch bei weis tem mehrerer Familien und Individuen nichtadelichen ... Standes des fraglichen Landes, tief eingreift, ist leicht einzusehen, und ich habe es in einigen Denkschriften entwickelt.

Wenn diese Clausel mit Modificationen aufges nommen werden sollte, so würde immer eine Gefähr

dung für die gegenwärtigen Befiher solcher Güter ent. springen. Dieses wird fühlbar, wenn man nur bedenkt, daß sehr viele dieser Güter verkauft, von Vater auf Kins der vererbt, getheilt, verpfändet 2. find. Pure simpliciter die Clausel, wie oben angezeigt ist, in den CessionsUct aufgenommen, würde das vollkommen Rechtliche erfüllen.

Wenn aber einige Modification der Clausel beis gefügt werden müßte: so ist dringend nöthig, wenigstens auszudrücken, daß die vor dem Eintritt der Alliirten in das Land verkauften, von dem Vater auf Kinder vererbten, oder getheilten ehemaligen Lehen, wovon dem französischen Gouvernement die Lehnherrschaft, vom Reich, den Reichsständen und sonsten herrührend, zugehört hat, den Charakter, der Allodification unverrückt behalten sollen.

in

Dem Vernehmen nach ist man gesonnen, Teutschland den LehnNerus aufzuheben. Hierbei Tönnen Modificationen oder Reservationen eintretreten, weil dieses eine Sache ist, welche erst geschehen fott. In den fraglichen Ländern linker Rheinseite, ist selbige schon långst vollbracht. In Teutschland rechter Rheinseite, würde die Allodification eine Begünstigung des Abels werden, wogegen die vollbrachte Allodification linker Rheinseite den Adel zwar auch betrifft, aber noch weit mehr. die nicht adelichen. Standes.

Wien den 7. April 1815.

Edmund Graf von Heffelstadt.

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