nur von Wiederherstellung des Hauses Hessen Homs burg in den Stand vor vor 1806 die Rede gewesen, und nie von einer noch überdieß zu bewilligenden Abtretung eines Bezirks mit 10,000 Einwohnern vom alten Lande. Auf Mainz, als in der Ents schädigung für Westphalen begriffen, müsse man fest bestehen; nur bis zum Frieden habe man Destreich den Genuß dieses Cantons und seines ansehnlichen Ertrags nachgeben wollen, um daselbst seine Central: Verwaltung zu haben. Nur músle, bei etwaigen weitern Unterhandlungen über Baierns Entschådigung, dieser Canton primo loco für Hessen bleiben, falls man diesem eine neue Abtretung auf der rechten Rheinseite zumuthen würde. Demnach müsse man als ultimatum, 1) in Hinficht auf die Entschädigung für das Herzogthum Westphalen, bestehen auf dem Bezirk von Alzey, oder nach der alten Benennung, auf dem jenigen von Mainz mit Ausnahme der Hauptstadt, und auf den Cantonen Frankenthal, Worms, Pfeders heim und Grün stadt von dem Bezirk Speyer: 2) für die Abtretung der Successionsrechte auf die Lausit ac. und für Preussens Mehrempfang von 9000 Einwohnern, auf Kreuznach mit den beiden dazu gehörigen Dörfchen und den Salinen. Um indessen jeder Erörterung über die Bevölkerung der Bes zirke auszuweichen, feyen bloß die abgetretenen Cantone zu benennen. Wenig Tage nach diesen letten Erklärungen des heffischen Herrn Bevollmächtigten, erreichte diese Un: terhandlung ihr Ende. In der Solu ucte des Congreffes vom 9. Jun. 1815, Act. 24, 47 und 48, ward festgeseßt: 1) daß Heffen Darmstadt, für die Abtretung der Herzogthums Westphalen an Preuffen erhalten solle: a) in dem ehemaligen Departement Donnersberg einen Bezirk mit 140,000 Einwohnern, mit aller Souverainetåt und Proprietát; b) das Eigenthum der Salinen von Kreuznach, jedoch unter preussischer Hoheit. 2) Serren Homburg rou in diejenigen Besikungen, Einkünfte, Rechte und politischen Verhältnisse wieder eingesellt werden, deren es durch den rheinischen Bund beraubt war. Ferner, ward am nächstfolgenden Tage, am 10. Jun. 1815, zu Wien der unten *) abgedruckte Vertrag geschlossen, zwischen Destreich und Preussen einer Seits, und Herren Darmstadt anderer Seits. Darin trat Hessen das Herzogthum Westphalen an Preussen ab, gegen einen Landesbezirt mit mit 140,000 Einwohnern auf der linken Rheinseite, worin die Stådte Worms, Frankenthal und Oppenheim begriffen seyn sollen, und gegen das Eigenthum der Salinen von Kreuznach, mit gånzlicher Abgabenfreiheit für Betreibung derselben und Ausfuhr ihrer Producte. Die Ausgleichungen, welche in Folge des frankfurter Tractats vom 23. Nov. 1813 statt haben sollten, insbesondere wegen der han a uischen Uemter, wurden zu einer künfa tigen Uebereinkunft verwiesen. Die oben ers wähnte, in der Schlußacte des Congresses schon enthaltene Bestimmung für Herren Homburg, ward in in einem eigenen Separats und geheimen Artikel wörtlich wiederholt. Spåterhin rekten die verbú ndeten Machte, in einem zu Paris am am 3. Nov. 1815 abgefaßten Conferenz Protocoll, fest, daß Herren Darma ftadt überhaupt einen Bezirk mit 185,045 Einwohnem abtreten rolle ; nämlich: a) an Preussen das Hers zogthum Westphalen mit 140,000 E. *); b) an Baiern die Aemter Miltenberg, Amorbach, Heubach und Alzenau, mit 24,661 E.; c) an Hessen Cassel die hanauischen Uemter mit 14,018 E.; d) an Herren Homburg die Souverainetåt über 6,366 E. *) Er folgt hinter der dritten Beilage. Dagegen soll şeffen empfangen: 1) einen Landesbezirk mit 203,704 Einwohnern, nämlich : a) auf der linken Rheinseite: die Stadt Mainz und die zehn Cantone Niederolm, Ober Ingelheim, Bins gen, Wolstein, Worrstadt, Oppenheim, Bechtheim, Alzey, Pfedersheim, Worms, zusammen 155,083 E.; b) auf der rechten Rheinseite: die Dörfer Nies der Urfel und OberErlenbach mit 1,164 E., und die Oberhoheit über das Fürstenthum Ijens burg, mit 47,457 E.; 2) das Eigenthum ber Sas linen von Kreuznach. Doch sollte a) Şeffen die Hålfte der Schulden des Fürften von Isenburg übernehmen, und b) der Mehrbetrag an Volksmenge, den es erhielt, sollte dazu dienen, Sr. Maj. dem König von Preuffen die Abtretung der Souverainetåt über die Beligungen von Witt genstein und Berlenburg von Hessen zu vera schaffen. c) Auch werde man sich bemühen, daß der auf der linken Mainseite gelegene Theil des fürfta lich-ifenburgischen Landes (die Oberhoheit data ůber) verwendet werde zu Austauschungen, welche der Großherzog von Hessen mit dem Kurs fürsten von Herren in Ansehung der hanauischen Hemter zu machen habe, und dazu, daß Kur bere *) Man f. die oben zu dem Eingang dieses Aufsabes stehen: de Note *. sen die ganze Strasse von Saalmünster nach Sanau verschafft werde. In Gemåßheit dieser Festseßungen der verbundes ten Mächte, wurden durch einen, zu Frankfurt am 30. Jun. 1816, zwischen Preussen und dem großhers joglich: hersischen Hofe geschlossenen Vertrag, nicht nur das Herzogthum Westphalen, sondern auch die Grafschaften Wittgenstein-Berlenburg und Wittgensteins Wittgenstein von Hessen an Preussen abgetreten; die lege ten so, daß die Herren Fürsten von Wittgenstein sich fünftig derjenigen Begünstigungen sollten zu erfreuen haben, welche die königlich-preussische Verordnung vom 21. Jun. 1815 *) den vormaligen reichsståndischen Landesherren unter preussischer Oberhoheit versichert. Preussen übernahm die Pensionen aller Individuen, welche sich auf den Reichss deputationsHauptschluß von 1803, oder auf dem Lande geleistete Dienste gründen, desgleichen die aus dem Lande gebürtigen und die kurkólnischen Militår Pensionnáre, ends lich die auf den genannten Ländern haftenden Landesschulden, die auf das Herzogthum Westphalen übernoms menen kurkólnischen Schulden, und die unter dem 1. April 1810 aufgenommene, auf ebendasselbe hypothecirte Schuld von 500,000 Gulden. *) Davon s. man des Herausgebers uebersicht der diplo. mat. Verhandlungen des Wiener Congresses, Abh. II, Beilage 1. Arrange me mens avec le Grand - Duc de Hesse. (à Vienne au mois d'avril 1815.) Sojets Les cessions qu'on invite directs S. A. R. à faire sont les suivantes. 1. Le duché de Westphalie 131,000 Cette évaluation de la population de ce duché, est la plus haute de celles qui se trouvent dans les auteurs statistiques, et en même temps celle qui du consentement de toutes les puissances a été adoptée dans les calculs de la reconstruction de la Monarchie prussienne. 2. Les districts suivans, qui passeroient sous la domination de S. M. le Roi de Bavière, a) Les baillages qui apartenoient autrefois aux maisons de Wertheim, Erbach et Linange 60,626 b) Les baillages de l'ancien Palatinat 16,661 77,287 Latus 131,000 131,000 |