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nur von Wiederherstellung des Hauses Hessen Hom burg in den Stand vor 1806 die Rede gewesen, und nie von einer noch überdieß zu bewilligenden Abtretung eines Bezirks mit 10,000 Einwohnern vom alten Lande. Auf Mainz, als in der Entschädigung für Westphalen begriffen, müsse man fest bestehen; nur bis zum Frieden habe man Oestreich den Genuß dieses Cantons und seines ansehnlichen Ertrags nachgeben wollen, um daselbst seine CentralVerwaltung zu haben. Nur müsse, bei etwaigen weitern Unterhandlungen über Baierns Entschädigung, dieser Canton primo loco für Hessen bleiben, falls man diesem eine neue Abtretung auf der rechten Rheinseite zumuthen würde.

Demnach müsse man als Ultimatum, 1) in Hinsicht auf die Entschädigung für das Herzogthum Westphalen, bestehen auf dem Bezirk von Alzey, oder nach der alten Benennung, auf dem jenigen von Mainz mit Ausnahme der Hauptstadt, und auf den Cantonen Frankenthal, Worms, Pfedersheim und Grünstadt von dem Bezirk Speyer: 2) für die Abtretung der Successionsrechte auf die Lausitz 2c. und für Preussens Mehrempfang von 9000 Einwohnern, auf Kreuznach mit den beiden dazu gehörigen Dörfchen und den Salinen. Um indessen jeder Erörterung über die Bevölkerung der Bezirke auszuweichen, seyen bloß die abgetretenen Cantone zu benennen.

Wenig Tage nach diesen lehten Erklärungen des hessischen Herrn Bevollmächtigten, erreichte diese Unterhandlung ihr Ende. In der SchlußActe des Congresses vom 9. Jun. 1815, Act. 24, 47 und 48, ward festgesezt: 1) daß Hessen Darmstadt, für die Abtretung der Herzogthums Westphalen an

Preussen erhalten solle: a) in dem ehemaligen Departement Donnersberg einen Bezirk mit 140,000 Einwohnern, mit aller Souverainetåt und Proprietát; b) das Eigenthum der Salinen von Kreuznach, jedoch unter preussischer Hoheit. 2) HessenHomburg soll in diejenigen Besißungen, Einkünfte, Rechte und politischen Verhältnisse wieder eingesetzt werden, deren es durch den rheinischen Bund beraubt war.

Ferner, ward am nächstfolgenden Lage, am 10. Jun. 1815, zu Wien der unten*) abgedruckte Vertrag geschlossen, zwischen Destreich und Preusfen einer Seits, und Hessen Darmstadt anderer Seits. Darin trat Hessen das Herzogthum Westphalen an Preussen ab, gegen einen Landesbezirk mit 140,000, Einwohnern auf der linken Rheinseite, worin die Städte Worms, Frankenthal und Oppenheim begriffen seyn sollen, und gegen das Eigenthum der Salinen von Kreuznach, mit gänzlicher Abgabenfreiheit für Betreibung derselben und Ausfuhr ihrer Producte. Die Ausgleichungen, welche in Folge des frankfurter Tractats vom 23. Nov. 1813 statt haben sollten, insbesondere wegen der hanauischen Aemter, wurden zu einer künftigen Uebereinkunft verwiesen. Die oben era wähnte, in der SchlußActe des Congresses schon enthaltene Bestimmung für Hessen Homburg, ward in in einem eigenen Separat- und geheimen Artikel wörtlich wiederholt.

Späterhin setzten die verbündeten Mächte, in einem zu Paris am 3. Nov. 1815 abgefaßten Conferenz Protocoll, fest, daß HessenDarma

*) Er folgt hinter der dritten Beilage.

stadt überhaupt einen Bezirk mit 185,045 Einwohnern abtreten solle; nåmlich: a) an Preussen das Hers zogthum Westphalen mit 140,000 E. *); b) an Baiern die Aemter Miltenberg, Amorbach, Heubach und Alzenau, mit 24,661 E.; c) an HessenCassel die hanauischen Aemter mit 14,018 E.; d) an Hessen Homburg die Souverainetät über 6,366 E.

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Dagegen soll Hessen empfangen: 1) einen Landesbezirk mit 203,704 Einwohnern, nämlich: a) auf der linken Rheinseite: die Stadt Mainz und die zehn Cantone Niederolm, Ober Ingelheim, Bingen, Wollstein, Wörrstadt, Oppenheim, Bechtheim, Alzey, Pfedersheim, Worms, zusammen 155,083 E.; b) auf der rechten Rheinseite: die Dörfer Nie der Ursel und OberErlenbach mit 1,164 E, und die Oberhoheit über das Fürstenthum Isens burg mit 47,457 E.; 2) das Eigenthum der Sa linen von Kreuznach. Doch sollte a) Hessen die Hälfte der Schulden des Fürsten von Isenburg übernehmen, und b) der Mehrbetrag an Volksmenge, den es erhielt, sollte dazu dienen, Sr. Maj. dem König von Preussen die Abtretung der Souverainetåt über die Besigungen von Witt genstein und Berlenburg von Hessen zu vers schaffen. c) Auch werde man sich bemühen, daß der auf der linken Mainseite gelegene Theil des fürsts lich-isenburgischen Landes (die Oberhoheit dars über) verwendet werde zu Austauschungen, welche der Großherzog von Hessen mit dem Kur fürsten von Hessen in Ansehung der hanauischen Aemter zu machen habe, und dazu, daß Kurhes

*) Man f. die oben zu dem Eingang dieses Aufsages stehen

de Note *.

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sen die ganze Strasse von Saalmünster nach Hanau verschafft werde.

In Gemäßheit dieser Festsetzungen der verbündeten Mächte, wurden durch einen, zu Frankfurt am 30. Jun. 1816, zwischen Preussen und dem großher zoglich-hessischen Hofe geschlossenen Vertrag, nicht nur das Herzogthum Westphalen, sondern auch die Grafschaften Wittgenstein-Berlenburg und WittgensteinWittgenstein von Hessen an Preussen abgetreten; die legten so, daß die Herren Fürsten von Wittgenstein sich künftig derjenigen Begünstigungen sollten zu erfreuen haben, welche die königlich-preussische Verordnung vom 21. Jun. 1815*) den vormaligen reichsständischen Landesherren unter preussischer Oberhoheit versichert. Preussen übernahm die Pensionen aller Individuen, welche sich auf den Reichss deputations Hauptschluß von 1803, oder auf dem Lande geleistete Dienste gründen, desgleichen die aus dem Lande gebürtigen und die kurkölnischen MilitårPensionnåre, ends lich die auf den genannten Låndern haftenden Landesschulden, die auf das Herzogthum Westphalen übernom menen kurkölnischen Schulden, und die unter dem 1. April 1810 aufgenommene, auf ebendasselbe hypothecirte Schuld von 500,000 Gulden.

*) Davon s. man des Herausgebers Uebersicht der diplo. mat. Verhandlungen des Wiener Congresses, Abh. II, G. 237. ff.

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1. Le duché de Westphalie

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Cette évaluation de la population de ce duché, est la plus haute de celles qui se trouvent dans les auteurs statistiques, et en même temps celle qui du consentement de toutes les puissances a été adoptée dans les calculs de la réconstruction de la Monarchie prussienne.

2. Les districts suivans, qui passeroient sous la domination de S. M. le Roi de Bavière.

a) Les baillages qui apartenoient autrefois aux maisons de Wertheim, Erbach

et Linange

b) Les baillages de

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60,626

l'ancien Palatinat 16,661

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