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SustentationsCommission, in Folge des Reichs- ' deputations Hauptschlusses von 1803, §. 68. Herr Berthonnier.

Toscana

S. oben Hetrurien.

Unterthanen der Grafschaften Solms Braunfels und Greifenstein.

S. oben SolmsBraunfels.

Veltlin, Chiavenna und Bormio, Land, und Grafschaften.

Herr Graf Diego Guicciardi.

Herr G. Stampa.

Worms, Grafschaft.

S. oben Veltlin.

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XLVI.

Note

der königlich großbritannisch hanndverischen CongreßGesandschaft an an die kaiserlich - dstreich is schen, königlich preussischen und königlich baierischen Herren Bevollmächtigten, betreffend die Wiederherstellung landständischer Verfassung in dem Königreich Wirtemberg; datirt Wien den 7. März 1815.

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Der unterzeichneten königlich großbritannisch hannoverischen CongreßGesandschaft sind, in Bezie hung auf die von Sr. Majeståt dem König von Würtemberg erlassenen Verordnungen wegen eis ner neuen Staatsverfassung für Sr. Maj.

Staaten, verschiedene Noten, besonders von Seite der, jenen Staaten durch den Rheinbund unterwor fenen ehemaligen reichsunmittelbaren Für ften, Grafen und Ritter eingereicht worden, deren Gesuch hauptsächlich dahin zielt, durch den Congreß zu verlangen, daß die Einführung ei ner definitiven Verfassung verschoben werden möge, bis der Congreß über die in Teutschland all gemein anzunehmenden Grundsäge ständischer Vers fassungen, und über das Schicksal der erwähnten Classe des Reichsadels besonders, entschieden haben möchte.

Die unterzeichnete CongreßGesandschaft hat ne ben dem allgemeinen Interesse aller teutschen Höfe, daß durch Erfüllung der billigen, auf ausdrückliche Zusagen der im letzten Krieg allirten Mächte gegründeten Hoffnungen der teutschen Nation Zufriedenheit und Ruhe erhalten werden möge, noch ein specielles Interesse bei obiger Frage, weil bekanntlich Hannover mit Preussen und Dane mark die alte würtembergische Verfassung garantirt hatte *)..

Unterzeichnete wollen indessen vor der Hand die Frage nicht berühren, in wie fern diese Verfassung der altwürtembergischen Staaten durch spätere Be

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*) Die Urkunden, welche die preussische, haunöverische und dänische Garantie der wirtembergis schen Staatsverfassung betreffen, von 1764 1771, findet man, nebst Hrn. Klüpfels „historisch - rechtlicher Entwicklung der, der wirtembergischen Verfassung zur Seite stehenden Garantie der drei hohen Mächte“, in den Verhandlungen in der Versammlung des Königreichs Wirtemberg im 3. 1815, Abth. IX. S. 161

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gebenheiten als aufgehoben angesehen werden könne, und enthalten sich ebenmåsig jeder Untersuchung darüber, ob die gegen die neue beabsichtigte würtembergische Verfassung angebrachten dringenden Beschwerden gegründet seyen, oder nicht.

Nur glauben sie über die gestern, von Seite der ehemals unmittelbaren Fürsten und Grafen im Würtembergischen, den Mitgliedern des teutschen Comité's, bei dem Congreß eingereichte Note unverzüglich ihre Gefühle ausdrücken zu müssen.

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Es sind jener Note zwei Schreiben des königlich würtembergischen Ministeriums des Innern, an Ihro Durchlauchten, die Herren Fürsten von Hohenlohe Jagstberg und HohenloheLangenburg beigelegt, deren Inhalt, sobald ihre Wechtheit ausser Zweifel gestellt wird, von der Art ist, daß die teutschen CongreßGesandschaften solche öffentlich bekannt werdende Aeusserungen wohl schwerlich mit Stillschweigen werden übergehen. dürfen, ohne die Grundsäße aufzugeben, welche die teuts sche Nation zum rühmlichen und glücklichen Kampfe, für eine vernünftige und verfassungsmåsige Freiheit, an= gefeuert haben.

Es heißt in jenem Schreiben unter andern:

,,Es liegt ein grosser Irrthum vor, wenn der „Fürst von Hohenlohe glaube, daß die wiener ,,Verhandlungen den mindesten Einfluß „auf die Bestimmung der Verfassung ,,im Innern u. s. w. haben werden; alle dar,,auf zielenden Schritte seyen, als dem Zweck ,,und dem Gegenstand der Geschäfte des Cv,,mité's entgegen, von der Hand gewiesen ,,worden. Der pariser Tractat sey die einzige ,,Richtschnur für das Comité. Zudem würden

,,auch Se. Majestät eine solche unbefugte Ein„mischung in keinem Falle dulden u. f. w.“

Nichts kann für den Congreß, und namentlich für das zur Bearbeitung einer teutschen Bundes Acte bestellte Comité desselben, das sich Monate lang mit Fragen beschäftigt hat, die durch jene Aeusserungen ihrer Competenz gänzlich entzogen werden sollen, auffallens der seyn, als die Aufstellung obiger Säße, und nichts würde den Unterzeichneten erwünschter seyn, als wenn dieselbigen königlich würtembergischer Seits für unacht erklärt werden sollten. Das Recht des Cons greffes, fich, bis zu einem gewissen, der Souverainetåt der teutschen Staaten unnachtheiligen Punct, in die innere Verfassung derselben zu mischen, beruht

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1) auf allgemeinen Grundsäßen, indem jeder Macht daran liegt, daß die Rechte der Unters thanen geschüßt, und Ruhe, die dauernd nur durch ihre Zufriedenheit erreichbar ist, erhalten werde. Auf diesen allgemeinen Grundsaß gestügt, haben bei dem gegenwärtigen Congreß die größten Mächte Europens die innere Verfassung Polens zum Gegenstand ihrer gemeinschaftlichen Sorgen gemacht, und ist von den Mächten, welche Provinzen Polens beherr schen, niemals behauptet worden, daß dadurch ihrer Souverainetåt Eintrag geschehe.

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2) Beruht das Recht des Congresses, in Beziehung auf Teutschland, aber namentlich auf den bei Schliessung der Allianz von 1813 öffentlich procla mirten Grundsäßen, welche alle derselben beitre tenden Staaten, also auch Würtemberg durch ihren Beitritt angenommen haben *).

*) Man vergl. den geheimen Artikel des mit Würtemberg zu Fulda am 2. Nov. 1815 geschlossenen Vertrags, in

Destreich, Rußland und Preussen has ben, in ihren frühesten Proclamationen, die Aufhebung des Rheinbundes, und die WiederherstelLung teutscher Freiheit als Zweck des Kriegs an gekündigt. Würtemberg hat durch seinen Beitritt zur Allianz, die Garantie seiner Lånder erlangt, deren Befit vorhin auf Verträgen beruhte, die der Krieg vers nichtet hatte.

Neben dem Vortheil, welchen die Allianz gesichert hat, muß Würtemberg also auch die Verbindlichkeit als geltend anerkennen, die in Beziehung auf die Wi ederherstellung ständischer Verfassung aus ders felben fließt.

Diese Grundsåße sind in einer früherhin eingereichten Note der Unterzeichneten, dem teutschen Comité vorgelegt worden, und die größten Höfe sind denselben ausdrücklich beigetreten, so wie auch namentlich Se. Majestät der Kaiser von Rußland, in einer den kaiserlich - östreichischen und königlich - preussischen Höfen übergebenen Note, Ihren Beifall über diese Grundsåße bezeugt haben.

Se. großbritannisch - hann överische Majeståt haben auch bei der ersten allgemeinen Versammlung ihrer teutschen Stånde sich ausdrücklich vorbehalten, die Beschlüsse des Congresses vor Bestim mung einer definitiven Verfassung abwarten zu wollen. Unter solchen Umständen, halten sich Unterzeichnete verpflichtet, auf eine Zusammenkunft der teutschen Stånde gehorsamst anzutragen, um in Hinsicht der ebenerwähnten Aeufferungen des

des Herausgebers Staatsarchiv des teutschen Bundes, Heft 2. (Erl. 1816. 8.), S. 305. Aum. d. H.

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