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Inhalts - Register

der im Monate Jänner 1855 ausgegebenen Stücke des Reichs-Geseß-Blattes

für das

Kaiserthum Oesterreich.

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1. Stück, ausgegeben am 5. Jänner:

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1. Vom 26. December 1854. Erlaß des Finanzministers, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme von Dalmatien, über die Vollziehung der, mit der Allerhöchsten Entschließung vom 15. December 1852 angeordneten Abänderungen der gefeßlichen Bestimmungen über die Verzehrungssteuer vom Biere.

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II. Stück, ausgegeben am 5. Jänner:

2. Vom 27. December 1854. Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, wirksam für die Kronländer Desterreich ob und unter der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz und Gradiska mit Istrien, Triest, das lombardisch-venetianische Königreich, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien und Lodomerien, Krakau und Buko: wina, betreffend das Alter, welches Diejenigen erreicht haben müssen, die in dem Verwaltungsgebiete der k. k. evangelischen Confistorien in Wien als Pastoren, Prediger oder Hilfs priester angestellt werden wollen.

3. Vom 29. December 1854.

4.

5.

6.

7.

Erlaß des Ministeriums des Innern, wirksam für alle Kronländer, bezüglich auf die Modalitäten zur Aufnahme der k. baierischen Unterthanen in den öfterreichischen Staatsverband

.

Vom 29. December 1854. Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und der Militärgränze, betreffend die Beziehungen der Steuerämter zu den Bezirks: (Stuhlrichter-) Aemtern und deren Vorstehern, zu den Gerichten erster Instanz und zu den höheren Steuer- und Finanzbehörden

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Vom 30. December 1854. Verordnung des Ministers des Janern, mit den Allerhöchsten
Bestimmungen über das Anlegen und die Abzeichen der Hoftrauer zu Staatsbeamten-
Uniformen

Vom 30. December 1854. Kundmachung des Finanzministeriums, über die probeweise Ein-
führung der Einrichtungen des Zollvereines, bezüglich der Organisation der Zollämter
und der Finanzwache im Cameralbezirke Krakau, vom 31. Jänner 1855 angefangen

III. Stück, ausgegeben am 13. Jänner:

Vom 1. Jänner 1855. Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht, wodurch die Sprachverhältnisse an den Gymnasien in Ungarn, Siebenbürgen und der serbischen Woiwodschaft mit dem Temeser Banate geregelt werden

8.

Vom 4. Jänner 1855. Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels, giltig für alle im allgemeinen Zollgebiete begriffenen Kronländer, betreffend die Erweiterung der Zollbegünstigung im Zwischenverkehre mit dem Zollvereine auf nicht abgeschliffene, nicht polirte, nicht lackirte Eisenwaaren in den, nach dem Handels- und Zollvertrage vom 19. Februar 1853 (Reichs-Gesetz-Blatt vom Jahre 1853, Nr. 207) zugelassenen Verbindungen.

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9. Vom 4. Jänner 1855. Verordnung des Handelsministeriums, wodurch in Folge der Allerhöchsten Entschließungen vom 20. October und 23. December 1854 neue Bestimmungen über den Betrieb der Dampfschiffahrt auf den Landseen, Strömen und Flüffen, mit Einschluß aller binnens ländischen Gränzgewässer des österreichischen Kaiserstaates, vorgeschrieben werden. .

10.

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11.

Vom 7. Jänner 1855. Verordnung des Justizministeriums, wirksam für das lombardischvenetianische Königreich, womit, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 2. Jänner 1855, verordnet wird, daß im lombardisch-venetianischen Königreiche am 15. Februar 1855 die Staatsanwaltschaften ihre Amtswirksamkeit zu beginnen, und daß an eben jenem Tage in diesem Königreiche auch die neue Strafproceß-Ordnung und die damit in Verbindung stehenden Vorschriften über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Strafgerichte und der Staatsanwaltschaften in Wirksamkeit zu treten haben

IV. Stück, ausgegeben am 23. Jänner:

Vom 15. Jänner 1855. Verordnung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, das Verfahren bei Ertheilung der Befugnisse zu periodis schen Personen-Transport-Unternehmungen geregelt wird

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12. Vom 16. Jänner 1855. Erlaß des Finanzministeriums, betreffend die Ermächtigung des k. k. Zollamtes Confluente und des k. sardinischen Zollamtes Costa Caroliana zur gegenseitigen Ueberweisung der Transitogüter

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

Vom 20. Jänner 1855. Verordnung des Justizministeriums, giltig für das Großfürstenthum
Siebenbürgen, über die Führung der Handlungsprotokolle

V. Stück, ausgegeben am 27. Jänner:

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Bom 18. Jänner 1855. Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die über die Competenz der Behörden zur Untersuchung und Bestrafung der ersten zwei im S. 478 des allgemeinen Strafgesetzes vom 27. Mai 1832 bezeichneten Uebertretungsfälle entstandenen Zweifel gelöst werden . .

Vom 18. Jänner 1855.

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit eine Erläuterung des §. 478 des allgemeinen Strafgesetzes vom 27. Mai 1852 erlassen wird

Vom 18. Jänner 1855. Verordnung des Finanzministeriums im Einvernehmen mit dem Justizministerium, wirksam für alle Kronländer, über die Anwendung der kaiserlichen Verordnung vom 19. März 1853 (Nr. 53 des Reichs-Geseß-Blattes) .

Vom 25. Jänner 1855. Verordnung des Ministeriums des Innern, giltig für sämmiliche Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Uebersiedlung von Angehörigen der übrigen Kronländer der Monarchie nach Ungarn und dessen ehemaligen Nebenländern. Vom 25. Jänner. Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, über das Verbot der Zerstückung der in der Stadt Hallein gelegenen Häuser . .

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Kaiserliches Patent, womit ein neues Militär-Strafgeseßbuch über Verbrechen und Vergehen kundgemacht und vom 1. Juli 1855 angefangen in Wirksamkeit gesezt wird

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Inhalts - Register

der im Monate Februar 1855 ausgegebenen Stücke des Reichs-Geseß-Blattes

für das

Kaiserthum Desterreich.

Nr. 20.

21.

22.

VII. Stück, ausgegeben am 7. Februar:

Bom 24. Jänner 1855.

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Verordnung des Justizministeriums, giltig für den ganzen Umfang
der Monarchie, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch die Verfassung der, zur Bemessung der
Taglien erforderlichen Monatsausweise über die, durch die k. k. Gensd'armerie eingebrach-
ten und zu einer Strafe verurtheilten Uebelthäter den Gerichten übertragen wird
Vom 26. Jänner 1855. Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen,
in Betreff der Ausdehnung der, über die Tags und Meilengelder der Beamten, die Zehr
gelder der Diurnisten und Diener und die Gang- und Zustellungsgebühren des Diener-
personales bei den Kreis- (Comitats-) Behörden, bei den Gerichtshöfen erster Instanz, bei
den Bezirks- und Stuhlrichterämtern erlassenen Ministerialverordnung vom 3. Juli 1854
(Reichs-Gesez-Blatt, LXI. Stück, Nr. 169) auf das Königreich Dalmatien

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Vom 26. Jänner 1855. Verordnung der Ministerium des Innern, der Justiz und der Finanzen, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch die Competenz und das Verfahren der Gerichte bei Amortisirungen der, zur Nealisirung des NationalAnlehens ausgefertigten Certificate, Anlehensscheine, Obligations - Anweisungen und Staats-Schuldverschreibungen, dann der hierzu gehörigen Coupons und Talons, bestimmt wird 23. Vom 29. Jänner 1855. — Kaiserliche Verordnung, betreffend die Ausübung der Civilgerichtsbarkeit der t. t. Consulate über die österreichischen Unterthanen und Schußgenossen im osmanischen Reiche.

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24.

25.

26.

27.

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Vom 3. Februar 1855. Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, betreffend die Uebertragung der Einzahlungen auf das National-Anlehen von Einer Anlehenscasse auf eine Andere

Vom 3. Februar 1855. Verordnung der obersten Polizeibehörde, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend das Verbot der in Vercelli 1854 erschienenen Druckschrift: „Commenti e rifflessioni sulle condizioni della Lombardia Venezia von Vincenzo Cesati ;“ und der in Turin 1854 erschienenen Druckschrift: „Avvisi agli Italiani ed agli emigrati per la futura riscossa von Rafaele Garagnani“

VIII. Stück, ausgegeben am 13. Februar:

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Vom 28. Jánner 1855. Verordnung der Ministerien des Innern und der Juftiz, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird

IX. Stück, ausgegeben am 17. Februar:

Vom 3. Februar 1855. Kaiserliche Verordnung, wirksam für die Königreiche Ungarn, Kroatien und Slawonien, die Wojwodschaft Serbien und das Temeser Banat, über die Aufhebung des, dem Erzbischofe von Gran, dem Bischofe, nunmehrigen Erzbischofe von Agram als Abte von Thopußka, dem Bischofe von Raab, dem Erzabte von St. Martin und dem Naaber Domcapitel zugestandenen Heimfallsrechtes

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