Der Canonische Wächter: eine antijesuitische Zeitschrift für Staat und Kirche und für alle christliche Confessionen, Volume 2

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F. Ruff, 1831 - Jesuats

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Page 365 - Jünglinge fallen; aber die auf den HErrn harren, kriegen neue Kraft, daß sie auffahren mit Flügeln wie Adler, daß sie laufen, und nicht matt werden, daß sie wandeln, und nicht müde weiden.
Page 445 - Etwas verbunden werden sollen, was nicht ganz in dem eigenthümlichen Wirkungskreise der Kirche liegt, bedürfen der Genehmigung des Staates, und können nur mit solcher kund gemacht und in Ausführung gebracht werden.
Page 193 - Solche allgemeine Erlasse der Kirchenbehörde, welche rein geistliche Gegenstände betreffen, sind der einschlägigen Staatsbehörde zur Einsicht vorzulegen und diese wird die Bekanntmachung nicht hindern, wenn der Inhalt keinen Nachtheil dem Staate bringen würde. |] d) Von allen bischöflichen, unmittelbaren oder mittelbaren...
Page 165 - Indem die Religion das Bewußtsein der absoluten Wahrheit ist, so kann, was als Recht und Gerechtigkeit, als Pflicht und Gesetz, di als wahr in der Welt des freien Willens gelten soll, nur insofern gelten, als es Teil an jener Wahrheit hat, unter sie subsumiert ist und aus 20 ihr folgt.
Page 445 - Kirchenbehörde, welche rein geistliche Gegenstände betreffen, sind der einschlägigen Staatsbehörde zur Einsicht vorzulegen, und diese wird die Bekanntmachung nicht hindern , wenn der Inhalt keinen Nachtheil dem Staate bringen würde; d) von allen bischöflichen, unmittelbaren oder mittelbaren Communicationen mit dem päpstlichen Stuhle, welche nicht etwa lediglich in Beziehung auf einzelne Fälle der eigentlichen Seelsorge oder auf gewöhnliche der römischen Curie unstreitig zukommende Dispensationen...
Page 289 - Von Staat und Kirche. Ein Beitrag zum Besserwerden in beiden. Allen Regierungen und deren Organen in Staat und Kirche, wie nicht minder den Völkern wohlmeinend zugeeignet beim Beginne des Jahres 1831. 8. ceh. ä 9 gr. Neustadt ad O., März 1831.
Page 91 - Vorschriften der Landesgesetze sich zu achten, in soweit nicht entweder in Ehesachen die Dogmen der katholischen Kirche entgegenstehen, oder bei der Bestrafung kirchlicher Verbrechen der katholischen Geistlichen oder solcher Vergehungen katholischer Glaubensgenossen, welche mit Kirchenstrafen geahndet werden, die Vorschriften des kanonischen Rechtes zugleich von ihm in Obacht zu nehmen sind.
Page 199 - Obscurus, oder Carrière und Geständnisse eines modernen Finsterlings, in vertrauten Briefen gewechselt zwischen einem Bewohner der Sonne und dem eines Nebelslernes.
Page 95 - Kirche untersage ich im Namen des allmächtigen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes...
Page 61 - Reiches, in so weit nicht rücksichtlich der Juden Ausnahmen gemacht sind, finden auch auf sie ihre Anwendung. §31 Das jüdische Kirchenvermögen bleibt dem jüdischen Kultus ausschließend überlassen. Es wird in den einzelnen Kirchengemeinden durch den Rabbiner und zwei von der Gemeinde erwählte Mitglieder verwaltet. §32 Die Juden-Kinder beider Geschlechter sind gleich jenen...

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