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eigenhändige Testamente seien, klarem Rechte, nämlich den SS 996, 997, 1041 und 1045 Pr. G. B.

Zwar widerspricht es nicht einer klaren Gesetzes vorschrift, dass die beiden Verordnungen, trotzdem sie mit den Unterschriften beider Eheleute versehen sind, als zwei eigenhändige Testamente angesehen werden; denn es ist quaestio facti, ob durch das Mitunterzeichnen einer andern Person der Wille des Erblassers, widerruflich zu verfügen, ausgeschlossen oder zweifelhaft wird, oder ob der Erblasser aus irgend einem Grunde nur bezweckt hatte, dem Mitunterzeichner vom Inhalte des Verordneten Kenntnis zu geben.

Dagegen widerspricht es klarer gesetzlicher Vorschrift, wenn der Vorderrichter davon ausgeht, die Art und Weise der Uebergabe der Verordnungen an den Notar Seitens der Eheleute X. genüge, um jeder derselben die rechtliche Bedeutung einer in Form des eigenhändigen Testaments errichteten einseitigen und widerruflichen letztwilligen Verfügung beizulegen. Nach klarer gesetzlicher Vorschrift1) hätten die beiden Verordnungen, um die rechtliche Wirksamkeit eigenhändiger Testamente zu haben, jede in besonderm Umschlage aufbewahrt und der die letztwillige Verordnung des Ehemanns enthaltende Umschlag mit seinem Namen, der andre mit dem Namen der Ehefrau bezeichnet werden sollen. Alle gesetzlichen Bestimmungen betreffend das ordentliche (öffentliche oder eigenhändige) Testament gehen von dem Gedanken aus, zur Gültigkeit des Testaments sei erforderlich, dass der Testator durch Beobachtung bestimmter Formen beurkunde, was sein einseitiger Wille betreffend seiner Verlassenschaft sei, und auch zu rechtlich wirksamer Aufhebung oder Änderung des einmal errichteten Testaments sei erforderlich, dass der Testator vor seinem Tode die Änderung seines Willens durch Beobachtung bestimmter Formen beurkunde. Daher bestimmt § 997, dass der Notar sich von dem Willen des Testators, das Testament zu hinterlegen, genügend überzeugen, und nachdem dies geschehen, das ihm versiegelt oder unversiegelt übergebene Testament mit dem Amtssiegel versehen und auf dem Umschlag Name und Wohnort des Erblassers bezeichnen solle, wenn der Umschlag nicht

1) Das ist doch eine kühne Behauptung. Vielmehr muss das Cassationsgericht durch eine recht künstliche, um nicht mehr zu sagen, Argumentation diese „klare" Vorschrift herausdüfteln. Das Urteil der Appellationskammer scheint uns der Sachlage entsprechender und richtiger.

Die Red.

bereits diese Bezeichnung trage. Daher hat ferner § 996 lit. b (wonach zur Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments Übergabe Seitens des Testators an einen Notar zur Aufbewahrung erfordert wird) offenbar nicht den Sinn, es genüge, um einer vom Erblasser eigenhändig geschriebenen, datierten und unterschriebenen Urkunde die rechtliche Bedeutung eines eigenhändigen Testaments beizulegen, dass dieselbe vom Erblasser dem Notar übergeben worden sei, sondern es muss der Notar vom Testator oder von der durch den Testator dazu unzweifelhaft bevollmächtigten Person davon unterrichtet werden, dass das ihm Übergebene die Beurkundung seines einseitigen letzten Willens, sein Testament bedeuten solle. Daher bestimmen ferner die § § 1041 und 1042, der Testator habe zwar, solange er lebe, jederzeit das Recht, ein errichtetes Testament aufzuheben oder abzuändern, es müsse aber in einer der im Gesetze bestimmten Formen geschehen, und zu diesen Formen gehört, wenn es sich um ein eigenhändiges Testament handelt, nach § 1045 diejenige, dass der Testator das Testament aus der Verwahrung des Notars zurücknimmt. Hätten die Eheleute X. bei Übergabe des versiegelten Umschlags dem Notar erklärt, derselbe enthalte ihre Testamente, so wäre der Notar verpflichtet gewesen, entweder mit ihrer Ermächtigung in ihrer Gegenwart den Umschlag zu öffnen und jedes der Testamente in einen besondern Umschlag zu legen und diese besondern Umschläge vorschriftsgemäss zu versiegeln und zu bezeichnen, oder Mangels solcher Ermächtigung die Empfangnahme in demselben Umschlage zu verweigern. Da aber der dem Notar versiegelt übergebene Umschlag die Überschrift „Letztwillige gegenseitige Verordnung" trug und diese Überschrift hier zu Lande dasselbe bedeutet was wechselseitiger Erbvertrag, so hatte der Notar keine Veranlassung, die Empfangnahme der übergebenen Urkunden und deren Aufbewahrung in dem von den Übergebern versiegelten und überschriebenen Umschlage abzulehnen. Damit hatte sich jeder der beiden Ehegatten der Möglichkeit begeben, ohne persönliche Gegenwart oder sonst genügend festgestellte Einwilligung des andern Ehegatten das im Umschlag Enthaltene aus der Verwahrung des Notars zurückzuziehen. Die Ansicht des Vorderrichters, es komme darauf nichts an, weil jedem der Ehegatten die Möglichkeit unbenommen geblieben sei, sein Testament in einer andern als der in § 1045 bezeichneten Form aufzuheben, widerspricht den §§ 1041 und 1042, welche dem Testator das Recht einräumen, die Aufhebung oder Änderung des Te

staments in verschiedener Weise zu bewerkstelligen. Verzichtet der Testator auf dieses Recht, so beschränkt er sich von vornherein in der Möglichkeit, vor seinem Tode einer Änderung des von ihm beurkundeten einseitigen Willens gesetzlichen Ausdruck zu geben, welche Möglichkeit zum Wesen der Testierfreiheit gehört. Ein Testator kann thatsächlich gehindert sein, ein neues Testament zu errichten, dagegen nicht gehindert, das hinterlegte eigenhändige Testament vom Notar zurückzuziehen, und kann thatsächlich gehindert sein, das eigenhändige Testament da, wo er es hinterlegt hat, zurückzuziehen, dagegen nicht gehindert, da, wo er wohnt, ein neues Testament zu errichten.

(Schweizer Blätter f. handelsr. Entsch. X. Nr. 22.)

17. Kanton Baselstadt. Urteil des Appellationsgerichtes vom 11. April 1892.

Prälegat an einen Miterben.

L. A. Perret hatte durch Testament seine Ehefrau zur Erbin für die Hälfte seiner Verlassenschaft eingesetzt und ausserdem verfügt: „dass bei der Teilung meiner Hinterlassenschaft meine 1. Ehefrau M. L. geb. Senn das Recht haben soll, die Liegenschaft Eisengasse Nr. 4 in Basel zu einem Anschlagspreise von Fr. 55,000 auf Rechnung der ihr laut Testament zustehenden Ansprüche an die Verlassenschaft zu übernehmen, und dass meine Erben nicht berechtigt sein sollen, gegen den Willen meiner 1. Ehefrau die Versteigerung dieser Liegenschaft zu verlangen." Nach seinem Tode focht sein Sohn erster Ehe diese letztere Verfügung an und verlangte öffentliche Versteigerung der Liegenschaft, weil sie weit mehr wert sei als Fr. 55,000. Bei der Inventaraufnahme schätzten zwei Experten die Liegenschaft auf Fr. 58,000, zu welchem Betrage sie die Wittwe übernehmen zu wollen erklärte. Die erste Instanz erklärte diese testamentarische Verfügung als ungültig, denn: „,sie charakterisiere sich ihrem Inhalte nach nicht als Legat; dies wäre der Fall, wenn die Liegenschaft ohne weiteren Zusatz vermacht wäre; sie sei vielmehr eine Reglierung der Erbteilung durch den Erblasser, indem sie bestimme, zu welcher Summe sie auf den Erbteil anzurechnen sei. Damit enthalte sie aber einen unzulässigen Eingriff in das den Erben allein vorbehaltene Recht, die Auseinandersetzung der Erbschaft vorzunehmen,

und sei unzulässig, sobald sich einer der Miterben dagegen auflehne". Das Appellationsgericht änderte dieses Urteil und hielt die testamentarische Verfügung aufrecht.

Motive: Es liegt in dieser Verfügung der Wille des Testators ausgesprochen, die Liegenschaft seiner Ehefrau zuzuwenden, sie stellt sich also nach Sinn und Inhalt als ein Vorvermächtnis (Prälegat) zu Gunsten des einen Miterben dar, und hieran wird auch nichts durch den Umstand geändert, dass der Ehefrau die Zuwendung unter der äusserlichen Form der Zuweisung auf ihren Erbteil gemacht ist; es ist das die leicht erklärliche Folge davon, dass die Pflichtteilsrechte der andern Erben nicht beeinträchtigt werden konnten und daher die Liegenschaft der Ehefrau unter Anrechnung ihres Wertes vorausgegeben wurde; die Verfügung verliert dadurch ihren Charakter als Vorvermächtnis nicht, sie bleibt ein solches unter der Auflage, die Summe von Fr. 55,000 in die Erbmasse einzuwerfen (praelegatum sub modo). Es bleibt nun nur noch die Frage, ob durch diese Verfügung der Kläger in seinem Pflichtteilsrechte verletzt sei. Dies wäre der Fall, wenn die Liegenschaft einen höhern Wert als die von der Beklagten acceptierte Schätzung von Fr. 58,000 hätte. In diesem Falle wäre die letztwillige Verfügung, das Vorvermächtnis, nach § 52 des Ges. über ehel. Güterrecht, Erbrecht und Schenkungen nach Verhältnis auf das zulässige Mass zu beschränken." Von den verschiedenen hiefür in Betracht kommenden Modalitäten erscheint es im vorliegenden Falle, entsprechend dem im gemeinen Rechte dem Teilungsrichter anheimgegebenen billigen Ermessen, am meisten gerechtfertigt, der Beklagten das Recht einzuräumen, die Liegenschaft zu dem von ihr im Vorverfahren angebotenen Preise von Fr. 60,000 zu übernehmen, mit welcher Summe ein allfälliger Verkaufswert, der möglicherwelse über den von den Experten ermittelten Wert von Fr. 58,000 zu erzielen wäre, in den vorliegenden Verhältnissen angemessen berücksichtigt ist.

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18. Canton du Valais. Arrêt de la Cour d'appel et de cassation du 19 août 1891.

Testament nul pour interdiction du testateur.
Notion du mot „simplicité“.

La Cour a annulé le testament de P. dressé en 1873, par les motifs:

1o que le testateur a été interdit en 1871 pour cause de simplicité;

2o que cette interdiction n'a point été levée avant sa mort;

3o que dans le langage usité en Valais, on se sert du mot simple pour désigner toute personne affligée d'imbécillité, d'idiotisme et même de crétinisme;

4o qu'en conséquence le testateur était, à la date du testament, sous le poids de la présomption d'incapacité, laquelle n'a pas été détruite par des preuves contraires.

(Rapport de la Cour d'appel pour 1891 p. 19.)

19. Canton de Vaud. Jugement du Tribunal cantonal du 15 mars 1892.

Preuve par témoins. Questions de fait ou questions de droit?

J.-A. Schaer, propriétaire de l'hôtel des Trois Couronnes à Vevey, a conclu à ce qu'il plaise à la Cour prononcer: 1. que dans une brochure éditée par G. Bridel et Cie. et intitulée Chemin de fer Viège Zermatt, l'annonce imprimée sur papier jaune, intitulée Vevey, doit être modifiée dans ce sens que les mots: "Les principaux hôtels de Vevey sont le Grand Hôtel de Vevey, le Grand Hôtel du Lac et l'Hôtel Mooser," doivent être remplacés par ceux-ci: "Parmi les principaux hôtels de Vevey on cite le Grand Hôtel etc." 2. Que pour indemniser Sch. du dommage qui lui a été causé et qui peut lui être causé encore par la vente de l'ouvrage qui renferme l'annonce susmentionnée, G. Bridel et Cie. doivent lui payer une somme de 5000 fr. Le demandeur a déclaré vouloir prouver par témoins les allégués suivants:

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,,Nr. 4. L'Hôtel des Trois Couronnes soit l'Hôtel Monnet est le plus ancien, le plus réputé et le plus important des grands hôtels de Vevey."

„Nr. 18. L'Hôtel des Trois Couronnes a eu, depuis un demi-siècle qu'il existe, et a encore aujourd'hui l'un des premiers rangs parmi tous les hôtels suisses, il n'a pas cessé d'avoir une clientèle de premier ordre, et le propriétaire actuel a fait à l'hôtel des réparations et des installations qui représentent un capital considérable."

,,Nr. 19. Indépendamment de ses installations et de sa clientèle, l'hôtel des Trois Couronnes est le plus important

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