Geschichtliche darstellung der frühern und spätern gesetzgebung über zölle und handelsschiffahrt des Rheins...F. Kupferberg, 1818 - 380 pages |
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... bestimmt worden war . Obgleich diese Verordnungen zum Theil das Gepräge des Grads der Unkultur , auf welchem unsere Vorältern damals standen , an sich tragen : so wird es dennoch nicht unwichtig seyn , das Wesentlichste derselben kennen ...
... bestimmt worden war . Obgleich diese Verordnungen zum Theil das Gepräge des Grads der Unkultur , auf welchem unsere Vorältern damals standen , an sich tragen : so wird es dennoch nicht unwichtig seyn , das Wesentlichste derselben kennen ...
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... , für welche dieselbe eigentlich bestimmt seyn sollten . Dagegen aber finden sich auch andere Staaten , wo man das wahre Beste der Schifffahrt besser hierunter erkannt hat , und in welchen man es ernstlich sich hat 11.
... , für welche dieselbe eigentlich bestimmt seyn sollten . Dagegen aber finden sich auch andere Staaten , wo man das wahre Beste der Schifffahrt besser hierunter erkannt hat , und in welchen man es ernstlich sich hat 11.
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... bestimmt ,, sind so machen dieselben sich förmlich verbindlich , nur aus den triftigsten Gründen , und in den dringendsten „ Fällen , zu einer Erhöhung hierunter zu schreiten etc. " 99 99 Welchen grossen Wink erhalten nicht hierdurch zu ...
... bestimmt ,, sind so machen dieselben sich förmlich verbindlich , nur aus den triftigsten Gründen , und in den dringendsten „ Fällen , zu einer Erhöhung hierunter zu schreiten etc. " 99 99 Welchen grossen Wink erhalten nicht hierdurch zu ...
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... bestimmt , so wie auch , seit dem westphälischen Frieden , fast in allen folgenden Reichsfricdensschlüssen dieses Flusses und seiner Schifffahrtsverhältnisse gedacht wird . Es war daher gleichsam eine zweifache Gesezgebung , welche seit ...
... bestimmt , so wie auch , seit dem westphälischen Frieden , fast in allen folgenden Reichsfricdensschlüssen dieses Flusses und seiner Schifffahrtsverhältnisse gedacht wird . Es war daher gleichsam eine zweifache Gesezgebung , welche seit ...
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Joseph Franz Ockhardt. 7 ) Endlich waren durch die römischen Gesezze auch die Strafen bestimmt , die sich die Zöllner schuldig mach- ten , wenn sie den Zollpflichtigen zu viel abnahmen , oder sich sogar an deren Person vergriffen . Im ...
Joseph Franz Ockhardt. 7 ) Endlich waren durch die römischen Gesezze auch die Strafen bestimmt , die sich die Zöllner schuldig mach- ten , wenn sie den Zollpflichtigen zu viel abnahmen , oder sich sogar an deren Person vergriffen . Im ...
Common terms and phrases
Abgaben Akzise allgemeinen ausdrüklich Austrasien Benuzzung bereits berüksichtigen Besizzungen besonders bestimmt blos Brükken daher damals dasjenige derselbe deutschen Deutschland dieserwegen dürfte eben Eigenthümer endlich entrichten entrichtet Erhebungsämtern ersten Fahrten Fahrzeuge festgesezt Flüsse folgende fränkischen Freiheit Fürsten gemacht geschehen Gesezgebung gesezlichen grossen grösstentheils Grundsäzze Güter Häfen Handel Handelswaaren Hinsicht indem Jahr Jahrhundert jezt Kaiser Kapitularien KARL KARL der Grosse KARL IV Kaufleute konnte Konvention künftig Kurfürsten Ladungen Lande Leinpfade leztere lich LUDWIG der Deutsche Mainz Marktrecht meist müssen musste nachmals Nachtheil niederländischen nöthig nothwendig Oktroikonvention Ordnung Recht Reichs Reichsabschiede rheinischen Kurfürsten Rheinschifffahrt römischen rüksichtlich schen schiffbaren Schiffer Schifffahrt des Rheins Schifffahrtsverhältnisse schleunig selbige seyn soll sezzen sollte sowohl Staaten Stände Stapelrecht statt finden Strasburg Ströme suchten Theil Thronbesizzer Transporte Turnos übrigen Ufer Ufern Uferstaaten Umschlagsrecht unsere Verordnungen verschiedenen Verwaltung des Rheins vormals vorzüglich Waaren Wahlkapitulation Weise wichtigen wiener Beschlüsse wiener Kongresses wodurch wohl Zölle Zollfreiheit zugleich zwekmässig
Popular passages
Page 88 - Negotiatores quoque volumus, ut ex mandato nostro patrocinium habeant in regno nostro legitime ; et si in aliquo loco injusta affligantur oppressione, reclament se ad nos vel nostros judices, et plenam jubebimus justitiam fieri.
Page 267 - Die Bundesglieder behalten sich vor, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten, so wie wegen der Schifffahrt nach Anleitung der auf dem Congreß zu Wien angenommenen Grundsätze in Berathung zu treten.
Page 20 - Landrechts, lautend: ,Die Nutzungen solcher Ströme, die von Natur schiffbar sind, gehören zu den Regalien des Staats...
Page 86 - De teloneis, placet nobis ut antiqua et justa telonea a negotiatoribus exigantur, tam de pontibus quamque et de navigiis seu mercatis. Nova vero, sive injusta, ubi vel funes tenduntur, vel cum navibus sub pontibus transitur, seu his similia, in quibus nullum adjutorium iterantibus praestatur, ut non exigantur.
Page 86 - Ut, quandocumque navigium mittere volumus, ipsi seniores in ipsis navibus pergant et ad hoc sint praeparati.
Page 88 - De negotiatoribus qui partibus Sclavorum et Avarorum pergunt, quousque procedere cum suis negotiis debeant: id est partibus Saxoniae usque ad Bardaenowic, ubi praevideat Hredi...
Page 214 - Rheno vel alio flumine in comitatu alicuius comitis, qui in ipso flumine recipit telonia et conductus, habetque comitatum eundem — eadem insula potius spectat ad Imperium et ad ipsum comitem, quam ad alium dominum, cuius districtus praetenditur (alias protenditur) ad ripam fluminis praelibati.
Page 242 - Sondern es sollen solche Gebäude zu Beförderung des gemeinen Wesens wenigstens also eingerichtet werden, daß die Schiffe ungehindert auf- und abkommen können, und also der von Gott verliehenen stattlichen Gelegenheit und Benefizirung der Natur selbst, ein Stand weniger nicht als der andere, nach Recht und Billigkeit sich gebrauchen möge.
Page 21 - Eigentumsrechte, soweit dieselben mit der nunmehrigen Bestimmung des Flusses bestehen können, noch nicht verloren.