Archiv für öffentliches Recht, Volume 17J. C. B. Mohr., 1902 - Constitutional law |
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Abgeordneten allgemeinen Anfechtungsklage Ansicht Archiv für öffentliches ausdrücklich Ausländer ausser bayerischen Begriff Behörde beiden besonders bestehen Bestimmung betreffenden bezw bloss Conseil d'Etat Contentieux Deliktsfähigkeit deutschen Deutschen Reiches Ebenbürtigkeit Ebenbürtigkeitsprinzip einzelnen Entscheidung ergiebt Erklärung erlassen erscheinen erst Fällen Familien Frage Gebiete Gerichte Gesetz Gesetzgebung Gewalt giebt Giltigkeit Grund Grundsatz Herzog Inhalt Instanz Interesse internationalen Privatrechts Jahre JELLINEK Juni juristische Kaiser Kammer Königreich Sachsen Körperschaft LABAND LAFERRIERE Land Landrat letztere lichen Ministerialen Mitglieder muss namentlich Natur Naturrecht niederen Adel Norm notwendig Oberverwaltungsgericht objektiven öffentliches Recht Organe Organisation Personen politischen Polizei positiven Rechts Preussen preussischen Privatrecht Promulgation rechtliche Rechtsordnung Rechtssatz Rechtssubjekt Regierung Reichs Reichsgerichts Richter Sache soll Staat staatliche Recht Staatsrecht Stände Subjekt subjektive Recht Teil Thätigkeit Thatsache Theorie unfreiwillige Versetzung unserer Urwähler Verbindung Vereinbarung Verf Verfügung Verhältnisse Verordnung Verpflichtung verschiedenen Verwaltung Verwaltungsakt Verwaltungsgerichte Verwaltungsgerichtsbarkeit Völkerrecht Vorschriften Wahl Wahlbezirke Wahlkreise Wahlmänner Wahlvorstand Wahlvorsteher Weise Willen wohl Zuständigkeit Zweck
Popular passages
Page 398 - Klage kann nur darauf gestützt werden, 1. daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen den Kläger in seinen Rechten verletze,' 2. daß die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche die Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt haben würden.
Page 168 - Sicut ergo ut bis duo non sint quatuor ne a Deo quidem potest effici, ita ne hoc quidem, ut quod intrinseca ratione malum est, malum non lit ./. This quotation is the samein the edition of 1625.
Page 307 - Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen worden ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Betragen ein Zeugniss auszustellen, welches von der Gemeindebehörde kosten- und stempelfrei zu beglaubigen ist.
Page 224 - Das bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandteil des deutschen Bundesheeres mit selbständiger Verwaltung, unter der Militärhoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern; im Kriege — und zwar mit Beginn der Mobilisierung — unter dem Befehle des Bundesfeldherrn.
Page 223 - Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden. welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.
Page 428 - Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert...
Page 1 - Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
Page 4 - Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind. Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter Königlicher Verordnungen steht nicht dm Behörden, sondern nur den Kammern zu.
Page 555 - Versammlungen stattfinden, die Entwürfe solcher allgemeinen Gesetze, welche Veränderungen- in Personen- und Eigentumsrechten und in den Steuern zum Gegenstande haben, soweit sie die Provinz betreffen...
Page 285 - Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen vom 5. Mai 1886", ferner No.