Annalen des Deutschen Reichs für gesetzgebung, verwaltung und volkswirtschaft. Rechts- und staatswissenschaftliche zeitschrift und materialiensammlung ...Stilke und van Muyden, 1889 - Germany |
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... Schußbriefe . 104 Die einzelnen Kolonialgesellschaften : A. Die Neu - Guinea - Kompagnie § 15. C. Die deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika § 16. D. Die Witugesellschaft . E. Die Jaluitgesellschaft . Viertes Kapitel . Die ...
... Schußbriefe . 104 Die einzelnen Kolonialgesellschaften : A. Die Neu - Guinea - Kompagnie § 15. C. Die deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika § 16. D. Die Witugesellschaft . E. Die Jaluitgesellschaft . Viertes Kapitel . Die ...
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... Schußbrief vom 25. April 1885 aus- drücklich unter deutsche Hoheit gestellt ; bezüglich des übrigen Gebietes ist dies wenigstens , soweit die südlich der deutsch - englischen Demarkationslinie Kolon . - 3tg . 1887 G. 38 . Kolon . Atg ...
... Schußbrief vom 25. April 1885 aus- drücklich unter deutsche Hoheit gestellt ; bezüglich des übrigen Gebietes ist dies wenigstens , soweit die südlich der deutsch - englischen Demarkationslinie Kolon . - 3tg . 1887 G. 38 . Kolon . Atg ...
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... Schußbrief nicht erwirkt hat , so daß das gesammte südwestafrikanische Schußgebiet in unmittelbarer Ver- waltung des Reiches steht . Die mit den südwestafrikanischen Häuptlingen abgeschlossenen Verträge treten , soweit sie publizirt ...
... Schußbrief nicht erwirkt hat , so daß das gesammte südwestafrikanische Schußgebiet in unmittelbarer Ver- waltung des Reiches steht . Die mit den südwestafrikanischen Häuptlingen abgeschlossenen Verträge treten , soweit sie publizirt ...
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... Schußbriefe können in keiner Weise als mit denselben abgeschossene Protektoratsverträge betrachtet werden . Sie sind vielmehr , wie später noch näher dargelegt werden wird , lediglich Konzessionsurkunden über gewisse den Gesellschaften ...
... Schußbriefe können in keiner Weise als mit denselben abgeschossene Protektoratsverträge betrachtet werden . Sie sind vielmehr , wie später noch näher dargelegt werden wird , lediglich Konzessionsurkunden über gewisse den Gesellschaften ...
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... Schußbriefen die spezielle Aufzählung der dem Reich zustehenden Rechte von untergeordneter Bedeutung ist . Das Reich ist auf Ausübung dieser speziell genannten Rechte nicht beschränkt , sondern kann unter dem genannten Titel der ...
... Schußbriefen die spezielle Aufzählung der dem Reich zustehenden Rechte von untergeordneter Bedeutung ist . Das Reich ist auf Ausübung dieser speziell genannten Rechte nicht beschränkt , sondern kann unter dem genannten Titel der ...
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Common terms and phrases
Anspruch Antrag Anwendung Arbeitgeber Aufsichtsraths ausdrücklich Ausübung Beamten Befugniß Behörden Beiträge Berechnung Berufsgenossenschaften Berufszweige Beschäftigung Beschluß beschränkt besonderen bestehen Bestimmungen Betheiligten betreffenden Bezirke Bezug bezw blos Bundesrath Bundesstaaten daher deſſen Deutschen Reichs Disziplinargewalt Eingeborenen einzelnen Entscheidung entsprechende Entwurf erforderlich Erhebung Erklärung Erlaß erlassen ersten Erwerbsunfähigkeit Erwerbung Falle finden Gebiete geltend Genehmigung Generalversammlung Genossen Genossenschaft Genossenschaftsregister Gericht Gerichtsbarkeit Geschäftsfähigkeit Gesellschaft Gesetzgebung Geseze Grund Grundsäße Handelsgesetzbuches handelt Häuptlingen Höhe Hoheitsrechte insbesondere Invaliden Invalidenrente Invalidität Invaliditätsversicherung iſt Jahre Jellinek kaiserliche Verordnung Kamerun Kenntniß Kolonialgesellschaften Kolonien Kompagnie läßt Legitimationsprüfung letteren lezteren lichen Mark Maßgabe Mitglieder möglich muß müſſen Neu-Guinea-Kompagnie nothwendig öffentlichen Personen Protektorat Quittungsbuch Recht rechtliche Rechtsgeschäft Regierung Reichsangehörigen Reichskanzler Rente Schuß Schußbriefe Schußgebiete ſind soll Souveränetät sowie Staat Staatsrecht Statut Sterbetafel Strafe Strafrecht thatsächlich Theil Togo Uebrigen Unfallversicherung unserer Verfahren Verhältniß Verhältnisse Verjährung Verpflichtung verschiedenen Versicherten Versicherungsanstalten Versicherungspflicht Verträge Vertreter Verwaltung völkerrechtliche Vorschriften Vorstand Weise Werth Willenserklärung Zahl Zivilprozeßordnung Zweck