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der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsgesellschaften gelten dieselben Bestimmungen wie sie für die Kommandanten von Militärtransporten vorgeschrieben sind. (Theil I, Art. 5).

Art. 8. Falls eine Desinfizirung der zum Transport von Kranken und Verwundeten benußten Eisenbahnwagen oder Schiffe von Seite der Aerzte für erforderlich erachtet wird, so ist dieselbe auf Grund einer schriftlichen Anweisung der Kommandantur, zu deren Bereich die Eisenbahn- oder Dampfschiffstation gehört, auf welcher die Wagen, resp. Schiffe verbleiben, von der betreffenden Eisenbahn-, resp. Dampfschiffverwaltung gegen Erstattung der Kosten auszuführen.

In der vorgedachten Anweisung müssen die Wagen, resp. Schiffe, sowie Art und Weise der Desinfizirung, genau bezeichnet sein.

Art. 9. Alle nähern Bestimmungen über die Organisation des Krankentransportwesens enthält das Reglement über den Sanitätsdienst (Medizinalabtheilung), Abschnitt VII (der Sanitätsdienst bei den Transportkolonnen und den Eisenbahnkrankenzügen).

II. Spezialbestimmungen.

A. Transporte auf Eisenbahnen.

Art. 40. Einzelne zum Kranken- und Verwundeten. transporte speziell eingerichtete Wagons nennt man Lazarethwagen; wird ein ganzer Bahnzug daraus zusammengestellt, so nennt man denselben einen Sanitätszug. Mit einem solchen können 140-200 liegend zu Transportirende befördert werden.

Art. 11: Die Eisenbahnzüge zur Beförderung Kranker und Verwundeter sind entweder eigentliche Sanitätszüge oder Hül f s s a n i tätsz üge.

Die Sanitätszüge werden nach Regulativ und Ordonnanz vom 27. August 1878 erstellt. Die Mobilmachung und Bereitstellung derselben an den Eisenbahn-Anfangs

stationen geschieht durch den Oberbetriebschef, die reglementarische Einrichtung und Ausrüstung durch den Chef des Transportdienstes.

Die Hülfssanitätszuge sind improvisirte Krankenzüge, zu welchen an den Eisenbahn-Endstationen leer stehende Personen- und Güterwagen benutzt werden. Die zweckmäßige Einrichtung dieser Züge ist Sache des Sanitätsdienstes und geschicht nach Anleitung des Sanitätsdienstreglements und des Lehrbuches für Krankenwärter, §§ 357 und 358.

Art. 12. Die Kosten der Herrichtung und Ausrüstung trägt die Eidgenossenschaft.

Art. 13. Ueber die Art des Ein- und Ausladens der Kranken und Verwundeten enthält das Lehrbuch für Krankenwärter, sowie die Ordonnanz für die Ausrüstung der Sanitätszüge (I. C. 5, 6 und 7), die nöthige Anleitung.

Art. 14. Die Fahrordnung der Eisenbahnzüge für den Krankentransport wird von dem Oberbetriebschef im Einverständniß mit dem Chef des Krankentransportwesens festgesetzt.

Es ist hauptsächlich darauf zu sehen, daß die Fahrt so wenig als möglich unterbrochen wird. Wo ein Aufenthalt stattfindet, soll derselbe in der Regel 15-20 Minuten

dauern.

Es soll mit einer mittleren Geschwindigkeit von circa 25 km. per Zeitstunde gefahren werden.

Art. 15. Die mit den Schwerkranken oder Schwerverwundeten belegten Wagen müssen die Mitte des Zuges einnehmen, wo die Schwankungen und Stöße weniger fühlbar sind, als in den übrigen Theilen des Zuges.

Art. 16. Die Züge sind langsam in Gang zu setzen und ebenso anzuhalten; alle Stöße sind thunlichst zu vermeiden.

B. Transport auf Dampfschiffen.

Art. 17. Für den Transport Kranker und Verwundeter dienen sowohl die Dampfschiffe, namentlich Salondampfer, als auch die Schleppboote.

In letztern wird man namentlich die Schwerkranken und Schwerverwundeten unterbringen, da die Stöße und Erschütterungen, sowie auch das Geräusch der Maschine und der Räder wegfallen.

Art. 18. Zur Verladung von Kranken und Verwundeten auf Dampfschiffen und Schleppbooten werden in der Regel Eisenbahntragbetten benußt.

Schleppboote, welche nicht mit Blachen gedeckt werden können, sind nur bei guter Witterung verwendbar.

Bei der Berechnung der Zahl von liegend zu transpor tirenden Kranken und Verwundeten muß etwa 1,50 m. Breite und 2,50 m. Länge für jedes Lager gerechnet werden, und es ist der für die Schiffsmannschaft und deren Dienstverrichtungen nöthige Raum in Abzug zu bringen.

Enge Stiegen und Treppen machen die meisten Kajüten nur für leichtere Fälle, welche nicht liegend transportirt werden müssen, verwendbar.

Art. 19. Es ist besonders darauf zu achten, daß die Patienten nicht naß werden und gehörig warm haben. Ein Lagern auf dem Verdeck ist daher nur unter ganz besondern Verhältnissen zu gestatten.

Art. 20. Jm Allgemeinen gelten für den Transport von Kranken und Verwundeten auf Dampfschiffen dieselben Bestimmungen, wie für den Transport auf Eisenbahnen.

Anhang.

Tarif

für

Militärtransporte auf schweizerischen Eisenbahnen und Dampfschiffen.

1. Vergütung der Transporte im Friedensverhält

nisse.

A. Eisenbahnen.

I. Personentransporte.

a. Einzeln reisende Militärs und Abtheilungen unter 10 Mann haben Billets zu lösen und bezahlen hiefür sowohl für einfache als auch für Hin- und Rückfahrt die Hälfte der in Kraft bestehenden Taxe derjenigen Wagenklasse, welche sie benutzen.

b. Truppenabtheilungen von 10 Mann und mehr per Mann und Kilometer

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c. Gepäck und Effekten per 100 kg. und per

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2,6 Rp. *)

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d. Wenn bei außerordentlichen (Extra-)Zügen die Totaltare weniger als Fr. 5. 20 per Kilometer ergibt, so ist der lettere Betrag der Tarberechnung zu Grunde zu legen.

Der Transport von ganzen Truppenkörpern oder von Detachementen von 10 Mann und mehr geschieht gegen einen reglementarischen Gutschein.

*) So lange die bundesräthliche Verordnung betreffend die an einige Eisenbahnverwaltungen für militärische Personentransporte zu bezahlenden Taren vom 8. April 1867 (A. S. IX, 41) zu Kraft besteht, wird den schweiz. Westbahnen für Truppentransporte von 10 Mann und mehr auf ihren sämmlichen Linien bezahlt: 2,91 Rp.

per Mann und per Kilometer

Leichentransport.

Im Dienste verstorbene Militärs werden gegen Gutschein zur Hälfte der für Leichentransporte bestehende Taxe befördert.

II. Pferdetransporte, inclusive Maulthiere. a. Einzeln per Stück und per Kilometer . b. In ganzen Wagenladungen per Kilometer

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8 Rp. 42

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Die Wärter der Pferde, wenn sie auf dem Ausweis bezeichnet sind, bezahlen 2,6 Rp. per Kilometer.

III. Fuhrwerke.

Kriegsfuhrwerke jeder Art, beladen oder unbeladen, bezahlen für je 2 Bahnwagenachsen und per Kilometer 26 Rp.

IV. Kriegsmaterial.

0,8 Rp.

a. Sendungen für welche kein besonderer Wagen verlangt wird, per 100 kg. und per Kilometer b. Sendungen in ganzen Wagenladungen für je 2 Bahnwagenachsen und per Kilometer bis auf 5000 kg.

Wenn die Ladung zwischen 5000 bis 10,000 kg. beträgt, per Kilometer

Wenn die Ladung mehr als 10,000 kg.

beträgt, per Kilometer

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c. Die Taxe für die Beförderung von nicht zu Patronen verarbeitetem Pulver beträgt für Transporte bis auf 2000 kg. für 2 Bahnwagenachsen und per Kilometer.

Für Transporte über 2000 kg. per 100 kg.

und per kilometer

V. Armeebedürfnisse.

26"

42

"

57

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Für den Transport von Armeebedürfnissen, wie Lebensmittel, Fourage, Schlachtvich, Holz 2c., wird die Hälfte der tarifmäßigen Taxe vergütet.

B. Dampfschiffe.

Für Transporte mit Dampf- und Schleppschiffen werden von der Kriegsverwaltung folgende Vergütungen geleistet :

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