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Ein Drittel der Buße fällt dem Beamten oder Angestellten zu, der die Zuwiderhandlung zur Anzeige bringt, die zwei übrigen Drittel dem Kanton.

Für nicht bezahlte Bußen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849, betreffend das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze.

Art. 28.

Das Landwirthschafts-, Zoll-, Post- und Eisenbahndepartement sind mit der Vollziehung des gegenwärtigen Reglements beauftragt, ein jedes, soweit es seinen Geschäftsfreis betrifft.

Art. 29.

Das Reglement vom 6. Februar 1880, der Bundesrathsbeschluß vom 18. August 1880, sowie die Bestimmungen der kantonalen Gesetze und Verordnungen, welche mit gegenwärtigem Reglemente in Widerspruch stehen, sind aufgehoben.

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Anmerkungen zu Formular I.

1 Name (Firma) und Domizil des Absenders.

2 Anzahl und Beschaffenheit der Kolli (Kisten, Körbe u. dgl.).
Marke und Nummer.

Angabe des Inhalts der Sendung (Gattung der Pflanzen,
Sträucher 2c.).

Genaue Bezeichnung des Ortes, wo die Anlage sich befindet. und Name und Wohnort des Empfängers der Sendung. › Wohnort des Absenders und Datum der Absendung.

Erklärung des Abfenders und die Bescheinigung der des Arsprungslandes.

II. Bescheinigung der kompetenten Behörde des Ursprungslandes.

Die unterzeichnete Amtsstelle bescheinigt hiermit, a. daß die in mitfolgender Sendung enthaltenen Pflanzen

aus der

1offenen umfriedigten

Anlage des Herrn

in

stammen,

welche von jedem Weinstock durch einen Zwischenraum von wenigstens 20 Meter getrennt ist:

oder 1

welche von jedem Weinstocke durch ein Hinderniß getrennt ist, das von der unterzeichneten Behörde als hinreichend betrachtet wird, um das Zusammentreffen der Wurzeln einer Rebe mit denjenigen anderer Pflanzen auszuschließen ;

b. daß jene Anlage selbst keinen Weinstock enthält; c. daß auf derselben keine Weinstöcke abgelagert sind; d. daß sich auf dem Grundstücke niemals mit der Reblaus behaftete Reben befunden haben

oder 1

daß die auf diesem Grundstücke vorhanden und von der Reblaus befallen gewesenen Weinstöcke gänzlich ausgerottet und daß wiederholte Desinfektionen und drei Jahre lang Untersuchungen vorgenommen worden sind, welche die vollständige Vernichtung des Insektes und der Wurzeln verbürgen.

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Je nach den gegebenen Umständen ist das eine oder das andere zu streichen.

Regulativ

über

die Rechnungs- und Kassaführung der „Ueberdruckkaffe" des topographischen Büreau.

(Vom 8. Januar 1886.)

1. Das topographische Büreau übergibt am 31. Dezember 1885 der eidgen. Staatskasse den vorhandenen Saldo der Ueberdruckkasse in Depot.

"

2. Die Staatskasse eröffnet dem genannten Büreau unter der Bezeichnung,,Topographisches Büreau, Ueberdruck kasse“ einen Conto-Corrent und vergütet demselben für das jeweilige Guthaben denjenigen Zins, welchen sie für ihre Bankdepositen bezicht.

3. Der gesammte Kassaverkehr wird von der eidgen. Staatskasse besorgt. Es fließen demnach sämmtliche Einnahmen für die Ueberdruckkasse direkt in das Depot bei der Staatskasse. Letztere gibt dem topographischen Büreau von diesen Einnahmen durch Zustellung von monatlichen Bordereaux Kenntniß.

Das topographische Büreau dagegen benachrichtigt die Finanzkontrole jeweilen von den entstandenen Guthaben.

4. Die zu Lasten der Ueberdruckkasse zu begleichenden Rechnungen (Ausgaben der Uleberdruckkasse) werden vom topographischen Büreau mit Borderaux dem Oberkriegskommissariat zugestellt, welches durch Ausstellung von Mandaten des eidg. Militärdepartements die Auszahlung

durch die Staatskasse anordnet. Die Bordereaux gehen nach erfolgter Auszahlung durch die Staatskasse an das topographische Büreau zurück.

5. Das topographische Büreau stellt zugleich mit der Jahresrechnung über die Büdgetkredite diejenige über den Verkehr der Ueberdruckkasse auf und reicht beide dem Oberkriegskommissariate zu weiterer Behandlung ein.

Nach erfolgter Prüfung durch das Finanzdepartement geht die Abrechnung sammt Belegen der Ueberdruckkasse an das topographische Büreau zurück.

6. Das topographische Büreau hat über die ausgestellten Anweisungen (Ausgaben-Bordereaux), sowie über die von der Staatskasse ihm aufgegebenen Einnahmeposten eine Kontrole zu führen. Dasselbe führt überdies ein Conto-Correntbuch über seine Debitoren und Kreditoren.

7. Das topographische Büreau bezieht zur Bestreitung der Büreaukosten, welche zu Lasten der Ueberdruckkasse fallen, jährlich von der Staatskasse einen Vorschuß von Fr. 500, welcher am Jahresschluß derselben jeweilen zurückzuerstatten ist.

Die aus diesem Vorschuß bestrittenen Ausgaben werden ebenfalls in Bordereaux gesammelt und zur Rückzahlung angewiesen.

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