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Die Konsulatsarchive und Konsulatskanzleien sind unverleglich, und die Staatsbehörden dürfen unter feinem Vorwande und in keinem Falle die dazu gehörigen Papiere durchsuchen oder mit Beschlag belegen. Diese Papiere müssen stets von den Büchern und Papieren betreffend die vom Konjularbeamten allfällig betriebenen Handels- oder Industriegeschäfte vollständig abgesondert sein.

Artikel 7.

Die beiden kontrahirenden Staaten verpflichten sich, die Bürger des andern Staates in Allem, was die Einfuhr, die Niederlage, den Transit und die Ausfuhr aller gesetzlich erlaubten Handelsartikel betrifft, auf dem gleichen Fuße zu behandeln, wie die Bürger des Landes oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.

Artikel 8.

Keiner der beiden kontrahirenden Theile darf von der Einfuhr, der Niederlage, dem Transit oder der Ausfuhr der Boden- oder Gewerbserzeugnisse des andern Staates höhere Gebühren erheben, als diejenigen, mit welchen die gleichen Artikel, die aus irgend einem andern Lande kommen, belegt sind oder noch belastet werden mögen.

Artifel 9.

Die beiden kontrahirenden Theile verpflichten sich, im Fall einer von ihnen fünftig einer dritten Macht in Handels- oder Zollsachen irgend welche Begünstigung ge= währen sollte, diese Begünstigung gleichzeitig und mit vollem Rechte auch auf den andern kontrahirenden Theil auszudehnen.

Indessen behält sich jeder der beiden Staaten im Interesse der Erleichterung des Grenzverkehrs das Recht vor, einem oder mehreren angrenzenden Staaten oder Kolonien besondere Begünstigungen, die der andere Theil als ein Recht der meistbegünstigten Nation nicht beanspruchen kann, wie bis anhin zu gestatten oder solche in Zukunft zu gewähren. Er kann diese Begünstigungen nur beanspruchen, wenn sie einem nicht angrenzenden Staate gewährt werden.

Artikel 10.

Ueber die Auslieferung der Verbrecher und den Vollzug von Requisitionen wird zwischen den kontrahirenden Theilen eine besondere Uebereinkunft abgeschlossen werden. Bis zum Infrafttreten dieser Uebereinkunft soll die Schweiz in der Südafrikanischen Republik und diese lettere in der Schweiz alle Rechte genießen, welche die kontrahirenden Theile einem andern, nicht angrenzenden Staate in diesen Beziehungen eingeräumt haben oder in Zukunft einräumen werden. Für alle Fälle versteht es sich von selbst, daß jedes Begehren, welches von dem einen Theile an den andern gestellt wird, von Rechtswegen die Zusicherung der Gegenseitigkeit in sich schließt.

Artikel 11.

Für den Fall, daß ein Konflikt zwischen beiden kontrahirenden Ländern entstehen sollte, der auf freundschaftlichem Wege durch diplomatische Korrespondenz zwischen den beiden Regierungen nicht beigelegt werden könnte, sind die letztern übereingekommen, diesen Konflikt einem Schiedsgerichte zu unterstellen, und sie verpflichten sich, dessen Entscheid gewissenhaft zu achten und zu vollziehen.

Dieses Schiedsgericht wird aus drei Mitgliedern bestehen. Jeder der beiden Staaten ernennt außer den Angehörigen und Einwohnern seines Landes ein Mitglied. Diese beiden Schiedsrichter wählen das dritte Mitglied. Wenn sie über dessen Wahl sich nicht verständigen können, so wird der dritte Schiedsrichter von einer Regierung ernannt, die von den zwei andern Schiedsrichtern oder, beim · Mangel der Vereinigung, durch das Loos bezeichnet wird. Artikel 12.

Die Stipulationen des gegenwärtigen Vertrages werden in beiden Staaten mit dem fünfzigsten Tage nach Auswechslung der Ratifikationen in Vollziehung gesetzt. Der Vertrag bleibt für den Zeitraum von zehn Jahren, vom Tage der Auswechslung der Ratifikationsurkunden an gerechnet, in Kraft. Falls feiner der kontrahirenden Theile zwölf Manate vor Ablauf des gedachten Zeitraums dem

andern Theile seine Absicht, denselben aufzuheben, anzeigen sollte, so verbleibt der Vertrag noch ein Jahr in Kraft von dem Tage an, wo der eine oder der andere der kontrahirenden Theile denselben wird gekündigt haben.

Die kontrahirenden Theile behalten sich die Befugniß vor, im gemeinsamen Einverständniß alle diejenigen Abänderungen im Vertrage zu treffen, die mit dessen Geist oder Grundsätzen nicht im Widerspruch stehen und deren Nüzlichkeit durch die Erfahrung sich wird herausgestellt haben. Artikel 13.

Diese Uebereinkunft soll der Genehmigung und Rati= fikation der respektiven kompetenten Behörden beider kontrahirenden Theile unterworfen werden, und die Ratifikationen sollen in Bern jobald als möglich ausgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevoll= mächtigten, unter Vorbehalt der angeführten Ratifikationen, den vorstehenden Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt.

So geschehen in Bern, den 6. November 1885.

Schluß protokoll.

Der Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Südafrikanischen Republik ist am heutigen Tage unterzeichnet worden.

Bei diesem Anlaß haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten folgende Erklärung abgegeben:

1) Jeder der beiden kontrahirenden Staaten behält sich das Recht vor, die Angehörigen des andern Staates, welche der Landesgesetzgebung nicht nachleben, von seinem Gebiete wegzuweisen.

2) Im Hinblick auf Artikel 4 der zwischen Großbritannien und der Südafrikanischen Republik am 27. Februar 1884 abgeschlossenen Konvention wird der gegenwärtige Vertrag erst dann der schweizerischen Bundesversammlung zur Ratifikation vorgelegt werden, nachdem die Regierung der Südafrikanischen Republik dem schweizerischen Bundesrathe mitgetheilt haben wird, daß der Vertragsabschluß in Gemäßheit des erwähnten Artikels 4 die ausdrückliche oder stillschweigende Billigung der britischen Regierung er= halten hat.

So geschehen in Bern, den 6. November 1885.

Notiz. Artikel 4 der Londoner Konvention vom 27. Februar 1884 lautet wie folgt:

„Die Südafrikanische Republik wird keinerlei Vertrag oder Vereinbarung mit irgend einem Staat oder Volke, ausgenommen den Orange-Freistaat, noch mit irgend einem eingebornen Stamm östlich oder westlich der Republik abschließen, bevor dies durch Ihre Majestät die Königin gebilligt sein wird. Diese Billigung soll als erfolgt betrachtet werden, wenn Ihrer Majestät Regierung nicht innerhalb sechs Monaten nach dem Empfange einer Abschrift des betreffenden Vertrages (welche ihr alsbald nach dessen Zustandekommen übermittelt werden soll) zu erkennen gegeben haben wird, daß der Abschluß des Vertrages im Widerstreit mit den Interessen Großbritanniens oder einer der Besizungen Ihrer Majestät in Südafrika ist.“

Bundesgesetz

betreffend

den Landsturm der schweiz. Eidgenossenschaft.

(Vom 4. Dezember 1886.)

Art. 1. Der Landsturm bildet neben dem Auszug und der Landwehr (Art 6 der Militärorganisation) einen Theil der gesetzlich organisirten Wehrkraft der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 2. Jeder wehrfähige Schweizerbürger vom zurückgelegten 17. bis zum vollendeten 50. Altersjahr, der nicht im Auszug oder in der Landwehr eingetheilt oder nach Art. 2 der Militärorganisation dienstfrei ist, hat die Pflicht im Landsturm zu dienen.

Im Landsturm können auch Freiwillige Aufnahme finden, welche das 17. Altersjahr noch nicht erreicht oder das 50. Altersjahr überschritten haben.

Aus dem Auszuge oder der Landwehr getretene Offiziere können bis zum vollendeten 55. Altersjahr zum Dienste im Landsturm angehalten werden.

Art. 3. Der Landsturm wird nur in Zeiten von Krieg und Kriegsgefahr aufgeboten.

In der Regel wird der Landsturm nicht außerhalb der Landesgrenzen verwendet werden.

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