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Bundesgeseh

betreffend

Ergänzung des Bundesgefeßes vom 7. Juni 1881 über die Nebungen und Inspektionen der Landwehr.

(Vom 23. Dezember 1886.)

Art. 1. Die Geniebataillone und die Infanteriepionniere aller Grade der Landwehr werden je das vierte Jahr in einer vom Bundesrathe zu bestimmenden Reihenfolge zu Wiederholungskursen einberufen, und zwar in der Dauer von 5 Tagen mit vorangehendem viertägigem Cadreskurs, Einrückungs- und Entlassungstag nicht inbegriffen.

Art. 2. Der Artikel 1, litt. c des Bundesgesetzes vom 7. Juni 1881, betreffend die Uebungen und Inspektionen der Landwehr, wird hiemit aufgehoben, und der Bundesrath beauftragt, auf Grundlage des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn seiner Wirksamkeit festzusehen.

Bundesgesetz

betreffend

Organisation der Bureau-Abtheilung für Handelsstatistik.

(Vom 22. Dezember 1886.)

Art. 1. Die Leitung der handelsstatistischen Abtheilung des Zolldepartements wird einem besondern Beamten, mit den Obliegenheiten und dem Titel eines Chefs dieser BüreauAbtheilung, übertragen und für diese Beamtung eine Jahresbesoldung von Fr. 4500 bis Fr. 5200 festgesetzt.

Art. 2. Im Uebrigen besteht das Personal dieser Abtheilung aus vier Revisoren, welche Besoldungen von Fr. 3200 bis Fr. 4000 beziehen, nebst den erforderlichen Gehülfen.

Art. 3. Der Bundesrath hat in einer Ausführungsverordnung die Obliegenheiten der Beamten und Angestellten festzustellen.

Art. 4. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseße und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzuseßen.

Vollziehungsverordnung

zu den

Bundesgesehen über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen vom 8. Februar 1872, 19. Juli 1873 und 1. Juli 1886.

(Vom 17. Dezember 1886.)

I. Kapitel.

1. Organisation der Veterinärpolizei.

Artikel 1. Die Oberaufsicht über die Gesundheitspolizei der Hausthiere, nach Maßgabe der obgenannten Bundesgesehe, bildet einen Geschäftszweig des eidg. Landwirthschaftsdepartements.

Dasselbe verkehrt in laufenden Geschäften direkt mit den obersten Sanitätsbehörden der Kantone.

Art. 2. Das Departement bedient sich, soweit solches zur Durchführung seiner Aufgabe nöthig wird, amtlicher Kommissäre, welche es mit den nöthigen Vollmachten versieht.

a. Viehinspektoren.

Art. 3. Zur Kontrolirung des Viehverkehrs sind die Kantone in Inspektionskreise eingetheilt. Die Kantone sorgen dafür, daß für jeden Kreis eine amtliche Person bezeichnet wird, welche als Viehinspektor funktionirt, die Gesundheits- oder Ursprungsscheine ausgibt und dieselben, sowie die an der Grenze ausgestellten Passirscheine einnimmt

und darüber Kontrole führt. Diese lettere wird von den Kantonen nach dem angenommenen Musterformulare (For= mular I) eingerichtet.

Art. 4. Für jeden Viehinspektor sind ein oder mehrere Stellvertreter zu bezeichnen, welche dessen Amtsoblie= genheiten in Verhinderungsfällen erfüllen (Art. 18).

Art. 5. Zu Viehinspektoren sind so viel als möglich patentirte Thierärzte zu erwählen. Personen, welche mit Pferden und Rindvieh Handel treiben oder den Beruf eines Mezgers ausüben, sind weder als Inspektoren, noch als Stellvertreter wählbar.

Art. 6. In Ortschaften mit mehr als 6000 Einwohnern sind die Funktionen des Viehinspektors mit den= jenigen eines Fleischschauers nicht vereinbar. Diese Bestimmung ist jeweilen bei Neuwahlen zu berücksichtigen.

b. Gesundheitspolizeiorgane.

Art. 7. Die Thierärzte, die Viehinspektoren, sowie die mit der gesundheitspolizeilichen Aufsicht über Weiden, Alpen, Schlachthäuser, Mezgereien und Abdeckereien betrauten Personen sind Gesundheitspolizeiorgane“.

"

Die Gesundheitspolizeiorgane sollen die ihren Dienst betreffenden gesetzlichen Vorschriften, sowie die hauptsäch= lichsten Symptome der in den Bundesgesehen und in der vorliegenden Verordnung genannten ansteckenden Krankheiten genau kennen.

Art. 8. Die Kantone sorgen für geeignete Instruktion dieser Personen, theils durch Zustellung der gedruckten Vorschriften und Instruktionen, theils durch von Fachmännern zu ertheilenden Unterricht. Bei Erlaß neuer Vorschriften sind diese Personen einzuberufen und denselben die nöthigen Erläuterungen mitzutheilen.

Art. 9. Die Angestellten der Gemeindepolizei und die Landjäger haben, wenn ihre Mitwirkung verlangt wird,

die Gesundheitspolizeiorgane in der Ausübung ihrer Funktionen zu unterstüßen. Diese leztern sind befugt, jederzeit die Ställe und Lokale zu betreten, welche Thiere enthalten, die von kontagiösen oder infektiösen Krankheiten befallen oder derselben verdächtig sind.

Die kantonalen Behörden treffen die zur Erreichung des Zweckes dieser Bestimmungen nothwendigen Verfügungen.

c. Gesundheits- oder Ursprungsscheine.

Art. 10. Die Gesundheitsscheine werden nach den beigedruckten Formularen auf weißem Papier ausgegeben. Die Kantone haben herzustellen:

a. Formulare (A) zu Gesundheits- (bezw. Ursprungs-) scheinen für das Pferde- und Rindviehgeschlecht. Jeder Schein hat nur für ein einziges Thier Gültigkeit.

b. Formulare (B) zu Kollektiv-Gesundheitsscheinen für Thiere des Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschlechts. Ein und derselbe Schein hat nur für eine der be= zeichneten Thiergattungen und zwar für höchstens 50 Stück derselben Gültigkeit.

Diese Formulare A und B gelangen jedes Mal zur Verwendung, wenn ein Thier des Pferde-, Rindvieh, Schaf, Ziegen- oder Schweinegeschlechts zum Verkauf (Artikel 93) oder auf eine Ausstellung ge= führt oder geschlachtet (Artikel 101) oder aus seinem Inspektionskreise fortgeführt wird. Ausgenommen sind die in Artikel 11 und 86 vorgesehenen Fälle.

Art. 11. Die Kantone geben außer den angeführten Scheinen (A und B) besondere Scheine aus zum Zweck einer Kontrolirung bloßer Ortsveränderung der Hausthiere ohne Handänderung derselben, z. B. bei deren Sömmerung und Winterung (Formulare C und D).

Auf den Formularen solcher Kollektivscheine (Art. 106) ist deren Zweck ausdrücklich zu bezeichnen. Von den für den Handel vorgeschriebenen Scheinen (Artikel 10) und

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