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genau und rasch vor sich gehe, haben die Angestellten der Bahngesellschaften die Grenzthierärzte in der Ausübung ihrer Funktionen zu unterstüßen.

Wenn in einem Eisenbahnwagen die einzuführenden Thiere zu zahlreich oder zu sehr eingepfercht sind, als daß die Untersuchung in ordnungsmäßiger Weise stattfinden könnte, so hat der Grenzthierarzt, sofern er über den Gesundheitszustand der Thiere im Ungewissen ist, zu verlangen, daß die zu untersuchenden Thiere sämmtlich oder zum Theil ausgeladen werden.

Kein mit Vieh beladener Eisenbahnwagen darf ohne die Bewilligung des Grenzthierarztes der Einfuhrstation in's Innere des Landes befördert werden.

Nichtbeachtung dieser Bestimmung ist telegraphisch dem schweizerischen Landwirthschaftsdepartement mitzutheilen.

Art. 14. Die Verwaltungen der Bahngesellschaften treffen die nothwendigen Maßnahmen, damit die Viehtransporte in den Grenzbahnhöfen so lange verweilen, daß der Grenzthierarzt im Stande ist, die einzuführenden Thiere sorgfältig zu untersuchen.

Art. 15. Im Einverständniß mit dem schweizerischen Landwirthschaftsdepartement können die kantonalen Behörden den Grenzthierärzten die Ueberwachung der Desinfektion der Eisenbahnwagen, Quai's, Rampen und der zum Verladen und Ausladen des Viehes dienenden Pläge auf Bahnhöfen übertragen, welche in der Nähe der Grenze liegen.

Art. 16. Den Grenzthierärzten werden das vom schweizerischen Landwirthschaftsdepartement herausgegebene Viehseuchenbülletin, sowie die dieselben interesfirenden Bülletins der Nachbarländer zugestellt werden.

Art. 17. Das schweizerische Landwirthschaftsdeparte= ment wird ermächtigt, gutfindenden Falles spezielle Kommissäre zu dem Zwecke zu bezeichnen, auf einer mehr oder weniger ausgedehnten Grenzstrecke den Dienst der Grenzthierärzte zu überwachen und zu kontroliren.

Uebereinkunft

zwischen

der Schweiz und Frankreich betreffend die Einfuhr von Wein, Spirituosen, Essig= säure und Parfümerien in die Schweiz. (Vom 26. Juli 1886.)

Art. 1. Vom Inkrafttreten des im Art. 32bis der schweizerischen Bundesverfassung vorgesehenen Bundesgesezes an, durch welch' leßteren Artikel dem Bunde das Recht eingeräumt worden ist, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften über Fabrikation und den Verkauf von destillirten Getränken aufzustellen, sind und bleiben die destillirten Getränke, Weine und Spirituosen französischen Ursprungs von den Konsumgebühren (Ohmgelder und Öktrois) enthoben, die zur Zeit in den schweizerischen Kantonen und Gemeinden bezogen werden.

Art. 9 und Beilage E des am 23. Februar 1882 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Handelsvertrags, gemäß welchen Bestimmungen die französischen Erzeugnisse den genannten kantonalen Konsumgebühren und den erwähnten Öftroi-Abgaben unterworfen wurden, sind und bleiben in Folge dessen vom Tage des Inkrafttretens des angeführten Bundesgesetzes an aufgehoben.

Art. 2. Als Ausgleich der im vorhergehenden Artikel vereinbarten Vortheile werden vom erwähnten Tage an folgende Aenderungen im Tarif B (Zölle für die Einfuhr in die Schweiz) vorgenommen:

Alkohol, Weingeist, Branntwein und andere geistige Getränke, wie Cognac, Rhum, Arrac 2c., welche nicht unter die Liqueure fallen, d. h. weder aromatisirt noch versüßt sind:

266 Uebereinkunft mit Frankreich betr. Einfuhr v. Wein, Spiritus 2.

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in Flaschen oder Krügen, ohne

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Unterschied der Stärkegrade . 24 Fr. per 100 Kg. Liqueur in Fässern, Flaschen

oder Krügen Essigsäure.

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Es wird immerhin vereinbart, daß, wenn der oben festgesezte Zoll von 40 Rappen von Alkohol vor dem Ablauf der gegenwärtigen Uebereinkunft auf 30 Rappen oder ein noch kleineres Maß reduzirt würde, der Zoll für Liqueur in Fässern, Flaschen oder Krügen und für alkoholische Flüssigkeiten in Flaschen oder Krügen gleichzeitig auf Fr. 20 per 100 kg. herabgesezt würde.

Art. 3. Es gilt ferner als vereinbart, daß der für die Einfuhr von Parfümerien französischen Ursprungs in die Schweiz im Vertrage vom 23. Februar 1882 vorgesehene Zoll von Fr. 30 auch auf die kosmetischen Mittel Anwendung zu finden habe. Die gegenwärtigen Bestimmungen des Tarifs B:

Parfümerien: alkoholhaltige

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andere

Fr. 30

30

sollen deßhalb durch nachstehende Bestimmung ersetzt werden: Parfümerien und kosmetische Mittel Fr. 30.

Art. 4. Die gegenwärtige Uebereinkunft hat die gleiche Dauer wie der Handelsvertrag vom 29. Februar 1882. Dieselbe soll ratifizirt und die Ratifikationsurkunden sollen vor dem 31. Dezember 1886 in Paris ausgetauscht werden.

Zur Urkunde dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten die vorliegende Uebereinkunft unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen, in doppelter Ausfertigung in Paris den sechsundzwanzigsten Juli (26. Juli) 1886.

Uebereinkunft

zwischen

der Schweiz und Belgien betreffend die gegenseitige Bewilligung des Armenrechtes in Prozeßverfahren.

(Vom 9. September 1886.)

Art. 1. Die Schweizer genießen in Belgien und die belgischen Staatsangehörigen genießen in der Schweiz die Rechtswohlthat des Armenrechtes vor Gericht in allen Fällen, wo dieselbe auch den Landesangehörigen zusteht, wenn sie die jeweilen in Kraft bestehenden Gesetze des Landes beobachten, in welchem das Armenrecht nachgesucht wird.

Art. 2. In allen Fällen soll das Armuthszeugniß dem Fremden, welcher das Armenrecht verlangt, von den Behörden seines gewöhnlichen Wohnsizes ausgestellt werden.

Wohnt er nicht in dem Laude, in welchem das Begehren gestellt wird, soll das Armuthszeugniß von einem diplomatischen Agenten des Landes, in welchem dasselbe gebraucht werden will, unentgeltlich beglaubigt werden.

Wohnt hingegen der Fremde in dem Lande, wo das Begehren gestellt wird, so können außerdem bei den Behörden seines Heimatlandes Erkundigungen eingezogen werden.

Art. 3. Die Schweizer, welchen in Belgien, und die belgischen Staatsangehörigen, welchen in der Schweiz die Vortheile des Armenrechts bewilligt worden, sind von Rechts wegen auch von jeder Bürgschaft oder Hinterlage befreit, die von Ausländern, welche gegen Landesangehörige einen Rechtsstreit führen, gemäß der Gesetzgebung des Landes, wo die Klage angestellt wird, unter irgend welcher Bezeichnung gefordert werden können.

268 Uebereinkunft mit Belgien betr. das Armenrecht im Prozeßverf.

Art. 4. Die vorstehende Uebereinkunft ist für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.

In dem Falle, wo feine der beiden hohen kontrahirenden Parteien ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Termins die Absicht kundgegeben, ihre Wirkung aufzuheben, soll die Uebereinkunft in Kraft bestehen, bis nach geschehener Kündigung seitens des einen oder anderen Theiles ein Jahr verflossen sein wird.

Art. 5. Diese Uebereinkunft soll so bald als möglich der Ratifikation der kompetenten Behörden unterstellt werden. Sie tritt mit dem Tage der Auswechslung der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zur Urkunde dessen haben die beidseitigen Bevollmächtigten diese Uebereinkunft unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in Bern, den 9. September 1886.

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