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Art. 9. Die Kontrole über die meteorologischen Beobachtungen, welche seitens der Centralanstalt für das forstliche Versuchswesen vorgenommen werden, die Reduktion, Berechnung und Zusammenstellung der durch dieselben erhaltenen Daten werd der schweizerischen meteorologischen Centralanstalt übertragen. Sowohl die Originalaufzeichnungen, als die durch Reduktion und Berechnung erhaltenen Resultate werden dem Vorstand der forstlichen Versuchsanstalt zur Benuzung in forstlicher Richtung mitgetheilt.

Art. 10. Die Mitglieder der Kommission werden für die Sigungen und Reisen nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrathsbeschlusses vom 26. November 1878 (Amtl. Samml. a F. III, 623) entschädigt. Die Besoldungen und Taggelder des Vorstandes und seiner Assistenten bestimmt der Bundesrath auf Antrag der Aufsichtskommission.

Die Honorirung besonderer Hülfsarbeiter, ferner die Entschädigung für außerordentliche Bethätigungen der Forstbeamten an den Versuchen, sowie des Gehülfen zur Besorgung des Forstgartens und der meteorologischen Station sezt die Aufsichtskommission fest.

Die Taglöhne für die gewöhnlichen Arbeiten im Walde werden durch den Vorstand der Anstalt, resp. dessen Assistenten, nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt.

Art. 11. Das Departement des Innern wird mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt.

Uebereinkunft

zwischen

der Schweiz und dem Großherzogthum Baden, betreffend die sanitäre Ueberwachung des von der Schweiz nach Baden gerichteten Reiseverkehrs auf dem badischen Bahnhof zu Basel bei drohenden oder ausgebrochenen Seuchen.

(Abgeschlossen den 3. Juni 1886.)

Artikel 1.

Bei drohender oder ausgebrochener Seuche kann die großh. badische Regierung nach Anzeige bei dem Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt einen Arzt auf Kosten der badischen Verwaltung in dem badischen Bahnhof zu Basel aufstellen, welcher die von diesem Bahnhof in der Richtung nach dem badischen Gebiet Abreisenden überwacht.

Artikel 2.

Die ärztliche Ueberwachung, beziehungsweise die dafür erforderliche Beachtung und Untersuchung, wird in einem bestimmten, genau abgegrenzten Lokal vorgenommen werden.

Die badische Eisenbahnverwaltung stellt im Einvernehmen mit dem Basler Sanitätsdepartement die hiefür, sowie für die Beobachtung seucheverdächtiger und für die Unterbringung seuchekranker Reisender bis zu ihrer Abholung geeigneten Räumlichkeiten, auch geeignete Transportmittel.

Artikel 3.

Die badische Behörde ist in der Wahl des betreffenden Arztes nicht beschränkt, namentlich ist nicht erforderlich, daß derselbe auch in der Schweiz zur Ausübung der Praxis berechtigt sei. Die badische Behörde wird denselben anweisen, feinerlei Anordnungen zu treffen, welche mit den sanitarischen Vorschriften der zuständigen Behörde des Bundes und des Kantons in Widerspruch stehen, und sich allen allgemeinen sanitätspolizeilichen Weisungen dieser Behörde zu unterziehen. Artikel 4.

Die von dem Arzt von der Weiterreise Ausgeschlossenen werden, sofern sie Angehörige des deutschen Neiches sind, nach Lörrach oder einem andern badischen Grenzorte verbracht werden. Im Falle mangelnder Transportfähigkeit sind solche Reisenden auf Kosten der badischen Verwaltung in Basel nach den dortigen gesundheitspolizeilichen Vorschriften zu verpflegen.

Artikel 5.

Der Entscheid über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Transportfähigkeit steht bei dem schweize= rischen Arzt, welcher für die Ueberwachung der nach der Schweiz Reisenden auf dem Bahnhof aufgestellt werden wird. So lange diese Ernennung nicht erfolgt ist, gibt der Physikus von Basel oder dessen Stellvertreter den Entscheid.

Geschehen zu Freiburg i/Br., den 3. Juni 1886.

Staatsvertrag

zwischen

der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden, betreffend Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiet des Rheins.

Abgeschlossen den 30. Juni 1885.

Ratifizirt von der Schweiz am 14. Juli 1885.

den Niederlanden am 2. Mai 1886. vom Deutschen Reiche am 6. Juni 1886.

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Artifel 1.

Im Rheinstrome vom Fall bei Schaffhausen an abwärts und allen Ausflüssen desselben, durch welche Wasser von dem bei Lobith ungetheilten Rhein in das Meer abfließen kann, soll beim Fischfang weder mittels ständiger Vorrichtungen (Fischwehr, Fach, Zalmsteek), noch mittels am Ufer oder im Flußbette befestigter oder verankerter Fischereivorrichtungen (Reusen, Sperrneße) der Stromlauf auf mehr als auf die Hälfte seiner Breite, bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande in der kürzesten geraden Linie von Ufer zu Ufer gemessen, für den Zug der Wanderfische versperrt werden dürfen.

Diese Vorschrift soll auch auf die Nebenflüsse des Rheins Anwendung finden; jedoch auf diejenigen Strecken der Nebenflüße, welche Grenzgewässer mit einem an der Uebereinkunft nicht beteiligten Staate bilden, nur soweit, als in dem Nachbarlande ein gleiches Vorgehen beobachtet wird.

Die an einzelnen Nebenflüssen bestehenden ständigen Fischereivorrichtungen sollen dieser Vorschrift nicht unterliegen,

wenn mit denselben eine auf dieses besondere Fangmittel gerichtete Fischereiberechtigung verbunden ist.

Artikel 2.

In den im Artikel 1 (Absaß 1) bezeichneten Strecken des Rheinstroms und in den daselbst (Absatz 2) bezeichneten Nebenflüssen des Rheins, soweit sie den Durchzug der Lachse und Maifische zu den Laichplätzen vermitteln, dürfen Treibneze beim Fischfange nur angewendet werden, wenn sie zwischen Ober- und Unter-Simm (Ober- und Unter-Leine) nicht über 2,5 m. breit sind. Einwandige Neze, welche nur zum Fang von Stör bestimmt und geeignet sind, sollen dieser Beschränkung nicht unterworfen sein.

Mehrere Treibneze dürfen nur in einer Entfernung von einander ausgeworfen werden, welche mindestens das Doppelte der Länge des größten Nezes beträgt.

Artikel 3.

Im Rheinstrom vom Fall bei Schaffhausen an abwärts, in allen Ausflüßen desselben, durch welche Wasser vou dem bei Lobith ungetheilten Rhein in das Meer abfließen kann, und in allen Nebenflüßen desselben soll jede Lachsfischerei mit Zegensbetrieb alljährlich auf die Dauer von zwei Monaten verboten sein.

Die Einstellung dieser Fischereibetriebe soll umfassen:
1. auf Königlich Niederländischem Gebiet die Zeit vom
16. August bis zum 15. Oktober einschließlich;
2. auf der Strecke von der Niederländisch - Preußischen
Grenze an aufwärts die Zeit vom 27. August bis
zum 26. Oktober einschließlich.

Die Regierungen der beteiligten Uferstaaten werden für ihr Gebiet feststellen, welche Fischereibetriebe dieser Vorschrift zu unterwerfen sind, und dabei Vorsorge treffen, daß nicht unter dem Vorwande der Fischerei auf andere Fischarten thatsächlich Lachsfischerei betrieben wird.

Ueber die getroffenen Anordnungen werden sich die Regierungen gegenseitig Mittheilung machen.

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