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Pol. Econ.
Burgersdijk

2-1-28
15992

I. Internationaler Arbeiterschutz.

Schlussakte der Internationalen Konferenz für Arbeiterschutz.

Die Delegierten der Regierungen des Deutschen Reichs, Oesterreichs, Ungarns, Belgiens, Dänemarks, Spaniens, Frankreichs, Grossbritanniens, Italiens, Luxemburgs, Norwegens, der Niederlande, Portugals, Schwedens, der Schweiz, sind am 8. Mai 1905 in Bern zu einer Konferenz zusammengetreten, um über die Regelung der zwei im Kreisschreiben des schweizerischen Bundesrates vom 30. Dezember 1904 enthaltenen Fragen des Arbeiterschutzes zu beraten. Die unterzeichneten Delegierten sind übereingekommen, den schweizerischen Bundesrat zu ersuchen, er möchte als Ergebnis der Beratungen der Konferenz den beteiligten hohen Staatsregierungen behufs gutscheinender diplomatischer Verhandlung nachstehende Vorschläge für abzuschliessende internationale Vereinbarungen zustellen.

I. Grundzüge eines internationalen Uebereinkommens, betr. das Verbot der Verwendung von weissem (gelbem) Phosphor in der Zündholzindustrie.

Art. 1. Vom 1. Januar 1911 an ist die Herstellung, die Einfuhr und der Verkauf von Zündhölzern, die weissen (gelben) Phosphor enthalten, verboten.

Art. 2. Die Urkunden über die Ratifikation sollen spätestens am 31. Dezember 1907 hinterlegt werden.

Art. 3. Die Regierung von Japan wird eingeladen werden, bis zum 31. Dezember 1907 den Beitritt zu diesem Uebereinkommen zu erklären. Art. 4. Das Uebereinkommen tritt in Kraft, wenn die auf der Konferenz vertretenen Staaten und Japan beigetreten sind.

II. Grundzüge eines internationalen Uebereinkommens, betr. das Verbot der industriellen Nachtarbeit der Frauen. Art. 1. Die industrielle Nachtarbeit der Frauen soll ohne Unterschied des Alters, unter Vorbehalt der folgenden Ausnahmen, verboten sein. Das Uebereinkommen erstreckt sich auf alle industriellen Unternehmungen, in denen mehr als 10 Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt

Arbeiterschutz.

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sind. Es findet keine Anwendung auf Anlagen, in denen nur Familienglieder tätig sind.

Jeder der vertragschliessenden Teile hat den Begriff der industriellen Unternehmungen festzustellen. Unter allen Umständen sind aber hierzu zu rechnen die Bergwerke und Steinbrüche, sowie die Bearbeitung und die Verarbeitung von Gegenständen; dabei sind die Grenzen zwischen Industrie einerseits, Handel und Landwirtschaft anderseits durch die Gesetzgebung jedes Staates zu bestimmen.

Art. 2. Die im vorhergehenden Artikel vorgesehene Nachtruhe hat eine Dauer von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden. In diesen 11 Stunden soll in allen Staaten der Zeitraum von 10 Uhr abends bis 5 Uhr morgens inbegriffen sein.

In denjenigen Staaten jedoch, in denen die Nachtarbeit der erwachsenen industriellen Arbeiterinnen gegenwärtig nicht geregelt ist, darf die Dauer der ununterbrochenen Nachtruhe während einer Uebergangsfrist von höchstens 3 Jahren auf 10 Stunden beschränkt werden.

Art. 3. Das Verbot der Nachtarbeit kann ausser Kraft treten:

1) im Falle einer nicht vorherzusehenden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsunterbrechung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist; 2) für die Verarbeitung leicht verderblicher Gegenstände zur Verhütung eines sonst unvermeidlichen Verlustes an Rohmaterial.

Art. 4. In den dem Einflusse der Jahreszeit unterworfenen Industrien (Saisonindustrien), sowie unter aussergewöhnlichen Verhältnissen in allen Betrieben, kann die Dauer der ununterbrochenen Nachtruhe an 60 Tagen im Jahre bis auf 10 Stunden beschränkt werden.

Art. 5. Die Urkunden über die Ratifikation des Uebereinkommens

sollen spätestens am 31. Dezember 1907 hinterlegt werden.

Für das Inkrafttreten des Uebereinkommens wird eine Frist von 3 Jahren bestimmt, die von der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden an zu rechnen ist.

Diese Frist soll 10 Jahre betragen:

1) für die Fabriken, die Rohzucker aus Rüben herstellen,

2) für die Schafwollkämmerei und -Spinnerei,

3) für die Arbeiten über Tage in Bergwerken, sofern diese Arbeiten. für die Dauer von mindestens 4 Monaten im Jahre infolge von klimatischen Verhältnissen eingestellt werden müssen.

Ausgefertigt in Bern am 16. Mai des Jahres 1905 in einem deutschen und französischen Exemplar, das im schweizerischen Bundesarchiv niedergelegt, und von dem jeder der bei der Konferenz vertretenen hohen Staatsregierungen auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift zugestellt werden soll.

I. Verbot der Verwendung von weissem (gelbem) Phosphor in der Zündholzindustrie.

CASPAR. KOCH. FRICK. G. PLEHN.

HASENÖHRL. MATAJA. BACH. Dr. MÜLLER. FRIES.

HOMANN.

SZTERÉNYI. CSÓKA. PROCOPIUS. GERSTER.

ALF. SIMONIS. ED. PELTZER, J. DUBOIS.

H. DUPONT.

EDMOND FABRI.

JOSÉ DE LA RICA Y CALVO.

R. WADDINGTON. A. MILLERAND. ATE KEUFER.
ARTHUR FONTAINE, H. SÉVÈNE.

LUIGI BELLOC et aussi pour G. MONTEMARTINI.
H. NEUMAN.

L. H. W. REGOUT. H. F. KUYPER.

ERNESTO MADEIRA PINTO.

A. DEUCHER. F. KAUFMANN. E. FREY.

SCHOBINGER.

H. SCHERRER. JULES VAUTIER. JOHN SYZ. OTTO LANG.

II. Verbot der industriellen Nachtarbeit der Frauen.

CASPAR. KOCH. FRICK. G. PLEHN.

HASENÖHRL. MATAJA. BACH. Dr. MÜLLER. FRIES.

HOMANN,

SZTERÉNYI. CSÓKA. PROCOPIUS. GERSTER.

ALF. SIMONIS. ED. PELTZER. J. DUBOIS. EDMOND FABRI.
H. DUPONT.

GUSTAV PHILIPSEN. H. VEDEL,

JOSÉ DE LA RICA Y CALVO.

R. WADDINGTON. A. MILLERAND. ATE KEUFER.
ARTHUR FONTAINE. H. SÉVÈNE.

LUIGI BELLOC et aussi pour G. MONTEMARTINI.
H. NEUMAN.
E. LUND.

L. H. W. REGOUT. H. F. KUYPER.

ERNESTO MADEIRA PINTO.

A. DEUCHER. F. KAUFMANN. E. FREY. SCHOBINGER.
JULES VAUTIER. JOHN SYZ. OTTO LANG.

H. SCHERRER.

II. Nationaler Arbeiterschutz.

I. Gesetze und Verordnungen.

I. Allemagne. Deutsches Reich.

a) Reich.

Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung

von Arbeiterinnen

und jugendlichen Arbeitern in den zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen. Vom 9. April 1905.

Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern im § 11 der Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Juli 1893, Reichs-Gesetzbl. S. 218) bleiben bis zum 1. Mai 1907 in Kraft.

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