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Ad dieser Artikel als sanctionirt angesehen werden könne, es nothwendig sey, diejenigen Staaten näher zu bezeichnen, mit welchen Oestreich und Preussen in den Bund zu treten gesonnen seyen. Es sey d streichischer Seits auch Welsch Tyrol und Kärnthen mit genannt, gleichwohl seyen dieses solche Staaten, deren Zulassung, in militäris scher Hinsicht, leicht Teutschland in einen Krieg verwickeln könnte, der dem teutschen Interesse fremd sey, und es sey wichtig, nicht solche Staaten zuzulassen, welche dem Bund gefährlich werden könnten; so wie auf der andern Seite es Staaten gebe, deren Aufnahme, wie dieß in Ansehung Schlesiens der Fall sey, wohl für das Interesse des Bundes wichtig wären, aber deren Zuziehung wohl Preussen nicht zugeben würde.

erinnerten Herr Fürst von Wrede, daß, ehe

Die königlich preussischen Herren Bevollmäch tigten aber erklärten, auf den Grund des Protocolls der zweiten Sigung, daß es allerdings die Absicht Preussens sen, auch mit Schlesien in den Bund einzutres ten; daß hingegen es schwer sey, zum Voraus zu bestim men, welche Staaten, wie dies von Welsch Tyrol und Kärnthen angeführt worden, dem Bund gefährlich seyen, und müsse es bedenklich scheinen, aus einem teut schen Bunde Staaten auszuschliessen, die von jeher als teutsche Länder angesehen worden.

Da indeß über diesen lehten Punct keine bestimníte Entschliessung erfolgte, so ward beschlossen, in dieser Hinsicht den Artikel 1 zwar, jedoch nur mit Vorbehalt der Enumeration der in den Bund aufzunehmenden Staaten, anzunehmen.

Der Herr Graf von Winzingerode erklärte, daß er diesen Artikel auch um deswillen nicht annehmen könne, weil darin, nach der neuesten Redaction, der in den Bund aufzunehmenden Fürsten und Stände erwähnt wor ben, da doch, nach der von ihm gefaß:en Ansicht über den

Entwurf der zwölf Puncte, der Bund nur aus den, das Comité bildenden, fünf Fürsten bestehen solle, die übrigen Staaten aber nur als Kreismitglieder angesehen werden könnten.

Da nun diese Ansicht von den übrigen Bevoll mächtigten nicht gebilligt ward, so behielt der Herr Staatsminister Graf von Winzingerode seinem Hof das Recht ansdrücklich bevor, wider den Ausdruck: „F Fra ften und Stånde" noch künftig Erinnerungen zu machen, wenn erst erhellen würde, was darunter zu verstehen sey.

Ad 2 wurde insonderheit in Hinsicht des Ausdrucks; verfassungsmåsige Rechte jeder Classe der Nation", von dem Herrn Grafen von Winzinges. rode erklärt, daß er instruirt sey, sich auf Nichts einzulassen, was die Rechte des Souverains im Innern beschränken könne, und glaube er, daß das, was die Rechte der Einzelnen gegen ihren Souverain betreffe, nicht in die Bundes Acte gehöre.

Der Herr Graf von Münster gab hierauf eine, in der Anlage C enthaltene Erklärung über die absolute Nothwendigkeit der Festsetzung der Rechte der einzelnen teutschen Unterthanen zu Protocoll, worin zugleich die Grundsäße entwickelt wurden, nach welchen, dem Sinne der alliirten Höfe ge maß, die Sicherung der althergebrachten Rechte der Unterthanen, im Verhältniß gegen ihre kande s herren, zu beschaffen sey, und erklärten die königlich.' preussischen Herren Bevollmächtigten nicht nur ihr völliges Einverständniß mit dem Inhalt dieser Erklärung, sondern der Herr Fürst Staatskanzler behielt sich auch vor, dazu noch einen Nachtrag zu liefern und ward übrigens die Mittheilung einer Abschrift an alle Be vollmächtigte beschlossen.

Der Herr Fürst von Wrede erklärte, daß er mit dieser Declaration und den im Art. 2. enthaltenen Grundsåßen, nach der darüber gegebenen Erläuterung, einverstanden sey, wenn man es gleich darum noch nicht mit der, von selbigen zu machenden. Anwendung, sey.

Diese Erklärung war insonderheit dahin gerichtet; baß das Bundesgericht mehr dazu bestellt seyn müsse, um über das Mein und Dein der Rechte zwischen den Staaten, als in Streitigkeiten zwischen Privaten zu entscheiden.

Ueberhaupt werde sich der Unterhan nur dann erst an das Bundesgericht wenden können, wenn er zuvor bei den Gerichten seines Landesherrn Klage ge.. führt, und ihm allda sein Recht verweigert wor den sey.

Der Herr Fürst von Metternich bezeigte mit dem Inhalte des Artikels 2, und der von Hannover abgegegebenen Erklärung, einverstanden zu seyn.

In Hinsicht der Redaction des Artikels 2 ward hierauf vorgeschlagen, zu sehen: „Sicherung der verfasfungsmåsigen Rechte jedes Einzelnen, so wie des Ganwien, nach den in den folgenden Artikeln bestimmten Grund„såßen“; und diese Redaction ward von Oestreich, Preussen, Baiern und Hannover angenommen.

Der Herr Graf von Winzingerode erklärte aber, daß er, aus den von ihm schon angeführten Grünben, auch in diese Redaction nicht einstimmen könne.

Ad. 3. begehrte der Herr. Graf von Winzingerode, daß entweder statt des Ausdrucks,, Regie„rungsrechte“, SouverainetåtsRechte gefeßt, oder dieses Wort doch in Parenthese beigefügt, oder auch statt desselben, das Wort Oberherrschaft gesetzt werde.

Der Herr Fürst Staatskanzler von Hardenberg erklärte sich wider den Gebrauch des ausländischen Worts Souverainetât, und stimmte für die Beibehaltung des Wortes Regierungsrechte.

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Der Herr Fürst von Wrede und Herr Graf von Münster, stimmten ebenfalls für das Wort Regie. rungsrechte!, als das passendste von allen.

Der Herr Fürst von Metternich stimmte ebens falls dafür, da das Wort Regierungsrecht Alles das, jenige in sich fasse, was zu bezeichnen sey; mit dem Be merken, daß in neuern Zeiten despotische Rechte, dergleichen man nicht begehren könne, mit dem Worte Sou verainetatsRechte confundirt worden, da doch leztere nur Regierungsrechte enthielten; und fand man es in dieser lestern Beziehung unbedenklich, ad protocollum noti ren zu lassen, daß man unter dem Ausdruck Regies rungsrechte, dieselben a ls Souverainet åtsRechte verstehe.

Bei den Worten: indem die Stände Teutschlands, u Erreichung dieses auf das Wohl des gemeinsamen Vaterlandes gerichteten Endzwecks, in einen Bund zu fammentreten", wiederholte der Herr Graf von Winzingerode seine vorhin gegen das Wort „Stånde“ gemachten Einwendungen, mit dem Bemerken: daß in seiner Abschrift statt des Wortes „Stånde“, Staaten stehe, und erneuerte er seine vorhin geäufferte Meinung, daß, nach dem Entwurf, die hier versammelten fünf Staaten den Bund formiren würden.

Der Herr Fürst von Metternich erklärte hierauf, mit Zustimmung der übrigen Bevollmächtig. ten, daß es keineswegs die Absicht sey, Teutschland in fünf grössere Staaten zu vertheilen, und diese den Bund ausmachen zu laffen, als welches ganz mit allen Begriffen der Rechte und des Zustandes der Staaten in Teutschland, im Widerspruche siche; es sey vielmehr lediglich die Absicht, die executive Ge walt in Teutschland dadurch mehr zu concentriren, daß sie auf einen aus den fünf Staaten bestehenden Rath übertragen werde.

In Hinsicht der Redaction ward verabredet, den Artikel so zu fassen: „Indem die Bundesglieder zu Erreichung dieses, auf das Wohl des gemeinsamen Vater„landes gerichteten, Endzwecks zusammen treten"; wels che Redaction von Oestreich, Preussen, Baiern und Hannover gebilliget ward.

Der königl. wirtembergische Bevollmächtigte aber erklärte, daß er, aus Mangel an Instruction, dieser Redaction nicht beitreten könne.

Womit die gegenwärtige Sigung geschlossen wurde.
Vorgelesen und genehmigt

Wien, am 26. October 1814.
Humboldt.

Fürst Hardenberg.
Metternich.

Wessenberg.
Wrede.
Münster.

Graf Hardenberg.
Linden.
Winzingerode.

Anlage A.

Entwurf

der Gegenstände, worüber der Militär Ausschuß berathschlagen soll.

In der Sizung von gestern ist zu beschliessen beliebt worden, daß der Unterzeichnete in der heutigen Sigung einen Entwurf für jene Gegenstände vorlegen foll, über die der sich bilden sollende Militär Aus schuß berathschlagen, und seine Meinung sodann dem hier versammelten Ausschuß der teutschen Angelegenheiten in Vortrag bringen soll.

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