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Um jedoch zu verhindern, daß die äussere Sicherheit Teutschlands nicht in Gefahr komme, verpflichtet sich jeder, keine Offensiv Bündnisse gegen den Bund einzugehen. Diejenigen Bundesglieder, welche zugleich auffer. halb Teutschland Staaten besigen, und welchen in Hinficht auf leßtere das Recht der Bündnisse und Verträge nicht beschränkt werden kann, übernehmen die Verbind, lichkeit, keine Kriege, Bündnisse und Verträge einzugehen, welche mittel- oder unmittelbar gegen den Bund, oder eines feiner Glieder, gerichtet seyn würden.

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Wenn solche Bundesglieder, welche Staaten auf serhalb Teutschland Befißen, in Kriege verwickelt werden, die ihre nicht teutschen Verhältnisse betreffen, so Begeben sie sich in solchen Fällen des Rechts, den Bund gut Beschüßung selbst ihrer teutschen Provinzen verbindlich zu machen, und überlassen es der freien Berathung desselben, oder jedes einzelnen Gliedes, an ihrem Kampfe Theil zu nehmen, oder nicht.

Hievon ist der einzige Fall ausgenommen, wenn eine dieser Mächte von einer fremden, ohne alle ihre Schuld angegriffen wird, und dieser Angriff auch die teutschen Provinzen derselben trifft.

Db jedoch alsdann ein wirklicher Angriffs! frieg vorhanden ist, oder ob die angegriffene Macht ihn sich durch ihre Schuld zugezogen hat, bleibt le diglich der Entscheidung des Bundes anheimgestellt; wie denn auch jedem Bundesglied das Recht der Selbsthilfe bei jedem unvorhergesehenen Angriff unbe nommen ist, und es ihm freisteht, während der Zeit als der Bund zur Vertheidigung aufgefordert wird, alle ers forderlichen Maasregeln zur Sicherung seiner eigenen Grenzen selbstständig zu ergreifen...

Wien, den 26. October 1814.

Wrede.

Anlage B.

Preussischer Entwurf

zu der Entwicklung der Grundsäße der zu Art. 5
gehörigen §§.
§ 5.

Der erste Nath tritt durch die Bevollmächtigten der ihn bildenden Höfe zusammen, von Destreich, Preussen, Baiern, Hannover und Wirtem berg.

Die Bevollmächtigten von Oestreich und Preusfen führen jeder zwei Stimmen, die der übrigen jeder eine Stimme. Wie es, um ein beständiges Ueberge wicht der vier ersten Stimmen zu verhindern, in dem Falle gehalten werden soll, wo denselben die drei andern entgegen stehen würden, bestimmt der §.

§. 5b.

Der Rath der KreisObersten ist ununter Brochen in der Stadt N. N. versammelt.

§. 50.

Die von Mitgliedern des ersten Raths Abgeordne ten, find als bevollmächtigte Gesandte zu betrach. ten, und werden von ihren Höfen mit Vollmachten und Instructionen versehen.

Sie übergeben ihre Vollmachten dem versammelten Rath.

§. 5d.

Zu Folge des unten folgenden §. ist der vorsißeno de Bevollmächtigte befugt, von den an den Rath einges henden Sachen Kenntniß zu nehmen; er ist aber verbun den, fie den übrigen Mitgliedern vor der Berathung ohne Unterschied mitzutheilen, und sie ohne Aufschub zur Umfrage zu bringen.

Daffelbe findet in Ansehung derjenigen Vorschläge statt, welche jedes der übrigen Mitglieder des Raths, in Antrag zu bringen für gut findet.

§. 5e.

In allen, für den ersten Nath gehörigen, Ger fchäften entscheidet die Mehrheit der Stimmen.

Falls jedoch Destreich und Preussen zusammengenommen einer andern Meinung als die drei übrigen Mitglieder wåren, so entscheidet die Mehrheit der Stim men der erstern nicht, sondern es wird die Sache so ans gefehen, als ob die Gleichheit der Stimmen vorhanden wåre. In diesem Fall werden die Häuser der Fürsten N. N. durch ihre Bevollmächtigten zu der in ihrer Gegenwärt anzustellenden abermaligen Berathung, und zu Ablegung ihrer Stimmen zugezogen.

§. 5f.

Die Rechte des KreisObersten Raths find theils solche, die ihm allein zustehen, theils solche, die er gemeinschaftlich mit dem Rath der übrigen Stände ausübt.

Die ersten bestehen:

1) in der Leitung der ausübenden Gewalt des Bundes; 2) in der Vertretung desselben, da, wo er als ein Ganzes gegen auswärtige Mächte erscheinen hug} 3) in der Entscheidung über Krieg und Frieden.

Gemeinschaftlich mit dem Rath' der übrigen Stände übt er diejenigen Rechte aus, welche zu dem Wirkungskreise dieses leßtern gehören.

In wie fern der Rath der KreisObersten zugleich Theil an der richterlichen Gewalt haben soll, be stimmt der §.,

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Kraft der, dem Rathe der KreisObersten zustehen. den Leitung und ausübenden Gewalt des Bundes, liegt ihm ob:

1) die abgefaßten Bündesbeschlüffe zur öffent lichen Kenntniß zu bringen *);:.

2) vermittelst der KreisOberften die Vollziehung der Bundesbeschlüsse, so wie der Erkenntnisse des Bundesgerichts zu bewirken, zu dem Ende die nöthigen Weisungen an den KreisObersten ergehen zu lassen.:

§. 5lı.

Die einzelnen KreisObersten handeln als Bes auftragte des Bundes, und stehen als solche uns ter Aufsicht des für sie gebildeten Raths, welchem fie für die Gegenstände ihres Amts untergeordnet und verantwortlich sind. Der Bundesvertrag und die ihnen mitzutheilenden Bundesbeschlüsse sind die Richtschnur ihres Betragens.

C. Dem Rath der KreisObersten liegt daher die dop pelte Verpflichtung auf, dahin zu wachen, daß die eins zelnen Kreis Obersten den Umfang ihrer Amtspflichten erfüllen und nicht überschreiten.

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Im Uebertretungsfall des einen oder andern Falls, hat der KreisOberstenRath die Befugniß, darüber einen Beschluß zu fassen, und die Vollziehung desselben einem oder mehreren KreisObersten aufzutragen.

m Beschwerden eines Kreisstandes wider den KreisObersten, werden bei dem Rath der Kreis Obersten angebracht. **).

*) Die Regierungen vollziehen die Bundesschlüsse. Solls te eine fäumig seyn, so erinnert nur der KreisOberste, und halt auf die Vollziehung mit Execution.

Beschwerden gegen einzelne KreisObersten, entscheidet * Der erste Rath. Wie solche angebracht werden können und follen, bestimmt der §

§. 5k.

Den einzigen Fall eines besondern Auftrags deg KreisQbersten Raths ausgenommen, beschränkt sich die Gewalt jedes KreisObersten auf die Grenzen des ihm zugetheilten Kreises.

Beschwerden wegen Ueberschreitung dieser Grenzen, werden von einzelnen Kreisstånden bei ihrem KreisObersten, von diesem bei dem Nath der Kreiss Obersten angebracht.

(Die Fortsetzung folgt als Anlage A. zu dem fol genden Protocoll Num. 7.)

Rum. VII.

Protocol I

vom 29. October 18 14. In Gegenwart der sämmtlichen, in dem vorigen Protocoll benannten Bevollmächtigten.

I.

Mit Beziehung auf die, in der sechsten Sizung, in Betreff der Zuziehung der Städte, insonderheit Hame burg, Lübeck und Bremen, zur Stimmführung in dem zweiten Rath, gemachte Proposition, gab der Herr Fürst von Wrede zu erkennen, daß der König von Baiern, in Betreff der Anerkennung der Freiheit dieser Städte, sich seine Erklärung vorbehalte, und erwarte, daß nicht bloß von den Städten selbst, sondern auch von einer oder der andern der alliirten Mächte, ihm die officielle Anzeige von der ihrer Seits geschehenen Anerkennung der Freiheit dieser Städte geschehe.

Der Herr Baron von Humboldt erwiederte hier auf, daß der Zustand, in welchen diese Etädte in den legten Zeiten von Frankreich versetzt worden, nur ein

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